Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S.90, 93), der §§ 1 bis 5a, 6a, 11, 11a des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Riedstadt am 16.05.2024 die folgende Satzung beschlossen:
(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 2 Jahren ermittelt.
(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2023 – 2024 0,00889 €/m² Veranlagungsfläche.
(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 2 Jahren ermittelt.
(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2023 – 2024 jährlich 0,10975 €/m² Veranlagungsfläche.
(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 2 Jahren ermittelt.
(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2023 – 2024
jährlich 0,00000 €/m² Veranlagungsfläche.
(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 2 Jahren ermittelt.
(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2023 – 2024 jährlich 0,88917 €/m² Veranlagungsfläche.
(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 2 Jahren ermittelt.
(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2023 – 2024 jährlich 0,01628 €/m² Veranlagungsfläche.
(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 2 Jahren ermittelt.
(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2023 – 2024 jährlich 0,00000 €/m² Veranlagungsfläche.
(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 2 Jahren ermittelt.
(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2023 – 2024 jährlich 0,00000 €/m² Veranlagungsfläche.
(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 2 Jahren ermittelt.
(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2023 – 2024 jährlich 0,52626 €/m² Veranlagungsfläche.
(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 2 Jahren ermittelt.
(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2023 – 2024 jährlich 0,00000 €/m² Veranlagungsfläche
(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 2 Jahren ermittelt.
(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2023 – 2024 jährlich 0,40573 €/m² Veranlagungsfläche
(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 2 Jahren ermittelt.
(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2023 – 2024 jährlich 0,00000 €/m² Veranlagungsfläche
(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 2 Jahren ermittelt.
(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2023 – 2024 jährlich 0,00000 €/m² Veranlagungsfläche
Diese Beitragssatzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge für die Beitragsjahre 2023 - 2024 tritt rückwirkend zum 29.12.2023 in Kraft.