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Riedstädter Nachrichten
Ausgabe 47/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Entwässerungssatzung

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl S. 473, 475), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013, (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetz vom 20.07.2023 (GVBl S. 582) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Riedstadt in der Sitzung am 07. November 2024 folgende

7. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Büchnerstadt Riedstadt

beschlossen:

Artikel 1:

§ 23 Benutzungsgebühren - erhält folgende Anpassung

Die Stadt erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren für das Einleiten (a,b), Abholen (c, d) bzw. Anliefern (e) und Behandeln von

a)

Niederschlagswasser,

b)

Schmutzwasser,

c)

Schlamm aus Kleinkläranlagen,

d)

Abwasser aus Gruben,

e)

Fäkalwasser aus mobilen Toiletten

Artikel 2:

§ 24 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser - erhält folgende Anpassung

(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr

vom 01.01.2025 in Höhe von 1,17 €/m² jährlich erhoben.

Artikel 3:

§ 26 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser - erhält folgende Anpassung

(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage

vom 01.01.2025 3,89 €/m³.

Artikel 4:

§ 28 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben - erhält folgende Anpassung

Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe.

Die Gebühr beträgt pro angefangenem m³

ab 1.1.2025

a)

Schlamm aus Kleinkläranlagen

40,33 €/m³

b)

Abwasser aus Gruben

17,65 €/m³

c)

Abwasser aus mobilen Toiletten

11,41 €/m³

Artikel 5:

In-Kraft-Treten

Die 7. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Büchnerstadt Riedstadt tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.

DER MAGISTRAT
DER STADT RIEDSTADT
Marcus Kretschmann
- Bürgermeister -