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Riedstädter Nachrichten
Ausgabe 48/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Unterrichtung über die Möglichkeiten des Eintrags von Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister

Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Daten aus dem Melderegister an folgende Stellen auf Anforderung übermitteln:

  • öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
  • Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
  • Parteien, Wählergruppen und andere im Zusammenhang mit Wahlen stehende Träger
  • Adressbuchverlage
  • Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr

Jede*r Einwohner*in hat jedoch das Recht, der Weitergabe der Daten zu den vorgenannten Zwecken zu widersprechen.

Auf Antrag, der bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 BMG oder jederzeit später gestellt werden kann, können o. a. Sperren, die eine Weitergabe oder Übermittlung der Daten verhindern, eingetragen werden.

Erläuterungen zu den einzelnen Übermittlungssperren

I. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich- rechtliche Religionsgesellschaft

Sie haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Absatz 1 und 2 BMG widersprechen zu können.

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

  • Vor- und Familiennamen
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Geschlecht
  • Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
  • derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift
  • Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG
  • Sterbedatum

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

II. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach

§ 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen.

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über:

  • Familienname
  • Vornamen
  • Doktorgrad
  • Anschrift sowie
  • Datum und Art des Jubiläums

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

III. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen

Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach

§ 50 Absatz 1 BMG zu widersprechen.

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

IV. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach

§ 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage zu widersprechen.

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über:

  • Familienname
  • Vornamen
  • Doktorgrad und
  • derzeitige Anschriften

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

V. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Sie haben gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes zu widersprechen.

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, zu:

  • Familienname
  • Vornamen
  • gegenwärtige Anschrift

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Beantragung von Auskunftssperren gemäß § 51 Absatz 1 BMG

Eine Auskunftssperre kann nur eingetragen werden, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch eine Melderegisterauskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie beim Einwohnermeldeamt.

Übermittlungssperren können beim Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Einwohnermeldeamt, Rathausplatz 1, Zimmer 15 beantragt werden.

Einen entsprechenden Antrag auf Eintragung einer Übermittlungssperre finden Sie auf unserer Homepage www.riedstadt.de.

Des Weiteren haben Sie auch die Möglichkeit, unter der Rubrik „Wohnen und Leben in Riedstadt“ entsprechende Sperren online zu beantragen.

Riedstadt, den 14.11.2025
Marcus Kretschmann
Bürgermeister