Titel Logo
Riedstädter Nachrichten
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bauleitplanung der Stadt Riedstadt, Stadtteil Leeheim

Bebauungsplan „Leeheim - Ortsmitte“ - Bereich „Im Ort“

Inkrafttreten des Bebauungsplanes

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Riedstadt in ihrer Sitzung am 15.12.2022 den im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellten Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Leeheim - Ortsmitte“ - Bereich „Im Ort“ gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) einschließlich der integrierten Gestaltungssatzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 91 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

Das Plangebiet liegt zwischen bestehender Wohnbebauung und Nebengebäuden im Norden, Westen und Süden sowie der Schulstraße im Süden, und der Straße „Ostring“ und anschließender Wohnbebauung im Osten. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Grundstücke Gemarkung Leeheim, Flur 1, Flst. 371/1, 401/1, 401/2, 402/1, 405/1, 407/1, 407/3, 407/4, 408/1, 408/3 tlw., 408/4, 409/3, 409/6, 411/1, 452/1, 453-456, 457/1, 459 - 464, 706 (Kirchstraße) und 715/1 (Schulstraße) und umfasst rd. 2,55 ha.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Abgrenzung räumlicher Geltungsbereich (genordet, ohne Maßstab)

Die Unterlagen zum Bebauungsplan können bei der

Stadt Riedstadt

Fachbereich Stadtentwicklung und Umweltplanung

Fachgruppe Bauen, Zimmer 102 (1. Stock)

Rathausplatz 1

64560 Riedstadt

während der folgenden Dienstzeiten:

Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr

eingesehen werden.

Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB werden die o. g. Unterlagen ergänzend unter www.riedstadt.de ins Internet gestellt. Mit dem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes (gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO)) geschaffen.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekannt-machung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschä-digung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Riedstadt, den 23.12.2022

Der Magistrat der Stadt Riedstadt
Marcus Kretschmann
Bürgermeister