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Riedstädter Nachrichten
Ausgabe 51/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung der Grundsteuer C der Stadt Riedstadt

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), des § 13 des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG) vom 24.12.2021. (GVBl. 2021 S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 27. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 22) hat die Stadtverordnetenversammlung am 11.12.2025 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz und Erhebungsgebiet

Die Stadt Riedstadt erhebt aus städtebaulichen Gründen auf den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz, wenn es sich bei diesem um unbebaute, aber baureife Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungsgesetzes (BewG) handelt, Grundsteuer nach den Vorschriften des HGrStG (im Folgenden „Grundsteuer C“). Die städtebaulichen Gründe bestehen für das gesamte Stadtgebiet in der Nachverdichtung und Stärkung der Innenentwicklung bestehender Siedlungsstrukturen.

Die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke, deren Lage auf das sich die gesonderten Hebesätze beziehen, werden jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres von der Stadt im Rahmen einer Allgemeinverfügung bestimmt.

§ 2

Festsetzung der Hebesätze

Die Hebesätze für die Grundsteuer C für unbebaute, baureife Grundstücke werden wie folgt festgesetzt:

1.

Ab dem Ende des Jahres des Eintritts der Baureife bis zum Ende des 2. Jahres nach Eintritt der Baureife werden die Grundstücke von der Grundsteuer C verschont. Es bleibt bei der Erhebung der Grundsteuer B für diese Grundstücke.

2.

Ab Beginn des dritten Jahres der Hebesatz.

3.315 %

3.

Ab Beginn des fünften Jahres beträgt der Hebesatz.

5.525 %

§ 3

Gültigkeit

Die Hebesätze nach § 2 gelten ab dem Haushaltsjahr 2026.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.