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Riedstädter Nachrichten
Ausgabe 42/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Beitragssatzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge für die Beitragsjahre 2019 - 2022

Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I Seite 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 5a, 6a, 11, 11a des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl I Seite 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Riedstadt am 12.10.2023 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Beitragssatz für das Abrechnungsgebiet 1 Crumstadt

(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 4 Jahren ermittelt.

(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2019 – 2022 jährlich 0,27228 €/m² Veranlagungsfläche.

§ 2 Beitragssatz für das Abrechnungsgebiet 2 Erfelden

(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 4 Jahren ermittelt.

(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2019 – 2022 jährlich 0,00380 €/m² Veranlagungsfläche.

§ 3 Beitragssatz für das Abrechnungsgebiet 3 Erfelden In der Hallert

(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 4 Jahren ermittelt.

(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2019 – 2022 jährlich 0,00000 €/m² Veranlagungsfläche.

§ 4 Beitragssatz für das Abrechnungsgebiet 4 Goddelau

(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 4 Jahren ermittelt.

(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2019 – 2022 jährlich 0,25142 €/m² Veranlagungsfläche.

§ 5 Beitragssatz für das Abrechnungsgebiet 5 Goddelau Philippshospital

(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 4 Jahren ermittelt.

(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2019 – 2022 jährlich 0,79551 €/m² Veranlagungsfläche.

§ 6 Beitragssatz für das Abrechnungsgebiet 6 Das Entenbad im Dammacker

(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 4 Jahren ermittelt.

(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2019 – 2022 jährlich 0,00000 €/m² Veranlagungsfläche.

§ 7 Beitragssatz für das Abrechnungsgebiet 7 Goddelau-Erfelden Gewerbegebiet Süd-West und Nord- West

(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 4 Jahren ermittelt.

(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2019 – 2022 jährlich 0,00000 €/m² Veranlagungsfläche.

§ 8 Beitragssatz für das Abrechnungsgebiet 8 Leeheim

(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 4 Jahren ermittelt.

(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2019 – 2022 jährlich 0,54543 €/m² Veranlagungsfläche.

§ 9 Beitragssatz für das Abrechnungsgebiet 9 Golf-Park Hof Hayna

(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 4 Jahren ermittelt.

(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2019 – 2022 jährlich 0,00000 €/m² Veranlagungsfläche

§ 10 Beitragssatz für das Abrechnungsgebiet 10 Wolfskehlen

(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 4 Jahren ermittelt.

(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2019 – 2022 jährlich 0,00274 €/m² Veranlagungsfläche

§ 11 Beitragssatz für das Abrechnungsgebiet 11 Wolfkehlen Das kleine Feldchen

(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 4 Jahren ermittelt.

(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2019 – 2022 jährlich 0,00000 €/m² Veranlagungsfläche

§ 12 Beitragssatz für das Abrechnungsgebiet 12 Wolfskehlen Gewerbegebiet West und Auf dem Forst

(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 4 Jahren ermittelt.

(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2019 – 2022 jährlich 0,00000 €/m² Veranlagungsfläche

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung ersetzt die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Riedstadt in der Sitzung vom 12.12.2019 beschlossene Beitragssatzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge.

Diese Satzung tritt am 30.12.2019 in Kraft.

Riedstadt, den 16.10.2023
Der Magistrat
der Stadt Riedstadt
Marcus Kretschmann
Bürgermeister