Hiermit fordere ich gemäß § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindenden Wahlen
1. Rechtsgrundlagen
2. Wahlvorschlagsrecht
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig (§ 10 Abs. 1 bis 4 KWG).
3. Wählbarkeit (Passives Wahlrecht)
Wählbar als Stadtverordnete oder Stadtverordneter sind die Wahlberechtigten,
die am Wahltag
Bei Inhaberinnen und Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 32 Abs. 2 HGO i. V. m. § 81 ff. HGO).
Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind die wahlberechtigten ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, die am Wahltag
Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind unter den genannten Voraussetzungen auch Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohnerin oder ausländischer Einwohner im Inland erworben haben oder die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (§ 86 Abs. 3 und 4 HGO).
Bei Inhaberinnen und Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 32 Abs. 2 HGO).
4. Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht)
Wahlberechtigt für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung sind Einwohnerinnen und Einwohner, die am Wahltag
Bei Inhaberinnen und Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz (§ 30 Abs. 1 i. V. m. § 81 ff. HGO).
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (§ 31 HGO).
Wahlberechtigt für die Ausländerbeiratswahl sind die ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, die am Wahltag
Bei Inhaberinnen und Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz (§ 86 Abs. 2 i. V. m. § 84 HGO).
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (§ 31 HGO).
5. Maßgebliche Einwohnerzahl
Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 148 Abs. 1 HGO festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl der Stadt Riedstadt beträgt 23.146 Einwohnerinnen und Einwohner (Bevölkerungsstand am 31.12.2024). Danach wären in Riedstadt 37 Stadtverordnete zu wählen (§ 38 Abs. 1 HGO).
Nach der Hauptsatzung der Stadt Riedstadt sind in den Ausländerbeirat 7 Mitglieder zu wählen.
6. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden (§ 11 Abs. 1 KWG).
Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Eine Bewerberin bzw. ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin bzw. Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre bzw. seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 11 Abs. 2 KWG). Fehlt die Zustimmungserklärung einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers nach § 11 Abs. 2 Satz 3 KWG, so ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig (§ 14 Abs. 2 KWG).
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterinnen- bzw. Vertreterversammlung benannt wurde. Nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, sind berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 11 Abs. 3 KWG).
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer bzw. einem Abgeordneten oder einer Vertreterin bzw. einem Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen bzw. Vertreter zu wählen sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen bzw. Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen (§ 11 Abs. 4 KWG).
Für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung sind 74 Unterschriften, für die Ausländerbeiratswahl 14 Unterschriften vorzulegen.
Der Wahlvorschlag soll nach einem Vordruckmuster (KW Nr. 6 - Wahlvorschlag) eingereicht werden.
Er muss enthalten
Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster (KW Nr. 7 - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift) unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
7. Aufstellung der Wahlvorschläge
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterinnen- bzw. Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter für die Vertreterinnen- bzw. Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterinnen- bzw. Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen (§ 12 Abs.1 KWG).
An der Aufstellung der Wahlvorschläge für die Wahl des Ausländerbeirats dürfen sich nur solche Personen beteiligen, die Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in Riedstadt (Wahlgebiet) sind und zum Zeitpunkt der Aufstellung zum Ausländerbeirat in Riedstadt wahlberechtigt sind (§ 61 KWG).
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen bzw. Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Gemeindewahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG beachtet worden sind. Die Wahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig (§12 Abs. 3 KWG).
8. Einreichung, Änderung und Rücknahme der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 5. Januar 2026, bis 18 Uhr nach vorheriger Terminabsprache unter 06158 181-513 schriftlich bei der
Wahlleiterin der Stadt Riedstadt
Wahlamt
Rathausplatz 1
64560 Riedstadt
einzureichen.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit frühzeitig vor dem genannten Termin einzureichen, damit etwaige Mängel noch vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge behoben werden können.
Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Verspätet eingereichte Wahlvorschläge muss der Wahlausschuss zurückweisen.
Die für die Aufstellung der Wahlvorschläge erforderlichen Unterlagen und amtlich vorgeschriebenen Vordrucke sind bei der Gemeindewahlleiterin zu erhalten. Alle amtlichen Vordruckmuster mit Ausnahme des Formblattes für die Unterstützungsunterschriften KW Nr. 7 werden auch vom Hessischen Landeswahlleiter unter www.wahlen.hessen.de unter dem Stichwort „Kommunalwahlen 2026“ kostenfrei zum Download zur Verfügung gestellt.
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Zulassung durch den Wahlausschuss können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden (§ 13 Abs. 1 bis 3 KWG). Der Wahlausschuss entscheidet am
16. Januar 2026
über die Zulassung der Wahlvorschläge.