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Riedstädter Nachrichten
Ausgabe 21/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Beitragssatzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge für die Beitragsjahre 2023 - 2024

Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S.90, 93), der §§ 1 bis 5a, 6a, 11, 11a des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Riedstadt am 16.05.2024 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Beitragssatz für das Abrechnungsgebiet 1 Crumstadt

(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 2 Jahren ermittelt.

(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2023 – 2024 0,00889 €/m² Veranlagungsfläche.

§ 2 Beitragssatz für das Abrechnungsgebiet 2 Erfelden

(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 2 Jahren ermittelt.

(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2023 – 2024 jährlich 0,10975 €/m² Veranlagungsfläche.

§ 3 Beitragssatz für das Abrechnungsgebiet 3 Erfelden In der Hallert

(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 2 Jahren ermittelt.

(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2023 – 2024

jährlich 0,00000 €/m² Veranlagungsfläche.

§ 4 Beitragssatz für das Abrechnungsgebiet 4 Goddelau

(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 2 Jahren ermittelt.

(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2023 – 2024 jährlich 0,88917 €/m² Veranlagungsfläche.

§ 5 Beitragssatz für das Abrechnungsgebiet 5 Goddelau Philippshospital

(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 2 Jahren ermittelt.

(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2023 – 2024 jährlich 0,01628 €/m² Veranlagungsfläche.

§ 6 Beitragssatz für das Abrechnungsgebiet 6 Das Entenbad im Dammacker

(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 2 Jahren ermittelt.

(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2023 – 2024 jährlich 0,00000 €/m² Veranlagungsfläche.

§ 7 Beitragssatz für das Abrechnungsgebiet 7 Goddelau-Erfelden Gewerbegebiet Süd-West und Nord- West

(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 2 Jahren ermittelt.

(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2023 – 2024 jährlich 0,00000 €/m² Veranlagungsfläche.

§ 8 Beitragssatz für das Abrechnungsgebiet 8 Leeheim

(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 2 Jahren ermittelt.

(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2023 – 2024 jährlich 0,52626 €/m² Veranlagungsfläche.

§ 9 Beitragssatz für das Abrechnungsgebiet 9 Golf-Park Hof Hayna

(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 2 Jahren ermittelt.

(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2023 – 2024 jährlich 0,00000 €/m² Veranlagungsfläche

§ 10 Beitragssatz für das Abrechnungsgebiet 10 Wolfskehlen

(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 2 Jahren ermittelt.

(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2023 – 2024 jährlich 0,40573 €/m² Veranlagungsfläche

§ 11 Beitragssatz für das Abrechnungsgebiet 11 Wolfskehlen Das kleine Feldchen

(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 2 Jahren ermittelt.

(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2023 – 2024 jährlich 0,00000 €/m² Veranlagungsfläche

§ 12 Beitragssatz für das Abrechnungsgebiet 12 Wolfskehlen Gewerbegebiet West und Auf dem Forst

(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 2 Jahren ermittelt.

(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2023 – 2024 jährlich 0,00000 €/m² Veranlagungsfläche

§ 13 Inkrafttreten

Diese Beitragssatzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge für die Beitragsjahre 2023 - 2024 tritt rückwirkend zum 29.12.2023 in Kraft.

Riedstadt, 21. Mai 2024
Der Magistrat der Stadt Riedstadt
Marcus Kretschmann
Bürgermeister10