Amt für Bodenmanagement Heppenheim
- Flurbereinigungsbehörde -
Odenwaldstraße 6, 64646 Heppenheim
Tel.-Nr.: 0611/535-8000
E-Mail: info.afb-heppenheim@hvbg.hessen.de
Gz.: 2-HP-05-11-72-01-B-0006#005
Flurbereinigungsverfahren Pfungstadt
Verfahrens-Nr.: UF 1172
I. Vorzeitige Ausführungsanordnung
1. Anordnung der vorzeitigen Ausführung
In dem Flurbereinigungsverfahren Pfungstadt wird gemäß § 63 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans angeordnet.
Der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand tritt am
10. Juni 2026, 0:00 Uhr
an die Stelle des bisherigen Rechtszustandes.
2. Hinweise
2.1 Rechtliche Wirkungen
Zu diesem Zeitpunkt werden die Teilnehmer Eigentümer der ihnen durch den Flurbereinigungsplan zugewiesenen neuen Grundstücke. Rechtswirksame Verfügungen können von diesem Zeitpunkt an nur noch über die neuen Grundstücke getroffen werden.
Der Inhalt des Grundbuchs wird unrichtig und bedarf der Berichtigung. Nach § 81 Abs. 1 FlurbG dient bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters der Flurbereinigungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke gemäß § 2 Abs. 2 Grundbuchordnung.
Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisungen vom 15.03.2017 für das Teilgebiet 1 und vom 02.08.2022 für das Teilgebiet 2 enden zu dem oben genannten Zeitpunkt.
2.2 Zeitweilige Einschränkung des Eigentums
Dienach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums enden mit dem oben genannten Zeitpunkt.
2.3 Nießbrauch, Pacht
Anträge, die Ansprüche nach § 69 FlurbG aus einem Nießbrauchsrecht oder nach § 70 FlurbG aus einem Pachtverhältnis zum Gegenstand haben, sind gem. § 71 FlurbG spätestens 3 Monate nach Erlass dieser vorzeitigen Ausführungsanordnung bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Heppenheim, Odenwaldstr. 6, 64646 Heppenheim, zu stellen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem 1. Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
3. Bekanntmachung
Diese vorzeitige Ausführungsanordnung wird in der Flurbereinigungsgemeinde Pfungstadt und in den angrenzenden Städten und Gemeinden Griesheim, Darmstadt, Seeheim-Jugenheim, Bickenbach, Gernsheim und Riedstadt öffentlich bekannt gemacht.
Darüber hinaus ist die vorzeitige Ausführungsanordnung über die Internetadresse www.hvbg.hessen.de/UF1172 abrufbar.
Begründung
Durch die vorzeitige Ausführungsanordnung soll erreicht werden, dass die Teilnehmer möglichst rasch in den Genuss der von der Flurbereinigung zu erwartenden Vorteile gelangen und ein längerer Aufschub der Ausführung voraussichtlich zu erheblichen Nachteilen führt.
Es soll damit verhindert werden, dass wenige voraussichtlich unbegründete Widersprüche einzelner Beteiligter gegen deren Abfindung den neuen Rechtszustand für alle anderen Beteiligten verzögern.
Eine weitere Verschiebung der Berichtigung der öffentlichen Bücher (z. B. Grundbuch) und der damit verbundenen Rechtsunsicherheiten ist nicht länger zumutbar.
Der Flurbereinigungsplan des Flurbereinigungsverfahrens Pfungstadt hat vom 02. März 2026bis zum13. März 2026 zur Einsichtnahme für die Beteiligten offengelegen. Der Anhörungstermin gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG fand am 13. März 2026 statt.
Die Flurbereinigungsbehörde hat den Widersprüchen gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan gemäß § 60 Abs. 1 FlurbG abgeholfen und verbliebenen Widersprüche gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 FlurbG der Spruchstelle für Flurbereinigung beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation zur Entscheidung vorgelegt.
Die rechtlichen Voraussetzungen zum Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnungen liegen somit vor.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese vorzeitige Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim
Amt für Bodenmanagement Heppenheim
- Flurbereinigungsbehörde -
Odenwaldstraße 6, 64646 Heppenheim
oder beim
Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Anordnung
Die sofortige Vollziehung dieser vorzeitigen Ausführungsanordnung wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils geltenden Fassung, angeordnet mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen aufgehoben wird.
Begründung
Die sofortige Vollziehung der vorzeitigen Ausführungsanordnung wird angeordnet, da diese im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interessealler Beteiligten liegt.
Eine weitere Verzögerung der Berichtigung der öffentlichen Bücher (z. B. Grundbuch) und der damit verbundenen Rechtsunsicherheiten kann nicht länger zugemutet werden.
Somit überwiegen das öffentliche Interesse sowie das gemeinschaftliche und wirtschaftliche Interesse der Beteiligten möglicher entgegenstehender Interessen einzelner Beteiligter.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Anordnung der sofortigen Vollziehung sind somit gegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung kann auf Antrag der
Hessische Verwaltungsgerichtshof
- Flurbereinigungsgericht –
Goethestraße 41+43, 34119 Kassel
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.