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Riedstädter Nachrichten
Ausgabe 42/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Solarpark Riedstadt – Am Golfplatz III“;

Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften „Solarpark Riedstadt – Am Golfplatz III“ (ohne Maßstab)

Hier: Billigung des Entwurfs für die Beteiligung und Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Riedstadt hat am 01.02.2024 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Solarpark Riedstadt - Am Golfplatz III“ gefasst. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren gem. BauGB.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Riedstadt hat am 01.10.2026 in öffentlicher Sitzung den Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Solarpark Riedstadt - Am Golfplatz III“ für die Beteiligung gebilligt und die Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Das Plangebiet liegt in der Stadt Riedstadt, nordöstlich vom Stadtteil Leeheim zwischen der Kreisstraße 157 und dem Golfplatz „Kiawah Golfpark Riedstadt“, in der Gemarkung Leeheim, Flur 4: Flurstücke 38, 60/1, 61, 62, 63 sowie teilweise 37, 44, 58, 60/2, 64 und umfasst eine Fläche von ca. 17 ha.

DiDer räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Kartenausschnitt (Lageplan) in dem der Planbereich gekennzeichnet ist.

Die WiNRG GmbH aus Hamburg strebt mit der Errichtung des Solarparks und den dazugehörigen Nebenanlagen, so wie Trafostationen, Übergabestationen, einem Löschwasser-Faltbehälter, geschotterten Innenwegen und einem bis zu 2 m hohen Zaun, ein nachhaltiges und zukunftsweisendes Projekt an. Das Projekt leistet einen Beitrag zur Energieversorgung, zum Umweltschutz und zur regionalen Entwicklung.

Ziel und Zweck des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften „Solarpark Riedstadt - Am Golfpark III“ ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für dieses Vorhaben zu schaffen.

Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist für eine städtebauliche Entwicklung und Ordnung nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Mit dem Bebauungsplan soll zum einen ein planungsrechtlicher Rahmen gesetzt werden. Zum anderen soll eine geordnete, städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden, die der städtebaulichen Gesamtkonzeption der Stadt entspricht und den Anforderungen an die örtlichen Gegebenheiten genügt.

Im vorliegenden Fall ergibt sich das Planungserfordernis aus Gründen des Klimaschutzes, da durch die Errichtung eines Solarparks die Möglichkeit zur Erzeugung regenerativer Energien gefördert wird.

Der geltende Flächennutzungsplan stellt die Planflächen als Flächen für die Landwirtschaft dar. Gem. § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne als verbindliche Bauleitpläne aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln. Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht aus dem geltenden Flächennutzungsplan entwickelt werden kann, wird der Flächennutzungsplan gem. § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren dahingehend geändert, dass die Errichtung eines Solarparks möglich ist.

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften „Solarpark Riedstadt - Am Golfplatz III“ für die Beteiligung umfasst:

•

Zeichnerischer Teil mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan

•

Textteil, bestehend aus planungsrechtlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und Hinweisen

•

Begründung Teil 1

Jeweils in der Fassung vom 09.06.2026

•

Begründung Teil 2 - LBP und Umweltbericht

in der Fassung vom 15.06.2026

•

Ergebnisbericht Avifauna

•

Blendgutachten

•

Behandlung Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung (BPlan_Synopse)

Diese Unterlagen sowie der Inhalt dieser Bekanntmachung werden in der Zeit vom 19.10.2026 bis einschließlich 20.11.2026 auf der Homepage der Stadt Riedstadt im Bereich „Rathaus -> Offenlagen -> Bauleitplanung -> Bebauungspläne“ sowie über das zentrale Internetportal des Landes (Link - https://bauleitplanung.hessen.de/) abrufbar sein.

Die Unterlagen werden außerdem im Rathaus der Stadt Riedstadt in Goddelau, Rathausplatz 1, 64560 Riedstadt (Fachbereich 3- Stadtentwicklung und Umweltplanung, Raum 102) zu den üblichen Öffnungszeiten (Mo.-Fr. von 7:30 - 12 Uhr und Do. zusätzlich von 14 - 18 Uhr) oder nach Terminvereinbarung zur Einsicht bereitgehalten.

Weiter sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:

  • LBP und Umweltbericht mit Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Fauna und Flora/Biotope bzw. biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft sowie kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter. Besonders sind hierbei Aussagen zum Landschaftsbild, zur Bodenversiegelung, Untersuchungen zu Reptilien, Amphibien und weiterer Säugetierarten sowie Untersuchungen und Maßnahmen zu Offenland-Vogelarten (insbesondere von Wachtel, Rebhuhn und Feldlerche) zu erwähnen.
  • Ergebnisbericht Avifauna (Ergebnisse der Vogeluntersuchungen)
  •  Blendgutachten mit Aussagen zu möglichen Blendwirkungen
  •  Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung mit Anregungen zur Überplanung landwirtschaftlicher Flächen, zum Artenrückgang und Artenvielfalt, zur Biotopen, zum Klimaschutz, zur Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz, zum Zielabweichungsverfahren, zum Kartierungsumfang, zur Standortwahl und Alternativenprüfung, zu möglichen Blendwirkungen, zu Wasserschutzgebieten, Grundwasser- und Gewässerschutz, zu artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen, zur Behandlung von Niederschlagswasser, zum Bodenschutz, zu Lärmimmissionen und zur möglichen Eingrünung des Solarparks.

Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen gegenüber der Stadt Riedstadt elektronisch, bei Bedarf aber auch auf anderen Wegen, abgegeben werden.

Die Kontaktdaten lauten:

  • E-Mail: j.bergmann@riedstadt.de
  •  Adresse: Stadt Riedstadt - Fachbereich 3 - Rathausplatz 1 - 64560 Riedstadt
  •  Fax: 06158 / 181 - 100
  • Mündliche Vorsprache zur Niederschrift nach Terminvereinbarung:

Jan Bergmann / Fachbereich 3, Raum 102 / Rathausplatz 1, 64560 Riedstadt

Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und § 3 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG). Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls mit ausliegt.