Die Stadtverordnetenversammlung der Büchnerstadt Riedstadt hat in ihrer Sitzung am 07.11.2024 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskostenbeschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93),
§§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I 2013, 134) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2, § 2 Abs. 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12 Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. I S. 330).
(1) Die Stadt erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeindlicher, Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.
(3) Für Amtshandlungen in Auftrags- und Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, des Verwaltungskostengesetzes des Bundes oder die jeweiligen fachgesetzlichen Vorgaben.
Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:
§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 4, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
| 1. | wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, |
| 2. | wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, |
| 3. | wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. |
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Kostengläubigerin ist die Stadt.
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Stadt, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn nicht die Stadt einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(2) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
(3) Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
Die Stadt kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
(1) Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:
| Nr. | Gegenstand | Bemessungs- grundlage | Euro | |
| 1 | Gebühren | |||
| 11 | Auskünfte, Akteneinsicht, Rücksendung | |||
| 110 | § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungskostensatzung ist auf die Gebührennummer der Untergruppe 11 und 12 nicht anzuwenden. |
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| 111 | Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, soweit sie nicht aus Registern oder Dateien erteilt werden. |
| gebührenfrei | |
| 1111 | Schriftliche Auskünfte - auch bei Herausgabe von Abschriften |
| 30,00 - 300,00 | |
| 1112 | Schriftliche Auskünfte bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insb. wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen. |
| 60,00 - 600,00 | |
| 1113 | Amtshandlungen, die die Verwaltung auf Veranlassung bzw. im Interesse Einzelner vornimmt | Nach Zeitaufwand | s. § 8 Abs. 2 | |
| 112 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist. |
| 30,00 - 1.000,00 | |
| 1121 | Wie Nr. 112, wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss. | nach Zeitaufwand | s. § 8 Abs. 2 | |
| 1122 | Zuschlag zu Nr. 112 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern usw. | je Akte, Kartei, Buch etc. | 12,00 | |
| 1123 | Zuschlag zu Nr. 112 für das Versenden von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens. Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | je Sendung | 15,00 | |
| 113 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden. Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | je Sendung | 15,00 | |
| 114 | Rücksendung unvollständiger Antragsunterlagen |
| 10,00 € - 100,00 | |
| 12 | Beglaubigungen | |||
| 121 | Beglaubigungen einer Unterschrift |
| 7,00 | |
| 122 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., |
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| 1221 | die bei der Stadt hergestellt worden sind | je Urkunde | 6,00 | |
| 1222 | in anderen Fällen, |
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| Nr. | Gegenstand | Bemessungs- grundlage | Euro | |
| 12221 | Urkunde, die aus 1 bis 10 Seiten besteht |
| 7,00 | |
| 12222 | Urkunde, die aus mehr als 10 Seiten besteht | je Seite | 0,60 | |
| 13 | Widerspruchsgebühren | |||
| 131 | Entscheidungen über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist mindestens höchstens | nach Zeitaufwand | 80,00 5.000,00 | |
| 132 | Zurücknahme eines Widerspruchs, bevor die Amts- handlung vollständig erbracht worden ist mindestens höchstens | nach Zeitaufwand | 40,00 2.500,00 | |
| 14 | Besondere Verwaltungskosten | |||
| 141 | Bau- und Grundstücks-angelegenheiten |
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| 1411 | Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufrechtes. | je Kaufvertrag | 80,00 | |
| 14111 | je zusätzliches Grundstück |
| 40,00 | |
| 1412 | Erteilung von Löschungsbewilligungen, Rangrücktrittserklärungen |
| 40,00 | |
| 1413 | Schriftliche Auskunft über den Erschließungszustand sowie Erschließungs- und Anschlussbeiträge | je Auskunft | 65,00 | |
| 1414 | Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung nach Anlage 2 zu § 63 HBO, Abschnitt V 1 Satz 3, die zum vorzeitigen Baubeginn berechtigt | je Mitteilung | 100,00 | |
| 1415 | Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung nach § 64 Abs. 4 HBO, dass auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verzichtet und keine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB bei der Bauaufsicht beantragt wird. | je Mitteilung | 100,00 € | |
| 1416 | Entscheidungen über Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften nach § 91 HBO bei genehmigungsfreien Vorhaben (§ 63 HBO) und Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von den Regelungen der Baunutzungsverordnung, wenn der Gegenstand der Abweichungsentscheidung ausschließlich die §§ 63 und 91 HBO betrifft. | je Mitteilung | 150,00 | |
| 1417 | Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen einer Satzung nach § 172 Abs. 1 BauGB und § 22 BauGB (Negativ-Bescheinigung) bei Neubildung von Wohnungseigentum nach dem § 8 Wohnungseigentumsgesetz. | je Mitteilung | 50,00 | |
| 1418 | Bescheinigungen für die Neuzuteilung und Änderung von Hausnummern auf Antrag. | je Mitteilung | 30,00 | |
| 1419 | Gestattungsverträge gemeindeeigener Feldwege. Betrifft das Verlegen von Leitungen/Kabel, das Anlegen von Probenahmebrunnen, Probebohrungen u. ä. sowie für das Befahren der Feldwege für Baumaßnahmen. | nach Größe der Maßnahme | 250,00 bis 400,00 | |
| 1420 | Zustimmungen für Anträge der Versorger. Versorger sollen für Baumaßnahmen Anträge mit Beschreibung und Planunterlagen stellen, wie es in den Konzessionsverträgen festgelegt ist. Hierüber wird dann eine Zustimmung in Briefform mit den Vorgaben und Auflagen der Stadt Riedstadt erteilt. | je Zustimmungserteilung | 50,00 | |
| 142 | Grundstücksentwässerung |
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| Nr. | Gegenstand | Bemessungs- grundlage | Euro | |
| 1421 | Genehmigung eines Antrages auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage |
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| 14211 | Erweiterung | je Anschluss | 150,00 | |
| 14212 | Wohnbebauung (Neubau) | je Anschluss | 300,00 | |
| 14213 | Gewerbe | je Anschluss | 600,00 | |
| 1422 | Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage. Kosten der Untersuchungsstelle sind gesondert als Auslagen zu erheben. | nach Zeitaufwand | s. § 8 Abs. 2 | |
| 1423 | Antragsbearbeitung zur Erstellung eines zusätzlichen Neuanschlusses an die öffentliche Kanalisation |
| 120,00 | |
| 1424 | Bearbeitung unvollständiger Entwässerungsgesuche | nach Zeitaufwand | s. § 8 Abs. 2 | |
| 1425 | Erteilung einer Einleitgenehmigung für Spülwasser aus Brunnenbohrungen (z.B. Wärmepumpen, etc.) inkl. Einleitung in die Kanalisation | je Antrag | 90,00 | |
| 143 | Steuerverwaltung |
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| 1431 | Fotokopien oder Ausdrucke von Einheitswertbescheiden, Abgaben, Anlieger- oder Gewerbesteuerbescheiden u.a., die auf Antrag des Kostenschuldners ausgefertigt wurden |
| 8,00 | |
| 14311 | jedes weitere Jahr |
| 3,00 | |
| 1432 | Ersatzausgabe Hundesteuermarke |
| 10,00 | |
| 144 | Bauordnungsrecht |
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| 1441 | Maßnahmen nach dem HessWoAufG |
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| 14411 | Für Anordnungen nach §§ 3, 4 HessWoAufG - pro Wohnraum - pro Wohnung - in Fällen mit besonderem Aufwand pro Wohnraum - in Fällen mit besonderem Aufwand pro Wohnung |
| 60,00 220,00 140,00 350,00 | |
| 14412 | Für Anordnungen nach § 9 HessWoAufG - pro Gebäude, Außenanlage - in Fällen mit besonderem Aufwand |
| 220,00 350,00 | |
| 14413 | Ortsbesichtigungen zu Handlungen nach Nr. 14511 u. 14512. Auslagen werden gesondert berechnet. | je Besichtigung | 50,00 | |
| 15 | Sonstige Verwaltungstätigkeiten | |||
| 151 | Verwahrungen |
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| 1511 | Verwahrung von Gegenständen in einem Raum oder auf einem Gelände der Stadt; bei nach dem Hessischen Straßengesetz beschlagnahmten Gegenständen |
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| 15111 | ein Fahrrad oder ein Fahrrad mit Hilfsmotor | je Tag | 1,75 | |
| 15112 | ein Kraftrad | je Tag | 3,50 | |
| 15113 | ein Personenkraftwagen, ein Lastkraftwagen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, ein Anhänger mit einer Achse oder eine Zugmaschine | je Tag | 6,80 | |
| 15114 | ein Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, ein Omnibus, eine Sattelzugmaschine oder ein Anhänger mit zwei Achsen | je Tag | 11,00 | |
| 15115 | ein Motor- oder Segelboot | je Tag | 6,80 | |
| 15116 | ein sonstiges Wasserfahrzeug | je Tag | 3,50 | |
| 15117 | Altkleidercontainer, Altschuhcontainer, etc. | je Tag | 5,00 | |
| 15118 | sonstige Sachen | je Tag und je 0,5 qm Stellfläche | 0,80 | |
| 1512 | Die Mindestgebühr je gebührenpflichtige Verwahrung beträgt |
| 18,00 | |
| Nr. | Gegenstand | Bemessungs- grundlage | Euro |
| 1513 | Die Verwahrung einer sonstigen Sache im Zusammenhang mit Veranstaltungen und Versammlungen, wenn die Verwahrung nur einen geringen Verwaltungsaufwand verursacht |
| gebührenfrei |
| 152 | Zustellung und Bekanntmachung |
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| 1521 | Zustellung durch Gemeindebedienstete mit Empfangsbekenntnis | je Zustellungsauftrag | 6,00 |
| 1522 | Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen | je Bekanntmachung | 6,00 |
| 153 | Zuschläge |
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| 1531 | Zuschlag für Amtshandlungen nach dem Verwaltungskostenverzeichnis, die auf Veranlassung der antragstellenden Person |
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| 15311 | außerhalb der regulären Dienstzeit vorgenommen werden | Zuschlag | 50 v. H. |
| 15312 | eilig oder bevorzugt zu bearbeiten sind | Zuschlag | 50 v. H. |
| 15313 | verspätet (insb. nach Beginn) vorgenommen werden | Zuschlag | 100 v. H. |
| 2 | Auslagen | ||
| 21 | Schreibauslagen, Kopien, Fotos | ||
| 211 | Abschriften, - die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder - aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden |
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| 2111 | bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache | je Seite DIN A4 | 8,00 |
| 2112 | in fremder Sprache oder in Tabellenform | nach Zeitaufwand | s. § 8 Abs. 2 |
| 212 | Anfertigen von Kopien bis DIN A3, - die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder - aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden, unabhängig von der Art der Herstellung | je Seite | 0,50 |
| 2121 | Anfertigen von Kopien ab DIN A3, - die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder - aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden, unabhängig von der Art der Herstellung | je Seite | 1,00 |
| 213 | Anfertigen von Fotos, - die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder - aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden, unabhängig von der Art der Herstellung | je Foto | 2,00 |
| 22 | Kraftfahrzeuge | ||
| 221 | Benutzung eines Personenkraftwagens | je km | 1,00 |
(2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über eine Viertelstunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat.
Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet.
Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit sowie etwaige Wegezeiten.
Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:
(1) für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
(2) je Viertelstunde — 22,25 EUR
(3) für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
(4) je Viertelstunde — 18,25 EUR
(5) für alle übrigen Beschäftigten, je Viertelstunde — 14,50 EUR
bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.
Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 30,00 EUR
erhoben.
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungskostensatzung der Stadt Riedstadt vom 22. Mai 2014 außer Kraft.