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Riedstädter Nachrichten
Ausgabe 49/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen am 15. März 2026

Hiermit fordere ich gemäß § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindenden Wahlen

  • zur Stadtverordnetenversammlung in der Büchnerstadt Riedstadt und
  • zum Ausländerbeirat der Büchnerstadt Riedstadt auf.

1. Rechtsgrundlagen

  • Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24)
  • Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24)
  • Hessische Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2000 (GVBl. I S. 198, 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 25)

2. Wahlvorschlagsrecht

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig (§ 10 Abs. 1 bis 4 KWG).

3. Wählbarkeit (Passives Wahlrecht)

Wählbar als Stadtverordnete oder Stadtverordneter sind die Wahlberechtigten,

die am Wahltag

  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, also am 15.03.2008 oder früher geboren sind und
  • seit mindestens drei Monaten, also seit mindestens 15.12.2025 in Riedstadt ihren Wohnsitz haben.

Bei Inhaberinnen und Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 32 Abs. 2 HGO i. V. m. § 81 ff. HGO).

Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind die wahlberechtigten ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, die am Wahltag

  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, also am 15.03.2008 oder früher geboren sind
  • seit mindestens drei Monaten, also seit mindestens 15.12.2025 in Riedstadt ihren Wohnsitz haben.

Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind unter den genannten Voraussetzungen auch Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohnerin oder ausländischer Einwohner im Inland erworben haben oder die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (§ 86 Abs. 3 und 4 HGO).

Bei Inhaberinnen und Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 32 Abs. 2 HGO).

4. Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht)

Wahlberechtigt für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung sind Einwohnerinnen und Einwohner, die am Wahltag

  • Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes bzw. Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerin oder Unionsbürger) sind,
  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, also am 15.03.2008 oder früher geboren sind und
  • seit mindestens sechs Wochen, also seit mindestens 01.02.2026 in Riedstadt ihren Wohnsitz haben.

Bei Inhaberinnen und Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz (§ 30 Abs. 1 i. V. m. § 81 ff. HGO).

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (§ 31 HGO).

Wahlberechtigt für die Ausländerbeiratswahl sind die ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, die am Wahltag

  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, also am 15.03.2008 oder früher geboren sind und
  • seit mindestens sechs Wochen, also seit mindestens 01.02.2026 in Riedstadt ihren Wohnsitz haben.

Bei Inhaberinnen und Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz (§ 86 Abs. 2 i. V. m. § 84 HGO).

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (§ 31 HGO).

5. Maßgebliche Einwohnerzahl

Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 148 Abs. 1 HGO festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl der Stadt Riedstadt beträgt 23.146 Einwohnerinnen und Einwohner (Bevölkerungsstand am 31.12.2024). Danach wären in Riedstadt 37 Stadtverordnete zu wählen (§ 38 Abs. 1 HGO).

Nach der Hauptsatzung der Stadt Riedstadt sind in den Ausländerbeirat 7 Mitglieder zu wählen.

6. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden (§ 11 Abs. 1 KWG).

Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Eine Bewerberin bzw. ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin bzw. Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre bzw. seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 11 Abs. 2 KWG). Fehlt die Zustimmungserklärung einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers nach § 11 Abs. 2 Satz 3 KWG, so ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig (§ 14 Abs. 2 KWG).

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterinnen- bzw. Vertreterversammlung benannt wurde. Nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, sind berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 11 Abs. 3 KWG).

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer bzw. einem Abgeordneten oder einer Vertreterin bzw. einem Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen bzw. Vertreter zu wählen sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen bzw. Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen (§ 11 Abs. 4 KWG).

Für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung sind 74 Unterschriften, für die Ausländerbeiratswahl 14 Unterschriften vorzulegen.

Der Wahlvorschlag soll nach einem Vordruckmuster (KW Nr. 6 - Wahlvorschlag) eingereicht werden.

Er muss enthalten

  1. den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
  2. Familiennamen, Rufnamen, den Zusatz "Frau" oder "Herr", Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin bzw. des Bewerbers,
  3. Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson.

Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster (KW Nr. 7 - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift) unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

  1. Die Formblätter werden auf Anforderung von der Wahlleiterin der Stadt Riedstadt zur Verfügung gestellt. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterinnen- bzw. Vertreterversammlung nach § 12 KWG zu bestätigen.
  2. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin bzw. des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
  3. Für jede Unterzeichnerin bzw. jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Magistrats der Stadt Riedstadt, Einwohnermeldeamt beizufügen, dass sie bzw. er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die Betreffende bzw. der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
  4. Eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist ihre bzw. seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.
  5. Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterinnen- bzw. Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 23 Abs. 2 KWO).

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:

  1. die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber nach einem Vordruckmuster (KW Nr. 9 -Zustimmungserklärung), dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin bzw. eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin bzw. des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe der Wahlleiterin mitzuteilen,
  2. eine Bescheinigung des Magistrats der Stadt Riedstadt, Einwohnermeldeamt, dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber wählbar sind (KW Nr. 10 - Wählbarkeitsbescheinigung),
  3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterinnen- bzw. Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (KW Nr. 11 - Niederschrift über den Verlauf der Versammlung),
  4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen bzw. Unterzeichner (§ 23 Abs. 3 KWO). Die Bescheinigung des Wahlrechts und die Bescheinigung der Wählbarkeit werden kostenfrei erteilt. Für jede Wahlberechtigte und jeden Wahlberechtigten darf die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Wahlvorschlag erteilt werden (§ 23 Abs. 4 KWO).

7. Aufstellung der Wahlvorschläge

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterinnen- bzw. Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter für die Vertreterinnen- bzw. Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterinnen- bzw. Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen (§ 12 Abs.1 KWG).

An der Aufstellung der Wahlvorschläge für die Wahl des Ausländerbeirats dürfen sich nur solche Personen beteiligen, die Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in Riedstadt (Wahlgebiet) sind und zum Zeitpunkt der Aufstellung zum Ausländerbeirat in Riedstadt wahlberechtigt sind (§ 61 KWG).

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen bzw. Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Gemeindewahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG beachtet worden sind. Die Wahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig (§12 Abs. 3 KWG).

8. Einreichung, Änderung und Rücknahme der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 5. Januar 2026, bis 18 Uhr nach vorheriger Terminabsprache unter 06158 181-513 schriftlich bei der

Wahlleiterin der Stadt Riedstadt

Wahlamt

Rathausplatz 1

64560 Riedstadt

einzureichen.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit frühzeitig vor dem genannten Termin einzureichen, damit etwaige Mängel noch vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge behoben werden können.

Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Verspätet eingereichte Wahlvorschläge muss der Wahlausschuss zurückweisen.

Die für die Aufstellung der Wahlvorschläge erforderlichen Unterlagen und amtlich vorgeschriebenen Vordrucke sind bei der Gemeindewahlleiterin zu erhalten. Alle amtlichen Vordruckmuster mit Ausnahme des Formblattes für die Unterstützungsunterschriften KW Nr. 7 werden auch vom Hessischen Landeswahlleiter unter www.wahlen.hessen.de unter dem Stichwort „Kommunalwahlen 2026“ kostenfrei zum Download zur Verfügung gestellt.

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Zulassung durch den Wahlausschuss können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden (§ 13 Abs. 1 bis 3 KWG). Der Wahlausschuss entscheidet am

16. Januar 2026

über die Zulassung der Wahlvorschläge.

Riedstadt, den 14.11.2025
Natascha Spalke
Besondere Gemeindewahlleiterin