Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03. 2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und des § 38 der Friedhofsordnung der Stadt Riedstadt vom 08. November 2012, zuletzt geändert am 01. Februar 2024 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 01. Oktober 2026 für die Friedhöfe der Stadt Riedstadt folgende Satzung zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Riedstadt beschlossen.
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Riedstadt vom 01. Februar 2024 sowie für damit zusammenhängenden Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
| a) | Die Antragstellerin oder der Antragsteller. |
| b) | Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. |
| Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. | |
| Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. | |
| c) | Bei Umbettungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. |
| d) | Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. |
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
| a) | Benutzung der Trauerhalle | 430,00 € |
| b) | Benutzung der Leichenhalle einschließlich Kühltruhe je Tag | 80,00 € |
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Trauer-/Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab und der Verwaltungsgebühr werden folgende Gebühren erhoben:
| für die Bestattung Verstorbener über 5 Jahre | 1.290,00 € |
| für die Bestattung Verstorbener unter 5 Jahren, einer Totgeburt, totgeborener Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten oder menschlicher Körperteile: | 870,00 € |
| (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Grabstätten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Trauer-/Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab und die Verwaltungsgebühr folgende Gebühren erhoben: | 770,00 € |
| Wird lediglich das Ausheben der Urnengrabstätte von der Stadt Riedstadt vorgenommen, beträgt die Gebühr mit der Verwaltungsgebühr: | 410,00 € |
| (3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden werden für den Transport der Urne von der Trauer-/Leichenhalle zur Urnenwand, sowie das Öffnen, Einstellen und Schließen der Urnenkammer und die Verwaltungsgebühr folgende Gebühren erhoben: | 770,00 € |
(4) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der
Friedhofsordnung wird ein Zuschlag in Höhe von 25% der vollen Gebühr berechnet.
(5) Wird die Beisetzung einer Urne in der Urnenwand nicht von der Stadt Riedstadt sondern vom Bestatter durchgeführt, wird lediglich die Verwaltungsgebühr in Höhe von 219,00 € erhoben.
Verlegungen von Grabstätten im Sinne des § 17 der Friedhofsordnung sowie Umbettungen und Ausgrabungen werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet und dem Veranlasser samt einer angemessenen Verwaltungsgebühr in Rechnung gestellt.
Ein Anspruch auf die Ausführung einer Umbettung durch die Stadt kann nicht erhoben werden.
(1) Für den Erwerb einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Reihengrabstätten | 2.130,00 € |
| b) | Wahlgrabstätte (einstellig) | 2.200,00 € |
| c) | Wahlgrabstätten zweistellig (Familiengrab) | 4.400,00 € |
| jede weitere Grabstelle | 2.200,00 € | |
| d) | Urnennischen in Urnenwänden mit Platte | 1.420,00 € |
| Urnennischen in Urnenwänden ohne Platte | 1.270,00 € | |
| e) | Urnengrabstätten zur Urnenerdbestattung | 1.420,00 € |
| f) | Urnenwiesengrabstätten | 960,00 € |
| g) | Anonyme Grabstätten | 960,00 € |
| h) | Kindergrabstätten | 690,00 € |
| i) | Grabstätten in einem Baumhain | 1.420,00 € |
| j) | Wahlgrabstätten vierstellig (Familiengrab) im Baumhain | 2.840,00 € |
(1) Für die Verlängerung der Nutzungsrechte an einer Grabstätte werden folgende Gebühren pro Verlängerungsjahr erhoben:
| a) | Wahlgrabstätte (einstellig) | 88,00 € |
| b) | Wahlgrabstätte (zweistellig) | 176,00 € |
| c) | Urnennische | 57,00 € |
| d) | Urnengrabstätte zur Urnenbestattung | 57,00 € |
| e) | Urnenwiesengrabstätte | 40,00 € |
| f) | Kindergrabstätte | 46,00 € |
| g) | Baumhaingrabstätte | 57,00 € |
| h) | Wahlgrabstätte Baumhain | 114,00 € |
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 33 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungs- materialien, Grabeinfassungen und Gewächsen | |
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| a) bei Wahlgrabstätte (einstellig) | 605,00 € |
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| b) bei Wahlgrabstätte (zweistellig) | 1.210,00 € |
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| c) bei Reihengrabstätten | 440,00 € |
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| d) bei Kindergrabstätten | 120,00 € |
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| e) bei Urnengrabstätten | 190,00 € |
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| f) bei Urnenwänden | 190,00 € |
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| g) bei Urnenwiesengrabstätten | 190,00 € |
| b) | Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte. | |
(2) Für die Räumung einer Grabstätte die vor dem 1.1.2013 aufgestellt wurde, werden die Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragten Dritten durchgeführt. Die Gebühren sind durch die bereits entrichteten Grabgebühren abgegolten.
Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Stadt nachfolgend genannte Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) | 73,00 € |
| a) | Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 31 der Friedhofsordnung) | 73,00 € |
| b) | Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. | |
(1) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(2) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
| c) | wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt Riedstadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, |
| d) | wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, |
| e) | wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetztes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. |
Diese Gebührenordnung tritt am 01. November 2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die seitherige Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 15. Dezember 2016, zuletzt geändert am 14. März 2024, außer Kraft.