Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert am 09. Dezember 2022 (GVBl. S. 759) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert am 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134) zuletzt geändert am 28.05.2018 (GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I, S. 2824) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Riedstadt am 13. Juli 2023 die folgende Satzung beschlossen:
Kindertagesstätten im Sinne dieser Satzung sind Tageseinrichtungen der Jugendhilfe zur Förderung der Kinder durch Erziehung, Bildung und Betreuung.
Die Betreuungsformen sind:
Kinderkrippen für Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr
(1) Die Kinderkrippen, Kindergärten und Kinderhorte werden von der Stadt Riedstadt als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. Für die Aufnahme in eine Gruppe der Kinderkrippen, Kindergärten und Kinderhorte sind jeweils eine digitale Vormerkung oder schriftliche Anmeldung der Erziehungsberechtigten und eine Aufnahmezusage der Stadt Riedstadt notwendig.
(2) Das Betreuungsverhältnis in der Krippe endet mit der Vollendung des dritten Lebensjahres, jeweils zum Monatsende, ohne dass es einer schriftlichen Kündigung bedarf.
(3) Das Betreuungsverhältnis in den Kindergärten endet mit der Einschulung zum 31. Juli des jeweiligen Jahres, ohne dass es einer schriftlichen Kündigung bedarf.
(4) Das Betreuungsverhältnis im Kinderhort endet mit dem Ende des 2. Schuljahres in der Grundschule zum 31. Juli des jeweiligen Jahres, ohne dass es einer schriftlichen Kündigung bedarf.
Das Benutzungsverhältnis im Kinderhort kann jeweils um ein Jahr (bis längstens zur 4. Klasse Grundschule) verlängert werden, wenn nach den Zusagen für alle angemeldeten Schulanfänger der Grundschule zum 01. April des jeweiligen Jahres noch Betreuungsplätze frei sind.
In den Kinderhorten ist zusätzlich die aktuelle Bescheinigung der Berufstätigkeit der Eltern Voraussetzung für das Betreuungsverhältnis. Diese muss für jedes folgende Schuljahr bis zum 15. Februar des jeweiligen Jahres neu vorgelegt werden. Ist die Berufstätigkeit eines Elternteils weggefallen, endet das Betreuungsverhältnis spätestens zum Ende des Schuljahres am 31. Juli des jeweiligen Jahres.
(1) Die Tageseinrichtungen für Kinder haben gemäß § 26 HKJGB einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen. Die Erziehung des Kindes in der Familie wird ergänzt und unterstützt und die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote gefördert. Aufgabe der Tageseinrichtungen für Kinder ist insbesondere durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 26 HKJGB sollen die pädagogischen Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten und den anderen an der Bildung und Erziehung des Kindes beteiligten Institutionen und Tagespflegepersonen partnerschaftlich zusammenarbeiten.
(3) Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach dem pädagogischen Konzept der jeweiligen Kindertagesstätte und den gültigen Qualitätsstandards der Stadt Riedstadt. Die Tageseinrichtungen sollen über ein schriftlich niedergelegtes pädagogisches Konzept verfügen; es ist bei Bedarf fortzuschreiben.
(1) Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt aufgrund digitaler Vormerkung oder schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten. Über die Aufnahme wird gemäß Satzung durch einen schriftlichen oder digitalen Bescheid der Stadtverwaltung entschieden.
(2) Für die Betreuung in einer anderen Altersgruppe (Krippengruppe, Kindergartengruppe, Hortgruppe) bzw. den Wechsel der Altersgruppe ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.
(1) Die Kinderkrippen, Kindergärten und Kinderhorte stehen grundsätzlich allen Kindern offen, deren Eltern ihren Wohnsitz in Riedstadt (Hauptwohnung i. S. des Melderechts) haben.
Außerdem sind Kinder auswärtiger Eltern anmeldeberechtigt, wenn sie einen schriftlichen Nachweis (Miet- oder Kaufvertrag, Bescheinigung des Architekten, oder dergleichen) vorlegen, dass sie ihren Wohnsitz nach Riedstadt verlegen. Mit dem tatsächlichen Umzug wird das Kind einer Kindertagesstätte zugeteilt und eine Platzzusage geprüft.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme gegenüber der Stadt Riedstadt, insbesondere in einer bestimmten Kindertagesstätte besteht nicht.
(3) Zwillinge, Drillinge oder weitere Mehrlingsgeburten werden gemeinsam berücksichtigt.
(4) Ein älteres Kind wird vor dem jüngeren Kind der jeweiligen Altersgruppe berücksichtigt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(5) Es werden entsprechend § 24 SGB VIII bevorzugt die Kinder berufstätiger und in beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung befindlicher Erziehungsberechtigter aufgenommen, die aus diesem Grund auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind, wenn die Berufstätigkeit, das Ausbildungsverhältnis oder das Studium durch entsprechende schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, Ausbildungsträgers oder der Hochschule nachgewiesen wird. Der größere nachgewiesene Betreuungsumfang geht vor. Die Arbeitsbescheinigung muss den werktäglichen Arbeitsbeginn und das Arbeitsende ausweisen. Die Arbeitszeiten müssen mit dem angemeldeten Betreuungsumfang korrespondieren.
(6) Geschwister von Kindern, die bereits in der Tagesstätte aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht von aus anderen Gründen bevorzugt aufzunehmenden Kindern (nach Abs. 3 bis 5) beansprucht werden.
(7) Ganztagsplätze und/oder die Plätze mit Mittagsbetreuung werden vorrangig an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte berufstätig sind; insbesondere, wenn es sich dabei um Alleinerziehende handelt. Die regelmäßige Berufstätigkeit oder Ausbildung über den Nachmittag ist auf Verlangen durch schriftliche Bestätigung nachzuweisen. Der größere nachgewiesene Betreuungsumfang geht vor. Die Arbeitsbescheinigung muss den werktäglichen Arbeitsbeginn und das Arbeitsende ausweisen. Die Arbeitszeiten müssen mit dem angemeldeten Betreuungsumfang korrespondieren.
Die Zurverfügungstellung eines Platzes mit Essensversorgung erfolgt jederzeit widerruflich und nur in den Fällen, in denen dafür ein Bedarf besteht und auch nur für die Zeit in der der Bedarf nachgewiesen wird.
Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, Veränderungen der Aufnahmevoraussetzungen aus Abs. 7 unaufgefordert und unverzüglich schriftlich dem Träger mitzuteilen.
Bei Veränderung der Berufstätigkeit ist der Träger berechtigt, unter Berücksichtigung des Betreuungsangebotes eine Veränderung des Betreuungsumfangs vorzunehmen. Hierzu wird ein geänderter Bescheid erlassen.
(8) Stehen bei gleichen Voraussetzungen nicht ausreichend Betreuungsplätze zur Verfügung, entscheidet das Los.
(9) In Härtefällen und aus besonderem Anlass (Betreuung durch Großeltern oder Tagesmütter aus anderen Stadtteilen, schriftlicher Befürwortung des zuständigen Jugendamtes, schwerer Erkrankung eines Erziehungsberechtigten, etc.) kann der Bürgermeister/die Bürgermeisterin abweichende Entscheidungen treffen.
Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einen besonderen Betreuungsbedarf haben, können nur in eine Kindertagesstätte aufgenommen werden, wenn dort die organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Zur Klärung mit den Erziehungsberechtigten ist der Fachdienst Kindertagesbetreuung des Kreises Groß-Gerau zu beteiligen.
(10) Ortsfremde Kinder können grundsätzlich nur in Tageseinrichtungen für Kinder aufgenommen werden, wenn und solange freie Kapazitäten vorhanden sind.
(11) Bis zum 05.01. des laufenden Jahres eingehende Anmeldungen/Vormerkungen für Kinderkrippe, Kindergarten und Hort werden für die Hauptaufnahme zum folgenden Betreuungsjahr in der Platzvergabe berücksichtigt. Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Tageseinrichtung für Kinder erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.
(12) Die Stadt kann sich vorbehalten, aus internen, dienstlichen Gründen zum Wohle der Kinderbetreuung und/oder der Belange des Gemeinwesens der Stadt Riedstadt neben den genannten Kriterien weitere Aufnahmen vorzunehmen.
(13) Ein Wechsel der Tageseinrichtungen innerhalb derselben Betreuungsform (Krippe, Kindergarten oder Hort) ist nur in Einzelfällen bei sozialen Härten und anderen zwingenden Gründen möglich. Die Entscheidung über einen Wechsel der Tageseinrichtung wird mit den betreffenden Leitungen der Kinderbetreuungseinrichtungen und dem Fachbereich Kinder, Jugend und Soziales getroffen.
(1) Die Kindertagesstätten sind an Werktagen montags bis freitags geöffnet. Nähere Regelungen zu den Öffnungszeiten sind in der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen der Büchnerstadt Riedstadt enthalten. Der Magistrat wird ermächtigt Öffnungszeiten festzusetzen. Öffnungszeiten sind der früheste bzw. der späteste Zeitpunkt zum Betreten und zum Verlassen der Einrichtung.
(2) Die Tageseinrichtungen für Kinder können aus folgenden Gründen und in folgenden Zeiträumen geschlossen werden:
| a) | während der gesetzlich festgesetzten Sommerferien in Hessen für drei Wochen, |
| b) | während der gesetzlich festgelegten Osterferien in Hessen für eine Woche, |
| c) | an den Brückentagen, |
| d) | in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr, |
| e) | wegen Streiks, Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Konzeptions- und Fachtagen, Betriebsausflug, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen. |
Weitere Schließungszeiten werden im Einzelfall vom Magistrat festgelegt.
(3) Die Betreuungsgebühren sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen. Gegebenenfalls entstehende Rückerstattungsansprüche werden in der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung geregelt.
(1) Für Kinder, deren Erziehungsberechtigte in dem bekannt gegebenen Schließungszeitraum während der Sommerferien, der Osterferien, der Brückentage und ggf. weiterer Schließungszeiten nachweislich (in schriftlicher Form z. B. durch Arbeitgeberbestätigung) keinen Urlaub nehmen und/oder für ihre Kinder keine Betreuung oder Beaufsichtigung organisieren können, kann, wenn eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht, eine Notbetreuung angeboten werden. Kinder, die eine Kindertagesstätte in freier Trägerschaft besuchen, können auf Antrag während der Schließungszeit im Sommer unter den vorstehenden Voraussetzungen in den Notdienst aufgenommen werden. Auf die Notbetreuung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) In der Schließungszeit zwischen Weihnachten und Neujahr wird kein Notdienst angeboten.
(3) Über die Einrichtung einer Notbetreuung während weiterer Schließungszeiten entscheidet der Magistrat nach pflichtgemäßem Ermessen.
(4) Für die Notbetreuung ist eine gesonderte Gebühr zu entrichten, die sich nach der jeweils gültigen Gebührensatzung richtet.
(1) In den Kindergärten wird ausschließlich eine Betreuung an fünf Wochentagen angeboten.
(2) In den Kinderkrippen wird die Betreuung wahlweise an fünf, drei und zwei Wochentagen angeboten. Die Zahl der Plätze für zwei und drei Wochentage ist begrenzt. Vorrangig werden Plätze mit mehr Wochentagen vergeben.
(3) In den Kinderhorten wird die Betreuung wahlweise an fünf, vier, drei, zwei und einem Wochentag(en) angeboten. Die Zahl der Plätze für einen, zwei, drei und vier Wochentag(e) ist begrenzt. Vorrangig werden Plätze mit mehr Wochentagen vergeben.
(4) Beim Bringen und Abholen der Kinder ist eine Zeitreserve zum Einhalten der Öffnungszeiten einzuplanen.
(5) Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.
(6) Ganztagsplätze und eine Mittagsbetreuung mit Verpflegung werden nur im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten angeboten.
(1) Die Gruppenstärke beträgt:
| 1. | in Kindergärten und Kinderhorten maximal 25 Kinder pro Gruppe. |
| 2. | in Kinderkrippen maximal 12 Kinder pro Gruppe. |
| 3. | in altersübergreifenden Gruppen vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum Schuleintritt und in altersübergreifenden Gruppen vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Abschluss der 4. Klasse maximal 20 Kinder. |
(2) Der Betreuungsschlüssel während der Mittagessensversorgung im Zeitraum von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr beträgt pro Fachkraft
| 1. | in Kindergärten und Kinderhorten maximal 10 Kinder. |
| 2. | in Kinderkrippen und in altersübergreifenden Gruppen für Kinder unter 3 Jahren maximal 4 Kinder. |
Die Erziehungsberechtigten haben vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder durch Vorlage des Impfausweises nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen bzw. rechtlich vorgeschriebenen Schutzimpfungen (Masernschutzgesetz) erhalten hat und frei von ansteckenden Krankheiten ist. Für die Kosten für eine ärztliche Bescheinigung müssen die Erziehungsberechtigten aufkommen.
(1) Die Kinder sollen die Tageseinrichtung für Kinder regelmäßig und pünktlich innerhalb der angegebenen Betreuungszeit besuchen.
(2) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Tageseinrichtung für Kinder und holen sie bis zur Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Tageseinrichtung für Kinder pünktlich wieder ab.
(3) Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Tageseinrichtung für Kinder und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder abholberechtigte Personen beim Verlassen des Gebäudes. Gleiches gilt für Kinder, die mit schriftlicher Erlaubnis allein die Einrichtung verlassen dürfen.
(4) Sollen die Kinder den Kindergarten vorzeitig verlassen oder den Heimweg alleine bewältigen, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber der Leitung der Kindertagesstätte.
(5) Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Soll das Kind durch ein älteres Geschwisterkind abgeholt werden, ist eine schriftliche Einverständniserklärung erforderlich. Voraussetzung hierfür ist, dass die betreffenden Kinder nach Alter und Entwicklungsstand dazu grundsätzlich in der Lage sind und keine bekannten oder besonderen Gefährdungen bestehen. Das abholende Geschwisterkind sollte daher mindestens 12 Jahre alt sein. Die Erklärung für Alleingänger und/oder zur Abholung durch ein Geschwisterkind kann widerrufen werden.
Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.
(6) Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 Infektionsschutzgesetz) sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung für Kinder verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Merkblatt Infektionsschutz (zu finden unter kinder.riedstadt.de, Infoportal, Formulare).
(7) Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Tageseinrichtungen für Kinder nicht besuchen können, sind sie von den Erziehungsberechtigten umgehend, jedoch spätestens bis 10:00 Uhr, am gleichen Tag unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit bei der Leitung als abwesend zu melden.
(8) Die Empfehlung des Robert-Koch-Institutes zum Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass an infektiöser Gastroenteritis (Durchfall und Erbrechen) erkrankte Kinder die Kindertagesstätte erst wieder besuchen können, wenn sie 48 Stunden frei von Beschwerden sind.
(9) Wird von Mitarbeiter/innen der Tageseinrichtung für Kinder eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.
(10) Werden die Eltern durch die Einrichtungsleitung, Beauftragte der Einrichtungsleitung oder die Verwaltung informiert, dass die Kinderbetreuungseinrichtung aufgrund personeller Ausfälle vorzeitig schließen muss, sind die Erziehungsberechtigen verpflichtet, das Kind zum Zeitpunkt der Schließung abzuholen.
(1) Für Elternversammlung und Elternbeirat nach § 27 des HKJGB wird Näheres durch die Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeiräten für die Kindertagesstätten der Stadt Riedstadt bestimmt.
(2) An Elternabenden wird den Eltern die Möglichkeit geboten, Anregungen und Gedanken zu der Planung und Durchführung der pädagogischen Arbeit einzubringen. Die Eltern sind an Aktivitäten der Kindertagesstätten zu beteiligen.
(1) Die Stadt versichert auf ihre Kosten alle Kinder gegen Sachschäden.
(2) Gegen Unfälle in Kindertagesstätten, sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert.
(3) Für mitgebrachte Spiel- und Fahrzeuge der Kinder wird keine Haftung übernommen.
Für die Benutzung der Kinderkrippen, Kindergärten und Kinderhorte wird von den gesetzlichen Vertretern der Kinder eine im Voraus zahlbare Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben.
(1) Abmeldungen von der Kinderkrippe dem Kindergarten und dem Kinderhort sind zum Schluss eines Kindergartenjahres (31. Juli jeden Jahres), mit einer Frist von 12 Wochen möglich.
Für den Kinderhort kann eine Abmeldung auch zum Ende des Schulhalbjahres (31. Januar jeden Jahres) mit einer Frist von 8 Wochen erfolgen.
Abmeldungen sind der Stadt schriftlich mitzuteilen.
(2) Eine vorzeitige Abmeldung (Krippe, Kindergarten und Hort) ist nur bei Wohnortwechsel oder bei besonderen gesundheitlichen und pädagogischen Gründen möglich.
Darüber hinaus ist eine vorzeitige Abmeldung von der Kinderkrippe und dem Kinderhort bei nachgewiesenem Wegfall der Berufstätigkeit möglich.
Diese Abmeldungen müssen bis zum 15. des Monats für das Monatsende schriftlich bei der Stadt vorliegen; gehen sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des nächsten Monats wirksam. Bei Fristversäumnis ist die Gebühr für einen weiteren Monat zu zahlen.
(3) Ummeldungen in der Kinderkrippe, dem Kindergarten und dem Kinderhort, die eine Reduzierung oder Erweiterung der Betreuungszeit bedeuten, sind frühestens sechs Monate nach der Aufnahme zum Schluss eines Kindergartenjahres (31. Juli jeden Jahres), mit einer Frist von 12 Wochen und zum Ende des Schulhalbjahres (31. Januar jeden Jahres), mit einer Frist von 8 Wochen möglich.
Eine vorzeitige Ummeldung ist nur bei entsprechend nachgewiesener Reduzierung bzw. Erweiterung der Arbeitszeiten oder bei einem vorliegenden Härtefall möglich. Über einen Härtefall entscheidet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin.
Vorzeitige Ummeldungen in den Kinderhorten, sowie Ummeldungen in den Kindergärten und den Kinderkrippen müssen bis zum 15. des Monats für das Monatsende schriftlich bei der Stadt vorliegen. Gehen sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des nächsten Monats wirksam.
(4) Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch der Kindertagesstätte fernbleiben, können sie durch schriftliche Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 5 Absatz 2 dieser Satzung.
(5) Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes und/oder der Erziehungsberechtigten eine für den Betrieb der Kindertagesstätte unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Magistrat. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.
(6) Werden die Gebühren zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz mit der Bekanntgabe durch Bescheid gegenüber den Erziehungsberechtigten.
(7) Wird das Kind wiederholt und trotz zuvor erfolgter Abmahnung durch die Kindertagesstättenleitung mit Hinweis auf die Folgen verspätet abgeholt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz mit der Bekanntgabe durch Bescheid gegenüber den Erziehungsberechtigten.
(1) Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder sowie für die Erhebung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtung für Kinder werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert:
| a) | Allgemeine Daten: |
| Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten, | |
| b) | Gebühren: |
| Berechnungsgrundlagen, Daten für Ermäßigungen | |
| c) | Rechtsgrundlage: |
| Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), diese Satzung. |
(2) Die Löschung der Daten erfolgt zwei Jahre nach dem Verlassen der Tageseinrichtung für Kinder durch das Kind.
(3) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gem. § 18 Abs. 2 HSDG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.
Die Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Riedstadt vom 06.12.2007, zuletzt geändert durch Änderungsatzung vom 14.05.2020, außer Kraft.