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Riedstädter Nachrichten
Ausgabe 42/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung nach § 74 Abs. 5 HVwVfG, § 27 Abs. 1 S. 1 UVPG

Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Ortsumgehung Groß-Gerau, Stadtteil Dornheim im Zuge der B 44 (Bau-km 0+000 bis 5+080)

Der Plan für den Neubau der Ortsumgehung Dornheim im Zuge der Bundesstraße 44, Ortsteil Dornheim, Stadt Groß-Gerau, von Bau-km 0+000 bis 5+080 mit den sich aus den Violetteintragungen in den Planunterlagen ergebenden Änderungen und Ergänzungen ist vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) am 20. September 2022 - Geschäftszeichen VI 1-C-061-k-06#2.169 - festgestellt worden (§§ 17 ff. FStrG i.V.m. §§ 72 ff. HVwVfG).

I. Gegenstand der Planfeststellung

Das planfestgestellte Vorhaben umfasst den Neubau der ca. 5,1 km langen Ortsumgehung im Zuge der B 44 einschließlich der Errichtung dreier Kreisverkehrsplätze im Streckenverlauf, Anpassungen an den Wirtschaftswegen, landschaftspflegerische Kompensationsmaßnahmen, Artenschutzmaßnahmen insbesondere in Form von Überflughilfen für Fledermäuse und den Steinkauz und Leiteinrichtungen und Durchlässe für Amphibien und den Rückbau der Alttrasse nördlich des Nordanschlusses der Ortslage und im Bereich zwischen der Abzweigung südlich des Ortsausgangs von Dornheim von der Bestandstrasse Richtung Wolfskehlen (K 158, „Groß-Gerauer Straße“) bis zum südlichen Bauende.

II. Weitere von der Planfeststellung umfasste Entscheidungen

1. Naturschutzrechtliche Entscheidungen

-

Der mit dem Bauvorhaben verbundene Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG wird zugelassen (§ 17 Abs. 1 und § 15 BNatSchG).

-

Die Beeinträchtigung des gesetzlich geschützten Biotops Streuobstwiese auf einer Fläche von 3.186 m² wird unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zur gleichwertigen Wiederherstellung des Biotops zugelassen (§ 30 Abs. 3 BNatSchG).

2. Wasserrechtliche Entscheidungen

-

Die Befreiung von Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung für das Wasserschutzgebiet für die Trinkwassergewinnungsanlage „Wasserwerk Dornheim“ nach der Verordnung zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage Wasserwerk Dornheim der Riedwerke, Kreis Groß-Gerau, Sitz in Groß-Gerau, Landkreis Groß-Gerau vom 24. Februar 1984 (StAnz.. 14/1984, S. 712) wird erteilt (§ 3 Nr. 1 b), Nr. 1e) und 1k) der Verordnung).

-

Der mit der Ausgleichsmaßnahme A8 in Form eines Rückbaus der Grabenverorrohrung und der naturnahen Gestaltung des Scheidgrabens verbundene Gewässerausbau wird planfestgestellt (§ 68 Abs. 1 WHG).

III. Wasserrechtliche Erlaubnisse nach § 19 Abs. 1 und 3 WHG

Dem Träger der Straßenbaulast wird die widerrufliche Erlaubnis erteilt, das von den befestigten Straßenflächen der Ortsumgehung Dornheim abfließende Niederschlagswasser nach Maßgabe der Planunterlagen in den Entwässerungsabschnitten 1, 2, 3, und 5 - mit Ausnahme des Bereichs zwischen Bau-km 0+162 und 0+400 - breitflächig, ungesammelt über Bankette abzuleiten und in einer „hochgenommenen“ Mulde am tieferliegenden Fahrbahnrand über die belebte Bodenzone zu versickern, zwischen Bau-km 0+162 und 0+400 im Entwässerungsabschnitt 5 und in den Entwässerungsabschnitten 4, 6, 7, 8, 9 und 10 das Niederschlagswasser breitflächig ungesammelt über Bankette und Böschungen abzuleiten und in den angrenzenden Ackerflächen bzw. Mulden am Dammfuss über die belebte Bodenzone zu versickern (§§ 19 Abs. 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4, 12 Abs. 1, 48 und 57 Abs.1 WHG).

IV. Raumordnungsrechtliche Entscheidungen

Die mit dem planfestgestellten Vorhaben verbundenen Abweichungen von den betroffenen Zielen des Regionalplans Südhessen 2010 und des Regionalen Flächennutzungsplans Frankfurt/Rhein-Main 2010 (StAnz. 42/2011, S. 1311) für das Vorranggebiet für Landwirtschaft und das Vorranggebiet Regionaler Grünzug werden zugelassen (§ 6 Abs. 2 ROG).

V. Straßenrechtliche Entscheidungen

1.

Die im Zuge der Bundesstraße 44 in der Stadt Riedstadt, Ortsteil Wolfskehlen, der Stadt Groß-Gerau, Ortsteil Dornheim, Landkreis Groß-Gerau, Regierungsbezirk Darmstadt, neu zu bauende Strecke wird mit der Verkehrsübergabe als Bundesstraße für den öffentlichen Verkehr gewidmet (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 6 FStrG)

2.

Die neu zu bauende Teilstrecke der Gemeindestraße in der Gemarkung Dornheim der Stadt Groß-Gerau zur Anbindung von Dornheim an den Kreisverkehr Nord wird mit der Verkehrsübergabe als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr gewidmet (§ 6a i.V.m. § 4 Abs. 1 HStrG).

3.

Die neu zu bauende Teilstrecke der sonstigen öffentlichen Straße in der Gemarkung Dornheim der Stadt Groß-Gerau zur Anbindung des Wasserversorgers Hessenwasser an den Kreisverkehr Nord wird mit der Verkehrsübergabe als sonstige öffentliche Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet (§ 3 Abs. 1 Nr.4 HStrG).

4.

Die bisherige L 3096 wird im Bereich zwischen dem Kreisverkehr Süd und der bisherigen Kreuzung der L 3096 mit der B 44 und der B 26 wird mit der Verkehrsübergabe zur Bundesstraße 26 aufgestuft (§ 2 Abs. 6 FStrG).

5.

Eine bisherige Gemeindestraße in der Gemarkung Wolfskehlen der Stadt Riedstadt, Verbindung der Ortslage Wolfskehlen zur B 26, wird mit der Verkehrsübergabe zur K 158 aufgestuft (§ 3 Abs. 1 Nr.2 HStrG).

6.

Die bisherige B 44 wird in der Gemarkung Dornheim der Stadt Groß-Gerau, Ortslage Dornheim, zur Gemeindestraße abgestuft (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 HStrG).

7.

Die bisherige K 158, Verbindungsstraße zwischen Wolfskehlen und Dornheim, wird in den Gemarkungen Wolfskehlen der Stadt Riedstadt und Dornheim der Stadt Groß-Gerau zur Gemeindestraße abgestuft (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 HStrG).

8.

Die bisherigen Teilstrecken der Bundesstraße 44 in den Gemarkungen Wolfskehlen der Stadt Riedstadt und Dornheim der Stadt Groß-Gerau werden auf einer Länge von 2,38 km mit der Sperrung der Strecke eingezogen (§ 2 Abs. 4 und 6 FStrG).

VI. Denkmalschutzrechtliche Entscheidungen

Die Genehmigung für die Zerstörung des durch das Bauvorhaben betroffenen bekannten Bodendenkmals der Trasse einer Römerstraße bei Bau-km 1+300 und 3+350 wird jeweils innerhalb der planfestgestellten Flächen genehmigt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 HDSchG).

VII. Nebenbestimmungen, Auflagen

Dem Vorhabenträger wurden zum Wohl der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer die erforderlichen Nebenbestimmungen auferlegt, insbesondere Auflagen zum Lärmschutz (u.a. wurden Ansprüche auf Entschädigung für passiven Schallschutz und Entschädigung in Geld für Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit des Außenwohnbereichs), zum Naturschutz und zum Gewässerschutz.

VIII. Entscheidungen über Anträge, Stellungnahmen und Einwendungen sowie Zusagen

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle Stellungnahmen und eingegangenen Einwendungen entschieden worden, soweit ihnen nicht durch Planänderungen oder Zusagen entsprochen worden ist oder diese sich nicht auf andere Art und Weise im Laufe des Verfahrens erledigt haben.

IX. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die vorstehende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim

Hessischen Verwaltungsgerichtshof

Goethestraße 41-43

34119 Kassel

erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (das ist das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden.

Die Klage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss hat gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann gemäß § 17e Abs. 2 Satz 2 FStrG nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof gestellt und begründet werden.

Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Hinweis:

Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses und eine Ausfertigung des festgestellten Planes (er umfasst die im Beschuss unter Ziffer A.I. genannten Unterlagen) werden in der Stadt Groß-Gerau und der Stadt Riedstadt nach öffentlicher Bekanntmachung zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Als Zeitpunkt der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gilt gemäß § 74 Abs. 5 Satz 3 HVwVfG das Ende der Auslegungsfrist.

Hinweis nach § 74 Abs. 4 Satz 2

Der Planfeststellungsbeschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung und der planfestgestellte Plan kann in der Zeit vom 01. November 2022 bis einschließlich 14. November 2022

im Internet auf dem UVP-Portal der Länder (www.uvp-verbund.de) und auf dem Verwaltungsportal Hessen

(https://verwaltungsportal.hessen.de/themen/information/straßenbau-bekanntmachungen-planfeststellung)

und

in der Stadt Riedstadt, Rathaus, 1. OG, vor Raum 102, Rathausplatz 1

64560 Riedstadt-Goddelau

Montag - Freitag: 8 - 12 Uhr sowie

Donnerstag: 14 - 18 Uhr

und

in der Kreisstadt Groß-Gerau im Amt für Stadtplanung und Bauverwaltung, Stadthaus, 2. OG, Raum 2.13, Am Markplatz 1, 64521 Groß-Gerau nur nach telefonischer Terminvereinbarung mit der Koordinationsstelle unter 06152 716-6103

Montag

8.00 - 12.00h

Dienstag

8.00 - 12.00h

Mittwoch

8.00 - 12.00h

Donnerstag

13.30 - 17:30h

Freitag

8.00 - 12.00h

eingesehen werden.

Hinweis nach § 74 Abs. 5 HVwVfG

Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt gemäß § 74 Abs. 5 HVwVfG durch diese öffentliche Bekanntmachung, mit der der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach § 74 Abs. 4 Satz 2 HVwVfG im Staatsanzeiger des Landes Hessen und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, bekannt gemacht wird, und eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit einer Rechtsmittelbelehrung und eine Ausfertigung des festgestellten Planes in den Städten Groß-Gerau und Riedstadt für die Dauer von zwei Wochen zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt wird.

Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 3HVwVfG).

Der Planfeststellungsbeschluss (Textteil) kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, Referat VI 1, Kaiser-Friedrich-Ring 75, 65185 Wiesbaden, E-Mail: poststelle@wirtschaft.hessen.de, angefordert werden (§ 74 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3 HVwVfG).

Die Abhandlung der Einwendungen grundstücksbetroffener Privater und Privater, deren Gewerbsbetrieb betroffen ist, erfolgte im Planfeststellungsbeschluss aus datenschutzrechtlichen Gründen in anonymisierter Form unter Verwendung der Bezeichnungen aus dem Anhörungsverfahren. Rückfragen in diesem Zusammenhang können an die zuvor genannte E-Mail-Adresse (möglichst unter Nennung des Referats VI 1 als Adressat) gerichtet werden oder während der Auslegung bei der Stadt Haiger erfragt werden.

Wiesbaden, den 17. Oktober 2022
Hessisches Ministerium für
Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen