Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I Seite 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 5a, 6a, 11, 11a des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl I Seite 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Riedstadt am 12.10.2023 die folgende Satzung beschlossen:
(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 4 Jahren ermittelt.
(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2019 – 2022 jährlich 0,27228 €/m² Veranlagungsfläche.
(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 4 Jahren ermittelt.
(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2019 – 2022 jährlich 0,00380 €/m² Veranlagungsfläche.
(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 4 Jahren ermittelt.
(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2019 – 2022 jährlich 0,00000 €/m² Veranlagungsfläche.
(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 4 Jahren ermittelt.
(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2019 – 2022 jährlich 0,25142 €/m² Veranlagungsfläche.
(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 4 Jahren ermittelt.
(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2019 – 2022 jährlich 0,79551 €/m² Veranlagungsfläche.
(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 4 Jahren ermittelt.
(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2019 – 2022 jährlich 0,00000 €/m² Veranlagungsfläche.
(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 4 Jahren ermittelt.
(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2019 – 2022 jährlich 0,00000 €/m² Veranlagungsfläche.
(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 4 Jahren ermittelt.
(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2019 – 2022 jährlich 0,54543 €/m² Veranlagungsfläche.
(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 4 Jahren ermittelt.
(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2019 – 2022 jährlich 0,00000 €/m² Veranlagungsfläche
(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 4 Jahren ermittelt.
(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2019 – 2022 jährlich 0,00274 €/m² Veranlagungsfläche
(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 4 Jahren ermittelt.
(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2019 – 2022 jährlich 0,00000 €/m² Veranlagungsfläche
(1) Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenbeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Stadt Riedstadt aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 4 Jahren ermittelt.
(2) Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2019 – 2022 jährlich 0,00000 €/m² Veranlagungsfläche
Diese Satzung ersetzt die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Riedstadt in der Sitzung vom 12.12.2019 beschlossene Beitragssatzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge.
Diese Satzung tritt am 30.12.2019 in Kraft.