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Riedstädter Nachrichten
Ausgabe 49/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

1. Haushaltssatzung 2025

Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21 Juni 2018 (GVBl. I S. 291) hat die Stadtverordnetenversammlung am 25.11.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

mit einem Saldo von

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

mit einem Saldo von

mit einem Fehlbetrag von

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

mit einem Saldo von

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

mit einem Saldo von

ausgeglichen / mit einem Zahlungsmittelüberschuss (+) / Zahlungsmittelbedarf (-) des Haushaltsjahres von

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.631.008 EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf 1.885.000 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 12.000.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Die Hebesätze werden durch die Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die

Grund- und Gewerbesteuer vom 22.05.2025 festgelegt. Ihre Höhe wird in dieser Haushaltssatzung nur nachrichtlich wiedergegeben.:

§ 6

Es gilt das von der Stadtverordnetenversammlung am 25.11.2025 beschlossene Haushaltssicherungskonzept.

§ 7

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 8

Budgetierungsrichtlinien und Deckungsvermerke nach den §§ 18, 19 und 20 der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO):

1.

Alle Mehrerträge erhöhen die Ansätze für Aufwendungen innerhalb des Produkts, in dem sie entstehen. Mindererträge vermindern die Ansätze für Aufwendungen entsprechend.

2.

Ausgenommen von der Deckungsfähigkeit ist der Produktbereich 16 (Allgemeine Finanzwirtschaft), sowie alle Verfügungsmittel nach § 13 der GemHVO des Bürgermeisters und des Stadtverordnetenvorstehers sowie die Mittel für Fraktionen nach § 36 a der HGO im Produkt 111-100.

3.

Mehreinzahlungen aus Investitionstätigkeiten erhöhen die Ansätze für die im Haushalt veranschlagten Investitionsauszahlungen innerhalb eines Produkts.

4.

Die Summe aller Investitionen innerhalb eines Produkts sind gegenseitig deckungsfähig.

5.

Durch Einsparungen im Teilergebnishaushalt können zahlungswirksame Aufwendungen zu Gunsten von Investitionsauszahlungen innerhalb eines Produkts für einseitig deckungsfähig erklärt werden.

6.

Bei Mehraufwendungen nach Punkt 1 und Mehrauszahlungen bei Investitionen nach Punkt 3 und 4 handelt es sich nicht um überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nach § 9 der Haushaltssatzung.

7.

Alle Teilergebnishaushalte innerhalb eines Produktbereiches werden als gegenseitig deckungsfähig erklärt. Bei Überschreitungen hat der „Verursacher“ die schriftliche Zustimmung der beteiligten Produktverantwortlichen einzuholen, mit der die Deckung gewährleistet ist. § 9 der Haushaltssatzung ist entsprechend zu beachten.

8.

Die Personal- und Versorgungsaufwendungen sind über alle Produktbereiche gegenseitig deckungsfähig.

9.

Die im Haushalt beschlossenen Sanierungs- und Bauunterhaltungsmaßnahmen der Kostenträger *98 und *99 bilden einen Deckungskreis und werden nach § 20 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

10.

Zweckgebundene Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen sowie die zweckgebundenen Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse, dürfen nicht für die Deckung nach Nr. 7 verwendet werden.

11.

Zahlungswirksame Sach- und Dienstleistungen (Pos. 13 der Ergebnisrechnung) und zahlungswirksame Zuweisungen und Zuschüsse (Pos. 15 der Ergebnisrechnung) werden sachbezogen im Gesamthaushalt für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

§ 9

Zuständigkeitsregelung für die Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO).

1.

Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nach § 100 Abs. 1 Satz 1 HGO nur zulässig, wenn Sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.

2.

Die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist erforderlich, wenn

a)

sich das ordentliche Ergebnis eines Produktes gegenüber dem geplanten Jahresergebnis um mehr als 20 % oder mehr als 20.000 Euro gegenüber dem Planansatz verschlechtert.

b)

sich der Finanzmittelfehlbetrag aus geplanter Investitionstätigkeit in einem Produkt um mehr als 20.000 Euro gegenüber dem Planansatz verschlechtert

c)

Auszahlungen für nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen. Ausgenommen sind Beträge unter 10.000 Euro.

3.

Die Zustimmung des Magistrats zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist erforderlich, wenn

a)

sich das ordentliche Ergebnis eines Produkts gegenüber dem geplanten Jahresergebnis um mehr als 10 % oder mehr als 10.000 Euro gegenüber dem Planansatz verschlechtert

b)

sich der Finanzmittelfehlbetrag aus Investitionstätigkeit in einem Produkt um mehr als 10.000 Euro gegenüber dem Planansatz verschlechtert.

c)

Auszahlungen für nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen und diese Auszahlungen 5.000 Euro übersteigen.

4.

Bei allen übrigen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Bürgermeister.

§ 10

Regelungen für die Übertragbarkeit von Ansätzen für Aufwendungen gemäß § 21 der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung – GemHVO).

1.

Die Ansätze für die Fraktionsmittel nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung werden für übertragbar erklärt. Sie bleiben längstens bis zum Ende des nachfolgenden Haushaltsjahres verfügbar.

Riedstadt, den 25.11.2025
Der Magistrat
gez.Marcus Kretschmann
Bürgermeister

2.

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

Hiermit genehmige ich gemäß § 97a HGO

1.

die Abweichungen von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Absatz 5 Nr. 1 HGO für den Ergebnishaushalt und nach § 92 Absatz 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt im Haushaltsjahr 2025 der Büchnerstadt Riedstadt;

2.

in Verbindung mit § 92a Absatz 3 HGO das von der Stadtverordnetenversammlung am 25. November 2025 beschlossene Haushaltssicherungskonzept (§ 6 der Haushaltssatzung);

3.

den in § 2 der Haushaltssatzung der Büchnerstadt Riedstadt für das Haushaltsjahr 2025 festgesetzten Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 2.631.008,00 € (in Worten: „Zwei Millionen Sechshunderteinunddreißigtausendundacht Euro");

4.

den in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 1.885.000,00 € (in Worten: „Eine Million Achthundertfünfundachtzigtausend Euro“)

und

5.

den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von 12.000.000,00 € (in Worten: „Zwölf Millionen Euro“).

gez. (Will)
Landrat

Der Haushaltsplan 2025 wird bis zum Ende seiner Gültigkeit auf der Internetseite der Büchnerstadt Riedstadt unter

https://www.riedstadt.de/stadt/politik/haushalt.html; veröffentlicht.

Riedstadt, den 05.12.2025
gez.
Marcus Kretschmann
Bürgermeister