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Riedstädter Nachrichten
Ausgabe 42/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Erläuterungen zu den einzelnen Abrechnungsgebieten

Abrechnungsgebiet 1

Die Verkehrsanlagen innerhalb der bebauten Ortslage von Crumstadt stehen in einem räumlichen Zusammenhang und sind optisch deutlich wahrnehmbar von den Verkehrsanlagen anderer Gebiete und Stadtteile der Stadt Riedstadt abgegrenzt und bilden eine in sich geschlossene städtebauliche Einheit.

Abrechnungsgebiet 2

Die Verkehrsanlagen innerhalb der bebauten Ortslage von Erfelden stehen in einem räumli-chen Zusammenhang und sind optisch deutlich wahrnehmbar von den Verkehrsanlagen anderer Gebiete und Stadtteile der Stadt Riedstadt abgegrenzt und bilden eine in sich ge-schlossene städtebauliche Einheit.

Abrechnungsgebiet 3:

Das Abrechnungsgebiet In der Hallert besteht aus einem beplanten Sondergebiet (Zweckbestimmung Campingplatz und Wochenendhausgebiet) incl. privaten Grünflächen und weist keine räum-liche Nähe zu anderen Verkehrsanlagen des Stadtgebietes von Riedstadt auf. Die Anbin-dung des Gebietes erfolgt über die außerhalb der bebauten Ortslage verlaufende K 155, so dass es sich um ein eigenständig zu betrachtendes Abrechnungsgebiet handelt. Der süd-liche Teil des Gebiets wird über eine Straßenparzelle an das Verkehrsnetz angebunden, die im Eigentum der Stadt Stockstadt steht. Insoweit ist dieser Bereich aufgrund der Anbindung über die Straße von Stockstadt nicht Teil des Abrechnungsgebietes, da es hier an einem räumlichen Zusammenhang zu dem restlichen Gebiet fehlt.

Abrechnungsgebiet 4:

Die Verkehrsanlagen innerhalb der bebauten Ortslage von Goddelau stehen in einem räumli-chen Zusammenhang und sind optisch deutlich wahrnehmbar von den Verkehrsanlagen anderer Gebiete und Stadtteile der Stadt Riedstadt abgegrenzt und bilden eine in sich ge-schlossene städtebauliche Einheit.

Abrechnungsgebiet 5:

Das Abrechnungsgebiet bildet aufgrund seiner historisch gewachsenen Struktur und des räumlichen Zusammenhangs eine städtebauliche Einheit nach § 11a Abs. 2a Nr. 2 KAG. Es ist von den Verkehrsanlagen der bebauten Ortslagen Goddelau und Crumstadt zu weit ent-fernt, um noch in einen räumlichen Zusammenhang mit einem dieser Gebiete zu stehen.

Abrechnungsgebiet 6:

Es handelt sich um ein südlich des Stadtgebiets Goddelau liegendes reines Gewerbegebiet. Die Entfernung zwischen den Verkehrsanlagen im nördlich gelegenen Stadtgebiet Goddelau und dem Gewerbegebiet ist zu groß, um noch einen räumlichen Zusammenhang zu vermit-teln. Das Gewerbegebiet „Das Entenbad im Dammacker, 3. Änderung“ stellt daher ein eigen-ständiges Abrechnungsgebiet nach § 11a Abs. 2a Nr. 3 KAG dar.

Abrechnungsgebiet 7:

Das Gebiet verfügt über eine eigenständige Anbindung an das weitere überörtliche Ver-kehrsnetz über die K 156. Von den Verkehrsanlagen des Stadtgebiets Goddelau wird das Gebiet durch die von Nord nach Süd verlaufenden Schienenwege getrennt. Eine Verbindung gibt es nur über die außerhalb des Stadtgebiets verlaufende Brücke über den Schienenweg. Da insoweit kein räumlicher Zusammenhang zwischen dem restlichen Stadtgebiet von God-delau oder auch Erfelden besteht und es sich zum anderen um ein sehr großes in sich be-grenztes reines Gewerbegebiet handelt, wodurch ein erheblicher struktureller Unterschied gegeben ist, bildet es eine selbstständige städtebauliche Einheit im Sinne von § 11a Abs. 2a Nr. 2 KAG.

Abrechnungsgebiet 8:

Die Verkehrsanlagen innerhalb der bebauten Ortslage von Leeheim stehen in einem räumli-chen Zusammenhang und sind optisch deutlich wahrnehmbar von den Verkehrsanlagen anderer Gebiete und Stadtteile der Stadt Riedstadt abgegrenzt und bilden eine in sich ge-schlossene städtebauliche Einheit.

Abrechnungsgebiet 9:

Das Abrechnungsgebiet besteht aus einem beplanten Sondergebiet (Zweckbestimmung Golfpark) und weist keine räumliche Nähe zu anderen Verkehrsanlagen des Stadtgebietes von Riedstadt auf. Die Anbindung des Gebietes erfolgt über die außerhalb der bebauten Ortslage verlaufende L 3096, so dass es sich um ein eigenständig zu betrachtendes Abrech-nungsgebiet handelt.

Abrechnungsgebiet 10:

Die Verkehrsanlagen innerhalb der bebauten Ortslage von Wolfskehlen stehen in einem räumlichen Zusammenhang und sind optisch deutlich wahrnehmbar von den Verkehrsan-lagen anderer Gebiete und Stadtteile der Stadt Riedstadt abgegrenzt und bilden eine in sich geschlossene städtebauliche Einheit.

Abrechnungsgebiet 11:

Zwischen der bebauten Ortslage von Wolfskehlen und dem Mischgebiet „Das Kleine Feld-chen“ besteht kein räumlicher Zusammenhang, da zwischen den beiden Gebieten das Ge-wässer Scheidgraben mit anliegenden Außenbereichsgrundstücken verläuft, die insoweit eine trennende Wirkung zwischen der Ortslage von Wolfskehlen und dem Abrechnungs-gebiet entfalten. Es war daher ein eigenständiges Abrechnungsgebiet nach § 11a Abs. 2a Nr. 3 KAG zu bilden.

Abrechnungsgebiet 12:

Das Abrechnungsgebiet wird durch den Schienenweg der Bahn von der bebauten Ortslage von Wolfskehlen getrennt. Die Anbindung des Gebiets erfolgt über die B 26, die außerhalb um die Ortslage von Wolfskehlen führt. Aus diesem Grund besteht zwischen dem Abrech-nungsgebiet und der Ortslage von Wolfskehlen kein räumlicher Zusammenhang, so dass für das Gewerbegebiet ein eigenständiges Abrechnungsgebiet zu bilden war. Die Gewerbege-biete nördlich und südlich der Oppenheimer Straße bilden ein Abrechnungsgebiet, da die Oppenheimer Straße als innere Haupterschließungsanlage sowohl die verkehrliche Anbin-dung nach Norden als auch nach Süden vorhält und insoweit eine räumliche Nähe zwischen dem nördlichen und südlichen Bereich besteht.