Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90), der §§ 1, 2 und 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben i. d. F. vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Riedstadt am 14.12.2023 die folgende Satzung beschlossen:
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet Riedstadt.
(1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter des Hundes.
(2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Hausangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
(3) Alle in einem Haushalt aufgenommen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten.
(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer.
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
Die Hundesteuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer
anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.
(1) Die Steuer beträgt ab dem 01. Januar 2015 jährlich
für den ersten Hund — 94,00 EURO
für jeden weiteren Hund — 144,00 EURO
(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde.
(3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 762,00 Euro.
(4) Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden, deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54, geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2008 GVBl. I S. 1028) in der jeweils geltenden Fassung vermutet wird, oder die nach § 2 Abs. 2 der Gefahrenverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54, geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2008 GVBl. I S. 1028) in der jeweils geltenden Fassung gefährlich sind.
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen “B”, “BL”, “aG” oder “H” besitzen.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
| 1. | Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. |
| 2. | Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Eine Haltung ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken liegt insbesondere vor bei der Haltung |
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| a) von Gebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden, |
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| b) von Hunden durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben. |
| 3. | Hunde, die regelmäßig als Rettungshunde bei einer staatlich anerkannten und/oder im öffentlichen Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisation eingesetzt sind und eine anerkannte Ausbildung und Prüfung bei einer Hilfsorganisation abgelegt haben. |
(3) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für
| a) | Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind, |
| b) | Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus einem Tierheim erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres. |
Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v. H. des für die Stadt
Riedstadt geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für
| a) | Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Stadtteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind; |
| b) | Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. |
Steuerbefreiung oder Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn
| 1. | die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind, |
| 2. | die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Zweck hinlänglich geeignet sind, |
| 3. | die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden. |
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im Übrigen jeweils zum 01. Juli eines jeden Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig.
Auf Antrag kann die Steuer auch in vierteljährigen Beträgen zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November entrichtet werden.
(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Riedstadt unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.
(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt Riedstadt innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
(3) Wird ein Hund veräußert, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.
(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt Riedstadt bleibt, ausgegeben.
(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde außerhalb des umfriedeten Besitztums mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.
(3) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt Riedstadt zurückzugeben.
(4) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder gefunden, ist die wieder gefundene Marke unverzüglich an die Stadt Riedstadt zurückzugeben.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
| 1. | § 6 falsche Angaben zur Erlangung der Steuerbefreiung macht; |
| 2. | § 7 falsche Angaben zur Erlangung der Steuerermäßigung macht; |
| 3. | § 10 seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder falsche Angaben macht; |
| 4. | § 11 Steuermarken missbräuchlich verwendet, diese an Dritte weitergibt oder falsche Angaben zur Erlangung einer Ersatzmarke macht. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 5a KAG mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist der Magistrat.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Stadt Riedstadt bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1.
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 1. Januar 2021 außer Kraft.