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Riedstädter Nachrichten
Ausgabe 29/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebührensatzung zur Satzungüber die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinderder Büchnerstadt Riedstadt

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom

01. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. I S. 915), den Bestimmungen des Hessischen Kinderund Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Dezember 2022 (GVBl. I S. 759), der §§ 1 bis 5a und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunalabgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. I S. 247), sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HVwVG) in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. I 2009 S. 2), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 12. September 2018 (GVBl. I S. 570), hat die Stadtverordnetenversammlung der Büchnerstadt Riedstadt in ihrer Sitzung am 13. Juli 2023 nachstehende Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Büchnerstadt Riedstadt vom 13. Juli 2023 erlassen:

§ 1

Allgemeines

(1) Für die Benutzung der Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte, die Betreuung an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Riedstadt, die ergänzende Ferienbetreuung an Grundschulen und die städtische Notbetreuung in den Schließungszeiten der städtischen Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft der Stadt Riedstadt haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten (vgl. § 14 der Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Riedstadt). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Die Gebühren gliedern sich in:

a)

die Betreuungsgrundgebühr (Halbtags-, Regel- oder Essensplatz, Ganztagsplatz)

b)

die Betreuungszusatzgebühr (Früh- und/oder Spätdienste, Notdienste, Zukäufe, etc.)

c)

das Verpflegungsentgelt für die Mittagessensversorgung

(2) Die Betreuungsgrundgebühr ist für den Besuch der Tageseinrichtung für Kinder während der Regelöffnungszeiten zu entrichten.

(3) Die Betreuungszusatzgebühr ist für eine Betreuung, die über die Regelöffnungszeiten hinausgeht (Früh- und/oder Spätdienste, Notdienste, Zukäufe, etc.), zu zahlen.

(4) Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Mittagessen in der Tageseinrichtung für Kinder erhoben. Es wird pauschaliert für den Monat festgesetzt.

(5) Sowohl die Betreuungsgrundgebühr, die Betreuungszusatzgebühr als auch das Verpflegungsentgelt sind stets für einen vollen Monat zu entrichten.

(6) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, ist der Elternteil gebührenpflichtig, dem die elterliche Sorge vom Familiengericht ganz oder teilweise übertragen ist. Ist eine solche Entscheidung nicht erfolgt und besteht in diesen Fällen eine gemeinsame elterliche Sorge, ist der Elternteil gebührenpflichtig, der Kindergeld oder dem Kindergeld gleichstehende Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2009 (BGBl. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBL. I S. 2328), erhält. Sobald dieser Elternteil nicht termingerecht zahlt (Verzug von Gebühren nach Absatz 1), wird der andere Elternteil gebührenpflichtig.

(7) Die Betreuungsgebühr ist sowohl für den Besuch der Kinderkrippen als auch für die Kindergärten, die Kinderhorte und die Betreuung an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Riedstadt zu entrichten. Bei der Betreuungsgebühr für Kinder im Alter ab drei Jahren bis zum Schuleintritt wird seit dem 01. August 2018 die Beitragsfreistellung im Kindergarten im Umfang von sechs Stunden täglich berücksichtigt, soweit das Land Hessen der Stadt Riedstadt jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen gewährt.

§ 2

Betreuungsgebühr in den Kinderkrippen

(1) Die Tageszeit, für die das Kind durchgängig die ganze Woche angemeldet ist, ist das Betreuungsgrundmodul. In der Krippe sind dies der Essensplatz oder der Ganztagsplatz. Für zusätzliche Betreuungszeiten gelten die zusätzlichen Betreuungsgebühren des Absatzes 3.

Die monatliche Betreuungsgebühr beträgt in den Kinderkrippen bei den Betreuungsgrundmodulen einheitlich für das erste Kind:

1. für die Betreuung am Vormittag und über die Mittagszeit, Öffnungszeit montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 14.00 Uhr (Essensplatz):

ab dem Kindergartenjahr 2023/2024

Anzahl

Wochentage

Betreuungsstunden

pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

5

30

451,50 €

3

18

270,90 €

2

12

180,60 €

ab dem Kindergartenjahr 2024/2025

Anzahl

Wochentage

Betreuungsstunden

pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

5

30

460,50 €

3

18

276,30 €

2

12

184,20 €

ab dem Kindergartenjahr 2025/2026

Anzahl

Wochentage

Betreuungsstunden

pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

5

30

469,80 €

3

18

281,88 €

2

12

187,92 €

ab dem Kindergartenjahr 2026/2027

Anzahl

Wochentage

Betreuungsstunden

pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

5

30

479,10 €

3

18

287,46 €

2

12

191,64 €

ab dem Kindergartenjahr 2027/2028

Anzahl

Wochentage

Betreuungsstunden

pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

5

30

488,70 €

3

18

293,22 €

2

12

195,48 €

(Das Verpflegungsentgelt wird gesondert berechnet)

2. für die Betreuung am Vormittag, über die Mittagszeit und am Nachmittag, Öffnungszeit montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr (Ganztagsplatz):

ab dem Kindergartenjahr 2023/2024

Anzahl

Wochentage

Betreuungsstunden

pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

5

40

602,00 €

3

24

361,20 €

2

16

240,80 €

ab dem Kindergartenjahr 2024/2025

Anzahl

Wochentage

Betreuungsstunden

pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

5

40

614,00 €

3

24

368,40 €

2

16

245,60 €

ab dem Kindergartenjahr 2025/2026

Anzahl

Wochentage

Betreuungsstunden

pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

5

40

626,40 €

3

24

375,84 €

2

16

250,56 €

ab dem Kindergartenjahr 2026/2027

Anzahl

Wochentage

Betreuungsstunden

pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

5

40

638,80 €

3

24

383,28 €

2

16

255,52 €

ab dem Kindergartenjahr 2027/2028

Anzahl

Wochentage

Betreuungsstunden

pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

5

40

651,60 €

3

24

390,96 €

2

16

260,64 €

(Das Verpflegungsentgelt wird gesondert berechnet)

(2) Die monatliche Betreuungsgebühr beträgt in den Kinderkrippen zusätzlich zu den unter

Absatz 1 aufgeführten Grundmodulen für die regelmäßige Betreuung in Früh- und Spätdiensten einheitlich für das erste Kind:

1. für den Frühdienst, Öffnungszeit montags bis freitags von 7:00 Uhr bis 8:00 Uhr

ab dem Kindergartenjahr 2023/2024

Anzahl

Wochentage

Betreuungsstunden

pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

5

5

75,25 €

3

3

45,15 €

2

2

30,10 €

ab dem Kindergartenjahr 2024/2025

Anzahl

Wochentage

Betreuungsstunden

pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

5

5

76,75 €

3

3

46,05 €

2

2

30,70 €

ab dem Kindergartenjahr 2025/2026

Anzahl

Wochentage

Betreuungsstunden

pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

5

5

78,30 €

3

3

46,98 €

2

2

31,32 €

ab dem Kindergartenjahr 2026/2027

Anzahl

Wochentage

Betreuungsstunden

pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

5

5

79,85 €

3

3

47,91 €

2

2

31,94 €

ab dem Kindergartenjahr 2027/2028

Anzahl

Wochentage

Betreuungsstunden

pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

5

5

81,45 €

3

3

48,87 €

2

2

32,58 €

2. für den Spätdienst, Öffnungszeit montags bis freitags von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr

ab dem Kindergartenjahr 2023/2024

Anzah

lWochentage

Betreuungsstunden

pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

5

5

75,25 €

3

3

45,15 €

2

2

30,10 €

ab dem Kindergartenjahr 2024/2025

Anzahl

Wochentage

Betreuungsstunden

pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

5

5

76,75 €

3

3

46,05 €

2

2

30,70 €

ab dem Kindergartenjahr 2025/2026

Anzahl

Wochentage

Betreuungsstunden

pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

5

5

78,30 €

3

3

46,98 €

2

2

31,32 €

ab dem Kindergartenjahr 2026/2027

Anzahl

Wochentage

Betreuungsstunden

pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

5

5

79,85 €

3

3

47,91 €

2

2

31,94 €

ab dem Kindergartenjahr 2028/2029

Anzahl

Wochentage

Betreuungsstunden

pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

5

5

81,45 €

3

3

48,87 €

2

2

32,58 €

(3) Für die regelmäßige Erweiterung der Betreuungszeit an festen Wochentagen in den Kinderkrippen beträgt die monatliche Betreuungsgebühr zusätzlich zu den unter Absatz 1 aufgeführten Betreuungsmöglichkeiten am Nachmittag einheitlich für das erste Kind:

pro zusätzlichem Wochentag am Nachmittag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

ab dem Kindergartenjahr 2023/2024

Anzahl

Wochentage

Betreuungsstunden

pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

1

2

30,10 €

ab dem Kindergartenjahr 2024/2025

Anzahl

Wochentage

Betreuungsstunden

pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

1

2

30,70 €

ab dem Kindergartenjahr 2025/2026

Anzahl

Wochentage

Betreuungsstunden

pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

1

2

31,32 €

ab dem Kindergartenjahr 2026/2027

Anzahl

Wochentage

Betreuungsstunden

pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

1

2

31,94 €

ab dem Kindergartenjahr 2027/2028

Anzahl

Wochentage

Betreuungsstunden

pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

1

2

32,58 €

§ 3

Betreuungsgebühr im Kindergarten

(1) Die Tageszeit, für die das Kind durchgängig die ganze Woche angemeldet ist, ist das Betreuungsgrundmodul. Im Kindergarten sind dies der Halbtagsplatz, der Regelplatz, der Essensplatz oder der Ganztagsplatz.

Der Halbtagsplatz umfasst die Betreuung am Vormittag, Öffnungszeit montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

Der Regelplatz umfasst die Betreuung am Vor- und Nachmittag, Öffnungszeit montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und montags bis freitags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr.

Der Essensplatz umfasst die Betreuung am Vormittag und über die Mittagszeit, Öffnungszeit montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr.

Der Ganztagsplatz umfasst die Betreuung am Vormittag, über die Mittagszeit und am Nachmittag, Öffnungszeit montags bis freitagsvon 8:00 Uhr bis 16.00 Uhr.

(2) Auf Grund der Beitragsfreistellung im Kindergarten im Umfang von sechs Stunden täglich sind der Halbtagsplatz, der Regelplatz und der Essensplatz gebührenfrei. Für den Essensplatz muss jedoch das Verpflegungsentgelt nach § 12 dieser Satzung entrichtet werden.

Für zusätzliche Betreuungszeiten, länger als die beitragsfreien sechs Stunden täglich, gelten Betreuungsgebühren einheitlich für das erste Kind:

1. für den Ganztagsplatz mit einer Öffnungszeit montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Euro 93,84/Monat im Kindergartenjahr 2023/2024,

Euro 95,72/Monat im Kindergartenjahr 2024/2025,

Euro 97,62/Monat im Kindergartenjahr 2025/2026,

Euro 99,57/Monat im Kindergartenjahr 2026/2027 und

Euro 101,57/Monat im Kindergartenjahr 2027/2028,

2. für den Ganztagsplatz (4 Tage) mit einer Öffnungszeit montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 14:00 Uhr

Euro 75,07/Monat im Kindergartenjahr 2023/2024

Euro 76,57/Monat im Kindergartenjahr 2024/2025,

Euro 78,10/Monat im Kindergartenjahr 2025/2026,

Euro 79,66/Monat im Kindergartenjahr 2026/2027 und

Euro 81,26/Monat im Kindergartenjahr 2027/2028,

3. für den zusätzlichen Frühdienst montags bis freitags, Öffnungszeit von 7:00 Uhr bis 8:00 Uhr

Euro 46,92/Monat im Kindergartenjahr 2023/2024,

Euro 47,86/Monat im Kindergartenjahr 2024/2025,

Euro 48,81/Monat im Kindergartenjahr 2025/2026,

Euro 49,79/Monat im Kindergartenjahr 2026/2027 und

Euro 50,79/Monat im Kindergartenjahr 2027/2028.

Wird der zusätzliche Frühdienst lediglich zum Halbtagsplatz hinzugebucht bleibt er beitragsfrei.

4. für den zusätzlichen Spätdienst montags bis freitags, Öffnungszeit von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Euro 46,92/Monat im Kindergartenjahr 2023/2024,

Euro 47,86/Monat im Kindergartenjahr 2024/2025,

Euro 48,81/Monat im Kindergartenjahr 2025/2026,

Euro 49,79/Monat im Kindergartenjahr 2026/2027 und

Euro 50,79/Monat im Kindergartenjahr 2027/2028.

Tabellarische Darstellung der Gebühren im Kindergarten mit und ohne Gebührenfreistellung:

ab dem Kindergartenjahr 2023/2024

Betreuungsgrundmodul

Kindergarten

Halbtagsplatz

Regelplatz

Essensplatz

Ganztagsplatz 5 Tage

Ganztagsplatz 4 Tage

Frühdienst zum Halbtagsplatz

Früh- bzw. Spätdienst zum

Essens-, Regel- und Ganztagsplatz

ab dem Kindergartenjahr 2024/2025

Betreuungsgrundmodul

Kindergarten

Halbtagsplatz

Regelplatz

Essensplatz

Ganztagsplatz 5 Tage

Ganztagsplatz 4 Tage

Frühdienst zum Halbtagsplatz

Früh- bzw. Spätdienst zum

Essens-, Regel- und Ganztagsplatz

ab dem Kindergartenjahr 2025/2026

Betreuungsgrundmodul

Kindergarten

Halbtagsplatz

Regelplatz

Essensplatz

Ganztagsplatz 5 Tage

Ganztagsplatz 4 Tage

Frühdienst zum Halbtagsplatz

Früh- bzw. Spätdienst zum

Essens-, Regel- und Ganztagsplatz

ab dem Kindergartenjahr 2026/2027

Betreuungsgrundmodul

Kindergarten

Halbtagsplatz

Regelplatz

Essensplatz

Ganztagsplatz 5 Tage

Ganztagsplatz 4 Tage

Frühdienst zum Halbtagsplatz

Früh- bzw. Spätdienst zum

Essens-, Regel- und Ganztagsplatz

ab dem Kindergartenjahr 2027/2028

Betreuungsgrundmodul

Kindergarten

Halbtagsplatz

Regelplatz

Essensplatz

Ganztagsplatz 5 Tage

Ganztagsplatz 4 Tage

Frühdienst zum Halbtagsplatz

Früh- bzw. Spätdienst zum

Essens-, Regel- und Ganztagsplatz

§ 4

Betreuungsgebühr in den Kinderhorten Erfelden und Leeheim

(1) Die Tageszeit, für die das Kind durchgängig die ganze Woche angemeldet ist, ist das Betreuungsgrundmodul, also die Öffnungszeit bis 14:00 Uhr. Für zusätzliche Betreuungszeiten gelten die zusätzlichen Betreuungsgebühren des Absatzes 2.

Die monatliche Betreuungsgebühr beträgt in den Kinderhorten über die Mittagszeit, beim Grundmodul mit maximalen Öffnungszeiten montags bis freitags von 11:00 Uhr bis 14:00 Uhr während der Schulzeiten und frühestens von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr während der Ferienzeiten (ausgenommen Schließungszeiten) einheitlich für das erste Kind:

ab dem Kindergartenjahr 2023/2024

Anzahl

Betreuungstage

Essensplatz Hort

Betreuungs-

stunden pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

5

15

165,00 €

4

12

132,00 €

3

9

99,00 €

2

6

66,00 €

1

3

33,00 €

ab dem Kindergartenjahr 2024/2025

Anzahl

Betreuungstage

Essensplatz Hort

Betreuungs-

stunden pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

5

15

168,00 €

4

12

134,40 €

3

9

100,80 €

2

6

67,20 €

1

3

33,60 €

ab dem Kindergartenjahr 2025/2026

Anzahl

Betreuungstage

Essensplatz Hort

Betreuungs-

stunden pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

5

15

171,30 €

4

12

137,04 €

3

9

102,78 €

2

6

68,52 €

1

3

34,26 €

ab dem Kindergartenjahr 2026/2027

Anzahl

Betreuungstage

Essensplatz Hort

Betreuungs-

stunden pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

5

15

174,75 €

4

12

139,80 €

3

9

104,85 €

2

6

69,90 €

1

3

34,95 €

ab dem Kindergartenjahr 2027/2028

Anzahl

Betreuungstage

Essensplatz Hort

Betreuungs-

stunden pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

5

15

178,20 €

4

12

142,56 €

3

9

106,92 €

2

6

71,28 €

1

3

35,64 €

(Das Verpflegungsentgelt wird gesondert berechnet)

(2) Die zusätzliche monatliche Betreuungsgebühr am Nachmittag beträgt in den Kinderhorten, in denen die Betreuung bis 17:00 Uhr möglich ist mit maximaler Öffnungszeit montags bis freitags bis 17:00 Uhr während der Schulzeiten und frühestens von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr während der Ferienzeiten (ausgenommen Schließungszeiten), einheitlich für das erste Kind pro Nachmittag:

ab dem Kindergartenjahr 2023/2024

pro zusätzlichem Nachmittag

Betreuungs-

stunden pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

1

3

33,00 €

ab dem Kindergartenjahr 2024/2025

pro zusätzlichem Nachmittag

Betreuungs-

stunden pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

1

3

33,60 €

ab dem Kindergartenjahr 2025/2026

pro zusätzlichem Nachmittag

Betreuungs-

stunden pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

1

3

34,26 €

ab dem Kindergartenjahr 2026/2027

pro zusätzlichem Nachmittag

Betreuungs-

stunden pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

1

3

34,95 €

ab dem Kindergartenjahr 2027/2028

pro zusätzlichem Nachmittag

Betreuungs-

stunden pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

1

3

35,64 €

(Das Verpflegungsentgelt wird gesondert berechnet)

(3) Das Betreuungsgrundmodul und die Erweiterung bis 17:00 Uhr schließt die Frühbetreuung montags bis freitags von 7:00 Uhr bis 8:00 Uhr an festen Wochentagen, in Kinderhorten in denen die Betreuungsform möglich ist, vor Beginn der regulären Schulzeit mit ein.

(4) Die monatliche Betreuungsgebühr für den Zukauf der Frühbetreuung für Kinder, die nicht im Hort angemeldet sind, beträgt an festen Wochentagen in Kinderhorten, in denen die Betreuung vor der Schule möglich ist, von montags bis freitags am Vormittag (Frühbetreuung vor der Schule), einheitlich für das erste Kind:

pro Wochentag am Vormittag (Frühbetreuung vor der Schule) von 7:00 Uhr bis 8:00 Uhr:

ab dem Kindergartenjahr 2023/2024

Frühbetreuung

Anzahl Wochentag(e)

Betreuungs-

stunde(n) pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

1

1

11,00 €

2

2

22,00 €

3

3

33,00 €

4

4

44,00 €

5

5

55,00 €

ab dem Kindergartenjahr 2024/2025

Frühbetreuung

Anzahl Wochentag(e)

Betreuungs-

stunde(n) pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

1

1

11,20 €

2

2

22,40 €

3

3

33,60 €

4

4

44,80 €

5

5

56,00 €

ab dem Kindergartenjahr 2025/2026

Frühbetreuung

Anzahl Wochentag(e)

Betreuungs-

stunde(n) pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

1

1

11,42 €

2

2

22,84 €

3

3

34,26 €

4

4

45,68 €

5

5

57,10 €

ab dem Kindergartenjahr 2026/2027

Frühbetreuung

Anzahl Wochentag(e)

Betreuungs-

stunde(n) pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

1

1

11,65 €

2

2

23,30 €

3

3

34,95 €

4

4

46,60 €

5

5

58,25 €

ab dem Kindergartenjahr 2027/2028

Frühbetreuung

Anzahl Wochentag(e)

Betreuungs-

stunde(n) pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

1

1

11,88 €

2

2

23,76 €

3

3

35,64 €

4

4

47,52 €

5

5

59,40 €

§ 5

Betreuungsgebühr für die städtische Betreuung an der Grundschule Wolfskehlen

Die monatliche Betreuungsgebühr beträgt in der städtischen Betreuung an der Grundschule Wolfskehlen, am Nachmittag mit maximalen Öffnungszeiten montags bis donnerstags nach Ende der pädagogischen Mittagsbetreuung von 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr während der Schulzeiten, einheitlich für das erste Kind:

ab dem Kindergartenjahr 2023/2024

Anzahl

Betreuungstage

Betreuungs-

stunden pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

4

8

88,00 €

3

6

66,00 €

2

4

44,00 €

1

2

22,00 €

ab dem Kindergartenjahr 2024/2025

Anzahl

Betreuungstage

Betreuungs-

stunden pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

4

8

89,60 €

3

6

67,20 €

2

4

44,80 €

1

2

22,40 €

ab dem Kindergartenjahr 2025/2026

Anzahl

Betreuungstage

Betreuungs-

stunden pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

4

8

91,36 €

3

6

68,52 €

2

4

45,68 €

1

2

22,84 €

ab dem Kindergartenjahr 2026/2027

Anzahl

Betreuungstage

Betreuungs-

stunden pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

4

8

93,20 €

3

6

69,90 €

2

4

46,60 €

1

2

23,30 €

ab dem Kindergartenjahr 2027/2028

Anzahl

Betreuungstage

Betreuungs-

stunden pro Woche

monatliche

Betreuungsgebühr

4

8

95,04 €

3

6

71,28 €

2

4

47,52 €

1

2

23,76 €

§ 6

Betreuungsgebühr für die städtische Ferienbetreuung an Grundschulen mit pädagogischer Mittagsbetreuung

Die Betreuungsgebühr für jede angefangene Woche in der ergänzenden Ferienbetreuung in städtischer Trägerschaft an Grundschulen mit pädagogischer Mittagsbetreuung beträgt pauschal mit Verpflegungsentgelt einheitlich für das erste Kind:

jeweils Euro 71,40/Woche ab dem Kindergartenjahr 2023/2024,

jeweils Euro 72,83/Woche ab dem Kindergartenjahr 2024/2025,

jeweils Euro 74,29/Woche ab dem Kindergartenjahr 2025/2026,

jeweils Euro 75,78/Woche ab dem Kindergartenjahr 2026/2027 und

jeweils Euro 77,30/Woche ab dem Kindergartenjahr 2027/2028.

§ 7

Betreuungsgebühr für die städtische Notbetreuung während der Schließungszeiten

(1) Für die städtische Notbetreuung in den Schließungszeiten der Kinderkrippen, Kindergärten und Kinderhorte und der städtischen Betreuung an der Grundschule Wolfskehlen wird eine zusätzliche Gebühr erhoben.

(2) Die Betreuungsgebühr für jede angefangene Woche in der städtischen Notbetreuung beträgt pauschal mit Verpflegungsentgelt einheitlich für das erste Kind:

in der Kinderkrippe

jeweils Euro 79,00/Woche ab dem Kindergartenjahr 2023/2024,

jeweils Euro 80,58/Woche ab dem Kindergartenjahr 2024/2025,

jeweils Euro 82,19/Woche ab dem Kindergartenjahr 2025/2026,

jeweils Euro 83,83/Woche ab dem Kindergartenjahr 2026/2027 und

jeweils Euro 85,51/Woche ab dem Kindergartenjahr 2027/2028,

im Kindergarten

jeweils Euro 70,20/Woche ab dem Kindergartenjahr 2023/2024,

jeweils Euro 71,60/Woche ab dem Kindergartenjahr 2024/2025,

jeweils Euro 73,03/Woche ab dem Kindergartenjahr 2025/2026,

jeweils Euro 74,49/Woche ab dem Kindergartenjahr 2026/2027 und

jeweils Euro 75,98/Woche ab dem Kindergartenjahr 2027/2028,

im Kinderhort

jeweils Euro 71,40/Woche ab dem Kindergartenjahr 2023/2024,

jeweils Euro 72,83/Woche ab dem Kindergartenjahr 2024/2025,

jeweils Euro 74,29/Woche ab dem Kindergartenjahr 2025/2026,

jeweils Euro 75,78/Woche ab dem Kindergartenjahr 2026/2027 und

jeweils Euro 77,30/Woche ab dem Kindergartenjahr 2027/2028.

§ 8

Betreuungsgebühr für einmaligen Zukauf

(1) Für einmalige, zusätzlich zu den nach §§ 2 bis 5 genutzten Betreuungszeiten in den Bereichen Kinderkrippe, Kindergarten, Kinderhort und in der städtischen Betreuung an der Grundschule Wolfskehlen, werden einheitlich für jedes Kindgleiche Zuschläge zu den monatlichen Benutzungsgebühren nach §§ 2 bis 5 erhoben. Die Beitragsermäßigungen des § 9 findet hier keine Anwendung. Der Zukauf wird auch für die Notdienste an einzelnen Schließungstagen angewendet.

(2) Für den einmaligen Zukauf in der Kinderkrippe beträgt die Betreuungsgebühr:

pro angefangener zusätzlicher Zeitstunde

jeweils Euro 3,76/Stunde für das Kindergartenjahr 2023/2024,

jeweils Euro 3,83/Stunde für das Kindergartenjahr 2024/2025,

jeweils Euro 3,91/Stunde für das Kindergartenjahr 2025/2026,

jeweils Euro 3,99/Stunde für das Kindergartenjahr 2026/2027 und

jeweils Euro 4,07/Stunde für das Kindergartenjahr 2027/2028.

(Das Verpflegungsentgelt wird gesondert berechnet)

(3) Für den einmaligen Zukauf im Kindergarten beträgt die Betreuungsgebühr:

pro angefangener zusätzlicher Zeitstunde

jeweils Euro 2,34/Stunde für das Kindergartenjahr 2023/2024,

jeweils Euro 2,38/Stunde für das Kindergartenjahr 2024/2025,

jeweils Euro 2,43/Stunde für das Kindergartenjahr 2025/2026,

jeweils Euro 2,48/Stunde für das Kindergartenjahr 2026/2027 und

jeweils Euro 2,53/Stunde für das Kindergartenjahr 2027/2028.

(Das Verpflegungsentgelt wird gesondert berechnet)

(4) Für den einmaligen Zukauf im Kinderhort und in der städtischen Betreuung an der Grundschule Wolfskehlen beträgt die Betreuungsgebühr:

pro angefangener zusätzlicher Zeitstunde

jeweils Euro 2,75/Stunde für das Kindergartenjahr 2023/2024,

jeweils Euro 2,80/Stunde für das Kindergartenjahr 2024/2025,

jeweils Euro 2,85/Stunde für das Kindergartenjahr 2025/2026,

jeweils Euro 2,90/Stunde für das Kindergartenjahr 2026/2027 und

jeweils Euro 2,97/Stunde für das Kindergartenjahr 2027/2028.

(Das Verpflegungsentgelt wird gesondert berechnet)

(5) Zusätzlich zu den Betreuungsgebühren der Absätze 2 bis 4 wird eine einmalige Zusatzgebühr von Euro 10,00 pro monatlicher Abrechnung erhoben.

§ 9

Beitragsermäßigungen für Geschwisterkinder in Einrichtungen

(1) Wenn gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie in Riedstadt eine städtische Kinderkrippe, einen städtischen Kindergarten, einen städtischen Kinderhort, die städtische Betreuung an der Grundschule Wolfskehlen, eine evangelische Kinderkrippe, einen evangelischen Kindergarten oder die Krippeneinrichtung „Das Nest GmbH“ in Crumstadt besuchen, werden die in den

§§ 2 – 5 genannten Beiträge auf Antrag reduziert.

(2) Bei zwei Geschwisterkindern erfolgt eine Beitragsermäßigung um je 25% für beide Kinder. Bei drei und mehr Geschwisterkindern erfolgt eine Beitragsermäßigung um je 50% für alle Kinder.

§ 10

Beitragsermäßigung in Kinderkrippen- und Kindergartenbereich auf Grund des Familienbruttoeinkommens

Die in § 2 festgesetzten Gebühren für die Kinderkrippe können auf Antrag ermäßigt werden.

(1) Die Betreuungsgebühr in der Kinderkrippe ermäßigt sich bei einem monatlichen Familienbruttoeinkommen wie folgt:

ab dem Kindergartenjahr 2023/2024

Betreuungsmodul

Kinderkrippe

von 3.711,00 €

bis 6.144,99 €

größer 8.581,00 €

Essensplatz 5 Tage

306,00 €

451,50 €

Essensplatz 3 Tage

183,60 €

270,90 €

Essensplatz 2 Tage

122,40 €

180,60 €

Ganztagsplatz 5 Tage

408,00 €

602,00 €

Ganztagsplatz 3 Tage

244,80 €

361,20 €

Ganztagsplatz 2 Tage

163,20 €

240,80 €

Früh- bzw. Spätdienst 5 Tage

51,00 €

75,25 €

Früh-bzw. Spätdienst 3 Tage

30,60 €

45,15 €

Früh-bzw. Spätdienst 2 Tage

20,40 €

30,10 €

ein zusätzlicher Nachmittag

20,40 €

30,10 €

ab dem Kindergartenjahr 2024/2025

Betreuungsmodul

Kinderkrippe

von 3.711,00 €

bis 6.144,99 €

größer 8.581,00 €

Essensplatz 5 Tage

312,00 €

460,50 €

Essensplatz 3 Tage

187,20 €

276,30 €

Essensplatz 2 Tage

124,80 €

184,20 €

Ganztagsplatz 5 Tage

416,00 €

614,00 €

Ganztagsplatz 3 Tage

249,60 €

368,40 €

Ganztagsplatz 2 Tage

166,40 €

245,60 €

Früh- bzw. Spätdienst 5 Tage

52,00 €

76,75 €

Früh-bzw. Spätdienst 3 Tage

31,20 €

46,05 €

Früh-bzw. Spätdienst 2 Tage

20,80 €

30,70 €

ein zusätzlicher Nachmittag

20,80 €

30,70 €

ab dem Kindergartenjahr 2025/2026

Betreuungsmodul

Kinderkrippe

von 3.711,00 €

bis 6.144,99 €

größer 8.581,00 €

Essensplatz 5 Tage

318,00 €

469,80 €

Essensplatz 3 Tage

190,80 €

281,88 €

Essensplatz 2 Tage

127,20 €

187,92 €

Ganztagsplatz 5 Tage

424,00 €

626,40 €

Ganztagsplatz 3 Tage

254,40 €

375,84 €

Ganztagsplatz 2 Tage

169,60 €

250,56 €

Früh- bzw. Spätdienst 5 Tage

53,00 €

78,30 €

Früh-bzw. Spätdienst 3 Tage

31,80 €

46,98 €

Früh-bzw. Spätdienst 2 Tage

21,20 €

31,32 €

ein zusätzlicher Nachmittag

21,20 €

31,32 €

von 3.711,00 €

bis 6.144,99 €

größer 8.581,00 €

324,30 €

479,10 €

194,58 €

287,46 €

129,72 €

191,64 €

432,40 €

638,80 €

259,44 €

383,28 €

172,96 €

255,52 €

54,05 €

79,85 €

32,43 €

47,91 €

21,62 €

31,94 €

21,62 €

31,94 €

von 3.711,00 €

bis 6.144,99 €

größer 8.581,00 €

330,90 €

488,70 €

198,54 €

293,22 €

132,36 €

195,48 €

441,20 €

651,60 €

264,72 €

390,96 €

176,48 €

260,64 €

55,15 €

81,45 €

33,09 €

48,87 €

22,06 €

32,58 €

22,06 €

32,58 €

(2) Die in § 3 festgesetzten Gebühren für den Kindergarten können auf Antrag ermäßigt werden.

ab dem Kindergartenjahr 2023/2024

Betreuungsmodul

Kindergarten

von 3.711,00 €

bis 6.144,99 €

von 6.145,00 €

bis 8.580,99 €

Halbtagsplatz

(mit Gebührenfreistellung)

frei

frei

Halbtagsplatz

(ohne Gebührenfreistellung)

126,48

155,04

Regelplatz

(mit Gebührenfreistellung)

frei

frei

Regelplatz

(ohne Gebührenfreistellung)

189,72

232,56

Essensplatz

(mit Gebührenfreistellung)

frei

frei

Essensplatz

(ohne Gebührenfreistellung)

189,72

232,56

Ganztagsplatz 5 Tage

(mit Gebührenfreistellung)

63,24

77,52

Ganztagsplatz 5 Tage

(ohne Gebührenfreistellung

252,96

310,08

Ganztagsplatz 4 Tage

(mit Gebührenfreistellung)

50,59

62,02

Ganztagsplatz 4 Tage

(ohne Gebührenfreistellung)

240,31

294,58

Frühdienst zum Halbtagsplatz

(mit Gebührenfreistellung)

frei

frei

Frühdienst zum Halbtagsplatz

(ohne Gebührenfreistellung)

31,62

38,76

Früh- bzw. Spätdienst zu

Essens-, Regel- u. Ganztagsplatz

31,62

38,76

ab dem Kindergartenjahr 2024/2025

Betreuungsmodul

Kindergarten

von 3.711,00 €

bis 6.144,99 €

von 6.145,00 €

bis 8.580,99 €

Halbtagsplatz

(ohne Gebührenfreistellung)

129,01

158,14

Regelplatz

(mit Gebührenfreistellung)

frei

frei

Regelplatz

(ohne Gebührenfreistellung)

193,51

237,21

Essensplatz

(mit Gebührenfreistellung)

frei

frei

Essensplatz

(ohne Gebührenfreistellung)

193,51

237,21

Ganztagsplatz 5 Tage

(mit Gebührenfreistellung)

64,50

79,07

Ganztagsplatz 5 Tage

(ohne Gebührenfreistellung

258,02

316,28

Ganztagsplatz 4 Tage

(mit Gebührenfreistellung)

51,60

63,26

Ganztagsplatz 4 Tage

(ohne Gebührenfreistellung)

245,10

300,50

Frühdienst zum Halbtagsplatz

(mit Gebührenfreistellung)

frei

frei

Frühdienst zum Halbtagsplatz

(ohne Gebührenfreistellung)

32,25

39,54

Früh- bzw. Spätdienst zu

Essens-, Regel- u. Ganztagsplatz

32,25

39,54

ab dem Kindergartenjahr 2025/2026

Betreuungsmodul

Kindergarten

von 3.711,00 €

bis 6.144,99 €

größer 8.581,00 €

Halbtagsplatz

(mit Gebührenfreistellung)

frei

frei

Halbtagsplatz

(ohne Gebührenfreistellung)

131,59

195,26

Regelplatz

(mit Gebührenfreistellung)

frei

frei

Regelplatz

(ohne Gebührenfreistellung)

197,38

292,88

Essensplatz

(mit Gebührenfreistellung)

frei

frei

Essensplatz

(ohne Gebührenfreistellung)

197,38

292,88

Ganztagsplatz 5 Tage

(mit Gebührenfreistellung)

65,79

97,62

Ganztagsplatz 5 Tage

(ohne Gebührenfreistellung

263,18

390,52

Ganztagsplatz 4 Tage

(mit Gebührenfreistellung)

52,63

78,10

Ganztagsplatz 4 Tage

(ohne Gebührenfreistellung)

250,00

370,98

Frühdienst zum Halbtagsplatz

(mit Gebührenfreistellung)

frei

frei

Frühdienst zum Halbtagsplatz

(ohne Gebührenfreistellung)

32,90

48,81

Früh- bzw. Spätdienst zu

Essens-, Regel- u. Ganztagsplatz

32,90

48,81

ab dem Kindergartenjahr 2026/2027

Betreuungsmodul

Kindergarten

von 3.711,00 €

bis 6.144,99 €

größer 8.581,00 €

Halbtagsplatz

(mit Gebührenfreistellung)

frei

frei

Halbtagsplatz

(ohne Gebührenfreistellung)

134,21

199,17

Regelplatz

(mit Gebührenfreistellung)

frei

frei

Regelplatz

(ohne Gebührenfreistellung)

201,33

298,74

Essensplatz

(mit Gebührenfreistellung)

frei

frei

Essensplatz

(ohne Gebührenfreistellung)

201,33

298,74

Ganztagsplatz 5 Tage

(mit Gebührenfreistellung)

67,11

99,57

Ganztagsplatz 5 Tage

(ohne Gebührenfreistellung

268,43

398,33

Ganztagsplatz 4 Tage

(mit Gebührenfreistellung)

53,68

79,66

Ganztagsplatz 4 Tage

(ohne Gebührenfreistellung)

255,00

378,40

Frühdienst zum Halbtagsplatz

(mit Gebührenfreistellung)

frei

frei

Frühdienst zum Halbtagsplatz

(ohne Gebührenfreistellung)

33,55

49,79

Früh- bzw. Spätdienst zu

Essens-, Regel- u. Ganztagsplatz

33,55

49,79

ab dem Kindergartenjahr 2027/2028

Betreuungsmodul

bei einem monatlichen Familienbruttoeinkommen

Kindergarten

bis 3.710,99 €

von 3.711,00 €

bis 6.144,99 €

von 6.145,00 €

bis 8.580,99 €

größer 8.581,00 €

Halbtagsplatz

(mit Gebührenfreistellung)

frei

frei

frei

frei

Halbtagsplatz

(ohne Gebührenfreistellung)

110,40

136,89

167,81

203,15

Regelplatz

(mit Gebührenfreistellung)

frei

frei

frei

frei

Regelplatz

(ohne Gebührenfreistellung)

165,60

205,35

251,73

304,71

Essensplatz

(mit Gebührenfreistellung)

frei

frei

frei

frei

Essensplatz

(ohne Gebührenfreistellung)

165,60

205,35

251,73

304,71

Ganztagsplatz 5 Tage

(mit Gebührenfreistellung)

55,20

68,44

83,91

101,57

Ganztagsplatz 5 Tage

(ohne Gebührenfreistellung

220,81

273,80

335,63

406,30

Ganztagsplatz 4 Tage

(mit Gebührenfreistellung)

44,17

54,75

67,13

81,26

Ganztagsplatz 4 Tage

(ohne Gebührenfreistellung)

209,77

260,10

318,82

385,97

Frühdienst zum Halbtagsplatz

(mit Gebührenfreistellung)

frei

frei

frei

frei

Frühdienst zum Halbtagsplatz

(ohne Gebührenfreistellung)

27,60

34,22

41,95

50,79

Früh- bzw. Spätdienst zu

Essens-, Regel- u. Ganztagsplatz

27,60

34,22

41,95

50,79

(3) Das monatliche Familienbruttoeinkommen im Sinne des § 10 Abs. 1 ist das durch 12 geteilte Bruttojahreseinkommen aller Familienmitglieder des vorletzten vor Beginn des Kindertagesstättenjahres liegenden Veranlagungszeitraums. Familienmitglieder sind alle im selben Haushalt lebenden Personen. Das Familienbruttoeinkommen setzt sich zusammen aus den Einkommen der nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, der nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartner und/oder einer Person, die mit dem erwerbsfähigen Familienmitglied in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft). Des Weiteren zählt zum Familienbruttoeinkommen auch das Einkommen des oder der im Haushalt lebenden Kinder, wenn diese das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bruttojahreseinkommen ist die Summe der positiven Einkünfte aus jeder Einkunftsart nach § 2 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), in der jeweils gültigen Fassung. Ein Ausgleich mit Verlusten ist nicht zulässig. Das Baukindergeld des Bundes bleibt unberücksichtigt.

(4) Zum Nachweis des Einkommens ist der entsprechende Einkommensteuerbescheid des vorletzten vor Beginn des Kindertagesstättenjahres liegenden Veranlagungszeitraum vorzulegen. Liegt ein solcher nicht vor, finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sinngemäß Anwendung.

(5) Werden die benötigten Nachweise für die Gebührenermäßigung bis zum Beginn der Aufnahme des Kindes nicht erbracht, wird eine Gebühr gemäß § 2 dieser Satzung festgesetzt.

(6) Werden zur Feststellung des Bruttojahreseinkommens notwendige Unterlagen nicht innerhalb von 12 Wochen vorgelegt, gilt der Antrag als abgelehnt.

(7) Die aufgrund des Nachweises ermittelten Gebühren gelten jeweils für zwei Kindergartenjahre. Die Gebührenermäßigung wird nach vollständiger Vorlage der Unterlagen im darauf folgenden Monat wirksam.

(8) Eine Neuberechnung der Gebühr kann verlangt werden, wenn es durch die Veränderung des monatlichen Familienbruttoeinkommens zu einer Änderung in der Einstufung der Gebührenstaffelung kommt. Eine Neuberechnung findet auf Antrag ebenfalls statt, wenn sich die Berücksichtigung von Kindern ändert.

§ 11

Verpflegungsentgelt

(1) Das monatliche Verpflegungsentgelt in den städtischen Kindertagesstätten beträgt Euro 80,00.

Bei einer Betreuung an vier festen Wochentagen beträgt das Verpflegungsentgelt Euro 64,00, bei drei festen Wochentagen Euro 48,00, bei zwei festen Wochentagen Euro 32,00 und bei einem festen Wochentag Euro 16,00.

Für ein zusätzliches Mittagessen nach § 8 Absätze 2 und 4wird Euro 4,00 erhoben.

(2) Das Verpflegungsentgelt nach Absatz 1 entfällt für Kinder, die die Berechtigung des Riedstädter Stadtpasses erfüllen.

Dies gilt nicht, wenn Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket der Bundesregierung in Anspruch genommen werden können.

(3) Bei längerer Abwesenheit durch Krankheit oder in anderen Härtefällen (14 Tage und länger) kann auf Antrag eine Erstattung des Verpflegungsentgeltes erfolgen. Schließungszeiten sind ausgenommen.

(4) Kann ein Kind auf Grund einer Allergie oder Erkrankung, dauerhaft mit ärztlichem Attest, nicht das von der Einrichtung angebotene Mittagessen nutzen, ist kein Verpflegungsentgelt zu zahlen.

(5) Im Monat der Eingewöhnung in der Krippe entfällt das Verpflegungsentgelt.

§ 12

Zahlung der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur bei fristgerechter Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Kinderkrippe, dem Kindergarten, dem Kinderhort, der Schulkindbetreuung oder der Notbetreuung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen.

(2) Die Gebühr versteht sich als monatliche Rate eines verpflichtenden Jahresbenutzungsentgeltes.

Das Kindergartenjahr beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Davon ausgenommen sind die aufgrund des § 15 der Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Büchnerstadt Riedstadt erfolgten Abmeldungen.

(3) Die Gebühren sind bis zum 5. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu überweisen.

(4) Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten.

(5) Die Kinder sind innerhalb der gebuchten Zeit abzuholen. Wenn dies von den Erziehungsberechtigten nicht beachtet wird, erlischt gemäß § 15 Abs. 7 der Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Büchnerstadt Riedstadt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz.

(6) Bei vorübergehender Schließung (z. B. Sommer-, Weihnachts-, Osterschließung, Konzept- und Fachtag, Personalversammlung, Nachmittag des Faschingsdienstags, etc.) und bei ungeplanten Schließungen aufgrund höherer Gewalt (Streik, Gebäudeschäden, Unwetter, Betretungsverbot, Pandemie, etc.) der Kinderkrippe, des Kindergartens, des Kinderhortes oder der Schulkindbetreuung sind die Gebühren und das Verpflegungsentgelt weiterzuzahlen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

Müssen die in Satz 1 genannten Betreuungsformen aufgrund Personalmangels (Krankheit, unbesetzte Stellen) ganz oder teilweise geschlossen werden, gilt folgendes:

Bei einer Schließung oder Einschränkung des Betreuungsangebots für die Dauer von fünf

oder mehr zusammen hängenden Tagen im Monat werden die Gebühren sowie die Verpflegungspauschalen auf Antrag anteilig zurückerstattet.

Die Rückerstattung erfolgt anteilig für jeden ausgefallenen Betreuungstag mit 1/20 des Monatsbeitrags nach Ende des Ereignisses.

Die Rückerstattung erfolgt nur für direkt von Eltern gezahlte Gebühren und Verpflegungspauschalen.

Eine Rückerstattung erfolgt nicht für Zeiträume, in denen Kinder eine angebotene Notdienstbetreuung oder eingeschränkte Betreuung tatsächlich in Anspruch genommen haben.

(7) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung für Kinder über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen zusammenhängend nicht besuchen, entfällt auf Antrag die Gebührenentrichtung für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit.

(8) Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse entscheidet der Magistrat.

§ 13

Gebührenübernahme

In wirtschaftlichen und/oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Betreuungsgebühren beim zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger (Kreisjugendamt) beantragt werden.

§ 14

Verfahren bei Nichtzahlung

Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

Außerdem kann das Kind / können die Kinder von der Betreuung in der Kinderkrippe, im Kindergarten, im Kinderhort, der Schulkindbetreuung und der Notbetreuung ausgeschlossen werden, wenn die Zahlungspflichtigen zwei Monate oder länger keine Benutzungsgebühren und/oder Verpflegungsentgelte entrichten.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. September 2023 in Kraft.

Gleichzeitig wird die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Riedstadt in Form der 4. Änderungssatzung vom 05.05.2022 aufgehoben.

Riedstadt, den 13.07.2023
Der Magistrat
der Stadt Riedstadt
Marcus Kretschmann
Bürgermeister