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Riedstädter Nachrichten
Ausgabe 31/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Stadt Riedstadt, Stadtteil Goddelau

Übersicht zur Lage des Plangebietes

Bebauungsplan „Feuerwehr Riedstadt Mitte“ sowie Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

In der Stadt Riedstadt ist im Bereich nördlich der Kreisstraße K 156 und des Gewerbegebietes „Goddelau Süd-West“ sowie östlich der Bundesstraße B 44 die städtebauliche Entwicklung und Erschließung von bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen im Außenbereich als Standort für den Neubau eines gemeinsamen zentralen Feuerwehrhauses der freiwilligen Feuerwehren der Stadtteile Goddelau und Erfelden sowie einer Rettungswache vorgesehen. Zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des geplanten Vorhabens ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Im Flächennutzungsplan der Stadt Riedstadt wird der Bereich des Plangebietes bislang als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Aufgrund der entgegenstehenden Darstellungen ist daher auch der Flächennutzungsplan entsprechend zu ändern. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Riedstadt hat in ihrer Sitzung am 05.03.2026 daher die Aufstellung des Bebauungsplanes „Feuerwehr Riedstadt Mitte“ sowie der teilräumlichen Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich beschlossen. Die beiden Aufstellungsbeschlüsse werden hiermit bekanntgemacht.

Das Planziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr und Rettungswache“ sowie die Sicherung der zugehörigen Erschließung. Das Planziel der Änderung des Flächennutzungsplanes ist die entsprechende Darstellung von Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr und Rettungswache“ zulasten der bisherigen Darstellungen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst in der Gemarkung Goddelau, Flur 4, das Flurstück 114 teilweise sowie in der Flur 15 die Flurstücke 121 teilweise, 128/1, 128/2 und 129/1 teilweise. Die Lage und Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs können den nachfolgenden Übersichtskarten entnommen werden. Der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplan-Änderung umfasst Flächen in der Flur 15 und entspricht dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit Ausnahme des in den Bebauungsplan einbezogenen Abschnitts der Bundesstraße B 44 sowie der das eigentliche Baugrundstück umgebenden Wirtschaftswege im Süden, Westen und Osten des Plangebietes.

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplan-Änderung mit Begründungen und zugehörigem Umweltbericht werden in der Zeit vom 10.08.2026 bis einschließlich 04.09.2026 im Internet unter der Adresse www.riedstadt.de/nc/rathaus/offenlagen/bauleitplanung/bebauungsplaene.html veröffentlicht.

Die Unterlagen können auch über das zentrale Internetportal Bauleitplanung des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingesehen werden. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen

in der Stadtverwaltung Riedstadt, Stadtteil Goddelau, Bauamt, Rathausplatz 1, 64560 Riedstadt, auf dem Flur im 1. OG des Neubaus ab dem Zimmer 102. Die Einsichtnahme ist während der folgenden allgemeinen Dienststunden der Verwaltung möglich:

Montag, Dienstag, Freitag

07.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Donnerstag 

07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und

14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

In Ausnahmefällen sind auch andere Termine nach vorheriger Vereinbarung möglich.

Während der oben genannten Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg, zum Beispiel schriftlich, in Textform oder zur Niederschrift, abgegeben werden können. Die elektronische Abgabe von Stellungnahmen ist bevorzugt unter der E-Mail-Adresse j.bergmann@riedstadt.de möglich.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass gemäß § 4b BauGB ein Planungsbüro mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt wurde.

Riedstadt, den 31.07.2026
Der Magistrat der Stadt Riedstadt
Marcus Kretschmann
Bürgermeister