Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl S. 473, 475), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013, (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetz vom 20.07.2023 (GVBl S. 582) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Riedstadt in der Sitzung am 07. November 2024 folgende
beschlossen:
§ 23 Benutzungsgebühren - erhält folgende Anpassung
Die Stadt erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren für das Einleiten (a,b), Abholen (c, d) bzw. Anliefern (e) und Behandeln von
| a) | Niederschlagswasser, |
| b) | Schmutzwasser, |
| c) | Schlamm aus Kleinkläranlagen, |
| d) | Abwasser aus Gruben, |
| e) | Fäkalwasser aus mobilen Toiletten |
§ 24 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser - erhält folgende Anpassung
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr
vom 01.01.2025 in Höhe von 1,17 €/m² jährlich erhoben.
§ 26 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser - erhält folgende Anpassung
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage
vom 01.01.2025 3,89 €/m³.
§ 28 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben - erhält folgende Anpassung
Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe.
| Die Gebühr beträgt pro angefangenem m³ | ab 1.1.2025 | |
| a) | Schlamm aus Kleinkläranlagen | 40,33 €/m³ |
| b) | Abwasser aus Gruben | 17,65 €/m³ |
| c) | Abwasser aus mobilen Toiletten | 11,41 €/m³ |
Die 7. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Büchnerstadt Riedstadt tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.