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Riedstädter Nachrichten
Ausgabe 27/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung

über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat sowie Gesamtelternbeirat für die Tageseinrichtungen für Kinder in der Büchnerstadt Riedstadt (Elternbeiratssatzung)

Aufgrund der §§ 27, 27a des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2025 (GVBl. 2025, Nr. 93) und der §§ 5, 19, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Büchnerstadt Riedstadt in ihrer Sitzung am 25.06.2026 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Die Tageseinrichtung für Kinder hat nach § 26 HKJGB einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Die Umsetzung dieses Bildungs- und Erziehungsauftrages erfolgt unter Mitwirkung der Sorgeberechtigten der Kinder, die die Tageseinrichtung für Kinder besuchen.

Die Beteiligung der Sorgeberechtigten der Kinder, die die Tageseinrichtung für Kinder besuchen, erfolgt ergänzend zu §§ 27, 27a HKJGB nach den Bestimmungen dieser Satzung.

§ 2 Elternversammlung und Elternbeirat

(1) Die Sorgeberechtigten der Kinder, die die Tageseinrichtung für Kinder besuchen, bilden die Elternversammlung. Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte den Elternbeirat der Tageseinrichtung.

(2) Wahlberechtigt sind alle geschäftsfähigen Sorgeberechtigten, deren Kinder die Tageseinrichtung für Kinder besuchen. Mehrere Sorgeberechtigten eines Kindes haben

zusammen nur eine Stimme pro Kind (Stimmberechtigung).

(3) Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden nicht besitzt. Mitglieder des Magistrates der Büchnerstadt Riedstadt sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tageseinrichtungen für Kinder sowie solche, die mit Aufgaben der Verwaltung der Tageseinrichtungen betraut sind, sind nicht wählbar.

(4) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds der Elternversammlung jedoch geheim.

(5) Die Beschlüsse der Elternversammlung und des Elternbeirates werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigen gefasst.

(6) Die Beschlussfähigkeit der Elternversammlung und des Elternbeirates ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten gegeben.

§ 3 Einberufung der Elternversammlung

(1) Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder hat einmal im Kindergartenjahr eine EIternversammlung zwecks Wahl eines Elternbeirates einzuberufen, und zwar bis spätestens 31. Oktober eines jeden Jahres.

Unabhängig davon ist eine Elternversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten schriftlich gefordert wird.

(2) Alternativ kann die Wahl, nach Absprache zwischen der Leitung der Kindertagesstätte und dem Elternbeirat, auch per Briefwahl (z.B. Wahltag o.ä.) erfolgen.

(3) Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Tag der Elternversammlung schriftlich. Die Einberufung ist zusätzlich durch Aushang in der Tageseinrichtung für Kinder bekanntzumachen.

§ 4 Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirats

(1) Für jeweils bis zu 25 Kinder im Ü3-Bereich und jeweils bis zu 12 Kinder im U3-Bereich können bis zu zwei Elternbeiratsmitglieder gewählt werden. Angefangene Gruppen werden dabei voll berücksichtigt. Eine Gruppenzugehörigkeit spielt hierbei keine Rolle.

(2) Der Elternbeirat wird für die Dauer eines Kindergartenjahres bzw. bis zur Neuwahl eines neuen Elternbeirates gewählt.

(3) Der Wahlausschuss besteht aus dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in.

Die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Stimmberechtigten bzw. durch die Kitaleitung bei einer Wahl außerhalb einer Elternversammlung. Sorgeberechtigte die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren, können jedoch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein.

(4) Der Wahlausschuss hat die Wahlberechtigung der Wähler und Wählerinnen und die Wählbarkeit der Kandidaten/Kandidatinnen gemäß der vom Träger der Tageseinrichtung für Kinder erstellten Liste der Sorgeberechtigten der in der Tageseinrichtung betreuten Kinder festzustellen. Dies kann z.B. durch Abgleich mit einer mit Unterschrift abgezeichneten Anwesenheitsliste geschehen.

(5) Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge unterbreiten. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben.

(6) Der/die Wahlleiter/in gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen bereit sind die Kandidatur anzunehmen. Vor der Wahl erhalten die Kandidaten/Kandidatinnen Gelegenheit zur Vorstellung und die Wahlberechtigten zur Befragung der Kandidaten/Kandidatinnen. Dies kann zusätzlich bzw. bei einer Wahl außerhalb einer Elternversammlung auch z.B. über Steckbriefe erfolgen.

(7) Im Falle einer offenen Wahl per Handzeichen, erfolgen für jeden Sitz im Elternbeirat getrennte Wahlgänge. Gewählt ist, wer im jeweiligen Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten hat.

Im Falle einer geheimen Wahl oder einer Wahl außerhalb einer Elternversammlung werden alle Kandidaten auf einem Wahlschein gelistet. Es können auf dem Wahlschein so viele Stimmen wie Plätze vergeben werden.

Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Wahlberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuss angehören, sind ebenfalls stimmberechtigt.

(8) Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem/der Wahlleiter/in vorbereitete Los.

(9) Der Wahlleiter stellt unverzüglich das Ergebnis des jeweiligen Wahlgangs bzw. der Wahl fest. Die Gewählten werden sodann bzw. im Anschluss vom/von der Wahlleiter/in gefragt, ob sie das Amt annehmen.

(10) Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss enthalten:

1.

die Bezeichnung der Wahl,

2.

Ort und Zeit der Wahl,

3.

die Anzahl aller Wahlberechtigten,

4.

die Namen der anwesenden Wahlberechtigten,

5.

Anzahl und Namen der Bewerberinnen und Bewerber,

6.

die Anzahl der für jeden/jede Bewerber/in abgegebenen gültigen Stimmen,

7.

die Anzahl der ungültigen Stimmen,

8.

die Anzahl der Stimmenthaltungen,

9.

das Wahlergebnis.

Die Wahlniederschrift ist von dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Sollten sich mehrere Personen diese Ämter teilen, reicht pro Amt jeweils die Unterschrift einer Person.

Der Wahlausschuss teilt der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder unverzüglich das Ergebnis der Wahl schriftlich mit.

Damit wird die Wahl des Elternbeirats verbindlich festgestellt und abgeschlossen.

Sie kann von jedem/jeder Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von 4 Wochen nachder Wahl eingesehen werden.

(11) Wahlunterlagen und Wahlniederschrift, sind von der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder aufzubewahren. Die Wahlunterlagen sind nach der nächsten Wahl der gleichenArt zu vernichten.

(12) Der neu gewählte Elternbeirat tritt innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl zu einer konstituierenden Sitzung zusammen und wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in.

§ 5 Stellung der Mitglieder des Elternbeirats

(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Elternbeirats beginnt mit ihrer Wahl. Sie endet mit der Neuwahl eines neuen Elternbeirates oder mit der Beendigung der Betreuung des Kindes in der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder. Ferner scheidet aus dem Elternbeirat aus, wer die Wählbarkeit für sein Amt verliert, von seinem Amt zurücktritt oder ausgeschlossen wird.

(2) Die Mitglieder des Elternbeirates der Kindertageseinrichtung führen ihre Tätigkeiten ehrenamtlich, überparteilich und ohne Ansehen von Stellung, Konfession und politischer Zugehörigkeit aus. Sie sollen im Rahmen der Erziehungspartnerschaft aller Beteiligten an der geistigen, seelischen und körperlichen Entwicklung der Kinder mitwirken, die Gemeinschaftsfähigkeit der Kinder fördern und dazu beitragen allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben (§ 26 HKJGB).

(3) Dem Elternbeirat sind für seine Sitzungen und Veranstaltungen vom Träger der Tageseinrichtung für Kinder Räume kostenlos zur Verfügung zu stellen, sofern nicht dringende betriebliche Belange entgegenstehen.

(4) Die Mitglieder des Elternbeirats haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Ausgenommen davon sind nur offenkundige Tatsachenund Angelegenheiten, die schon allgemein bekannt sind und ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. Persönlichkeitsrechte und Datenschutz sind jedoch stets zu beachten.

(5) Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber dem Träger und dem Personal der Tageseinrichtung für Kinder stehen dem Elternbeirat nicht zu. Die Rechte und Pflichten des Trägers und des Personals der Tageseinrichtung für Kinder bleiben unberührt.

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern des Elternbeirats

(1) Der Ausschluss aus dem Elternbeirat ist bei Pflichtverstößen oder bei Vertrauensverlust auf Antrag möglich. Solche Pflichtverstöße können insbesondere sein:

-

Gesetzesverstöße, wie z.B. gegen Datenschutzrechte, Persönlichkeitsrechte, Geheimhaltungsregelungen, Satzungsregelungen usw.,

-

Amtspflichtverletzungen wie z.B. Rücksichtnahmepflichten, Verschwiegenheitspflichten, Interessenkollisionen, Eigennutz usw.,

-

Vertrauensmissbrauch, wiederholte Störungen usw.,

-

Sonstige Pflichtverstöße.

(2) Der Ausschluss erfolgt auf Antrag

-

der Hälfte aller wahlberechtigten Sorgeberechtigten der Tageseinrichtung für Kinder,

-

der Hälfte der übrigen Elternbeiratsmitglieder,

-

des Trägers der Tageseinrichtung für Kinder,

durch Mehrheitsbeschluss des Elternbeirates ohne Beteiligung des betroffenen Elternbeiratsmitgliedes. Mit einem solchen Beschluss endet die Elternbeiratsfunktion.

§ 7 Geschäftsführung des Elternbeirats

(1) Der Elternbeirat, der aus mehreren Personen besteht, fasst seine Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der Anwesenden. Er wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Diese/r ist als Vertreter/in der Sorgeberechtigten der Kindertageseinrichtung Ansprechpartner/in des Trägers und der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder und hat die vom Elternbeirat gefassten

Beschlüsse auszuführen. Ferner hat der/die Vorsitzende des Elternbeirates den Elternbeirat über Gespräche mit dem Träger sowie andere erhaltene Informationen über Angelegenheiten der Tageseinrichtung für Kinder zu informieren.

(2) Der Elternbeirat tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen des Elternbeirats beraumt der/die Vorsitzende an, er/sie setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Er/Sie hat die Mitglieder des Elternbeirats zu den Sitzungen rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich.

Vertreter des Trägers und die Leitung sowie die gewählte Personalvertretung der Tageseinrichtung für Kinder sind einzuladen.

(3) Über jede Sitzung des Elternbeirates ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses hat die gefassten Beschlüsse sowie wesentliche Diskussionsinhalte zu dokumentieren. Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzende/n und einem weiteren Mitglied des Elternbeirates zu unterzeichnen. Das Protokoll ist für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann analog oder digital erfolgen.

§ 8 Aufgaben des Elternbeirats

(1) Der Elternbeirat ist zur Vertretung der Belange der Sorgeberechtigten der Kinder, die die Tageseinrichtung für Kinder besuchen, zuständig. Der Elternbeirat hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alle Angelegenheiten, die die Tageseinrichtung für Kinder betreffen, zu erörtern und zu beraten. Er kann Vorschläge unterbreiten und, sofern Anhörungsrechte bestehen, Stellungnahmen abgeben.

(2) Der Elternbeirat ist vor Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung,

Erziehung und Betreuung anzuhören. Er kann von dem Träger und den in der

Tageseinrichtung tätigen Fachkräften Auskunft über die Einrichtung betreffende Fragen verlangen und Vorschläge unterbreiten.

(3) Der Elternbeirat ist zu folgenden Angelegenheiten anzuhören oder muss Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen erhalten:

1.

Festlegung, Änderung oder Ergänzung der pädagogischen Grundsätze (Konzeption) der Tageseinrichtung für Kinder sowie bei wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder,

2.

Festlegung, Änderung oder Ergänzung der Kriterien für die Aufnahme der Kinder unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen für besondere Betreuungsbedarfe sowie sozialer und pädagogischer Belange nach Maßgabe der Satzung über die Betreuung von Kindern in den/der Tageseinrichtung/en für Kinder in der Büchnerstadt Riedstadt, sowie von Eingewöhnungszeiten und -maßnahmen,

3.

Festlegung oder Änderung der Öffnungszeiten bzw. Betreuungszeiten unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen des HKJGB,

4.

Festlegung der Regelung der Schließungszeiten für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder,

5.

wesentlichen Satzungsänderungen, z.B. Änderung der Kostenbeiträge,

6.

Maßnahmen zur Änderung der Betreuungsstrukturen bzw. Betreuungskonzeption,

7.

bei Festlegung von Veranstaltungsterminen; Festlegung und Beteiligung bei Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung für Kinder und Eltern.

(4) Der Elternbeirat kann bei besonderem Anlass von dem Träger und der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder Auskunft über Angelegenheiten der Tageseinrichtung für Kinder und Gespräche verlangen. Der Elternbeirat kann unter Berücksichtigung des bestehenden Anhörungsrechtes schriftlich Vorschläge unterbreiten.

§ 9 Zusammenarbeit zwischen Träger, Leitung und Elternbeirat

Zum Wohle der betreuten Kinder sollen Träger, Leitung und Elternbeirat zusammenarbeiten.

Der Träger und die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder haben gegenüber dem Elternbeirat zur Wahrung von dessen Anhörungsrechten die Pflicht zur rechtzeitigen Information. Soweit der Elternbeirat eine andere Auffassung als der Träger vertritt, ist dem zuständigen Beschlussgremium der Stadt die Stellungnahme des Elternbeirats rechtzeitig in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.

§ 10 Gesamtelternbeirat

(1) Der Gesamtelternbeirat setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden des Elternbeirates der Tageseinrichtungen für Kinder oder einem aus dem Elternbeirat gewählten Vertreter. Aus jeder Einrichtung nimmt nur ein/e Vertreter/in an den Sitzungen des Gesamtelternbeirats teil. Sie sind die Vertreter/innen der einzelnen Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet.

(2) Der Gesamtelternbeirat wählt aus den Reihen der Vertreter/innen der einzelnen Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet eine/en Vorsitzende/n, eine/n stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei Schriftführer/innen.

(3) Die Versendung von Einladungen, Protokollen und sonstigen Unterlagen geschieht durch den Träger.

(4) Der Gesamtelternbeirat ist von den örtlich zuständigen Stellen über alle wesentlichen Angelegenheiten, die die Erziehung, Bildung und Betreuung von allen Kindern in der Kindertagesbetreuung im Stadtgebiet betreffen rechtzeitig zu informieren und anzuhören.

Die Angelegenheiten einzelner Tageseinrichtungen gehören nicht zur Zuständigkeit des Gesamtelternbeirat, sondern fallen in die Zuständigkeit der jeweiligen Elternbeiräte der betreffenden Tageseinrichtung für Kinder.

(5) Vorstehende Regelungen für Elternbeiräte gelten für den Gesamtelternbeirat und dessen Vertreter/innen entsprechend.

(6) Der Gesamtelternbeirat kann Angelegenheiten nach § 8 Abs. 3, die alle Kinder im Stadtgebiet betreffen übernehmen, insbesondere die Aufstellung des Haushaltsplans. Ferner können Anregungen und Vorschläge unterbreitet werden. Dem Gesamtelternbeirat steht auch ein Auskunfts- und Informationsrecht über Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich gegenüber dem Träger zu.

(7) Der Gesamtelternbeirat informiert die einzelnen Tageseinrichtungen für Kinder über seine Arbeit, Verhandlungen und Ergebnisse, allgemeine Entwicklungen im Bereich der Kinderbetreuung und kann auch Empfehlungen weitergeben.

(8) Über jede Sitzung des Gesamtelternbeirates ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses hat die gefassten Beschlüsse sowie wesentliche Diskussionsinhalte zu dokumentieren. Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzende/n und einem weiteren Mitglied des

Gesamtelternbeirates zu unterzeichnen. Das Protokoll ist für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann analog oder digital erfolgen.

§ 11 Unterrichtung der Elternversammlung

Der Elternbeirat informiert die Elternversammlung über seine Arbeit und deren Ergebnisse im Rahmen einer Elternversammlung oder auf andere geeignete Weise. Die Entscheidung über die Art und Weise der Informationsweitergabe obliegt dem Elternbeirat.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.05.2004 außer Kraft.