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Riedstädter Nachrichten
Ausgabe 46/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Riedstadt über die Fern-/Nahwärmeversorgung des Baugebietes „Am hohen Weg“, im Stadtteil Goddelau

über die Fern-/Nahwärmeversorgung des Baugebietes „Am hohen Weg“, im Stadtteil Goddelau

Aufgrund der §§ 5, 19 Abs. 2 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl I Satz 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 32) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Riedstadt in der Sitzung am 07. November 2024 folgende Satzung über die Nutzung von Fernwärme im Gebiet der Stadt Riedstadt beschlossen:

1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Riedstadt über die Fern-/Nahwärmeversorgung des Baugebietes „Am hohen Weg“, im Stadtteil Goddelau

§ 2 Allgemeines - erhält folgende Anpassung:

1.

Die Norddeutsche Energieagentur für Industrie und Gewerbe GmbH (NEA), Hamburg bzw. ihre Rechtsnachfolge betreibt für Teile des Gemeindegebietes eine Fern-/Nahwärmeversorgung, die mit Wärme aus dem Blockheizkraftwerk des Philippshospitals gespeist wird. Sie ist mit der Aufgabe der Fern-/Nahwärmeversorgung beauftragt.

§ 6 Anwendungsbereich - erhält folgende Anpassung:

3.

Die in dieser Satzung erlassenen Vorschriften gelten nicht für Gebäude und Gebäudegruppen, deren Heizenergiebedarf, berechnet nach dem Verfahren „Heizenergie im Hochbau - Leitfaden für energiebewusste Gebäudeplanung“ des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit unter 20 kWh pro qm und Jahr (Passivhaus) liegt.

§ 7 Ausnahmereglung - erhält folgende Anpassung:

Vor dem 21. Juni 2001 errichtete Gebäude sind vom Anschluss- und Benutzungszwang ausgenommen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten - erhält folgende Anpassung:

Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 23 Hessische Bauordnung handelt, wer im Geltungsbereich dieser Satzung vorsätzlich oder fahrlässig

-

entgegen § 8 Nr. 1 der Satzung feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe zum Betrieb von dezentralen Feuerstätten zur Beheizung und Warmwasserbereitung verwendet,

-

entgegen § 8 Nr. 2 der Satzung elektrische Energie zur Beheizung und Warmwasserbereitung in stationären Systemen benutzt.

Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 86 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten - erhält folgende Anpassung:

Die 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft

DER MAGISTRAT
DER STRADT RIEDSTADT
Riedstadt, 11.11.2024
Marcus Kretschmann
- Bürgermeister -