Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21 Juni 2018 ( GVBl. I S. 291) hat die Stadtverordnetenversammlung am 15.12.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 55.121.487 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 56.137.710 EUR
mit einem Saldo von — -1.016.223 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 0 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 0 EUR
mit einem Saldo von — 0 EUR
ausgeglichen / mit einem Überschuss (+) /
Fehlbedarf (-) von — -1.016.223 EUR,
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 1.076.167 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.635.559 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 12.103.218 EUR
mit einem Saldo von — -10.467.659 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 9.500.000 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 2.384.766 EUR
mit einem Saldo von — 7.115.234 EUR
ausgeglichen / mit einem Zahlungsmittelüberschuss (+) /
Zahlungsmittelbedarf (-) des Haushaltsjahres von — -2.276.258 EUR
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf
— 9.500.000 EUR
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2023 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf
— 380.000 EUR
festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf7.000.000 EUR festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
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| a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf — 600 v.H. |
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| b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 700 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf — 410 v.H. |
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde von der Stadtverordnetenversammlung nicht beschlossen.
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
Zuständigkeitsregelung für die Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in Verbindung mit §§ 19 und 20 der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplan der Gemeinden mit doppelter Buchführung (GemHVO):
| 1. | Alle zahlungswirksamen Mehrerträge erhöhen die Ansätze für Aufwendungen innerhalb des Produkts, in dem sie entstehen. Zahlungswirksame Mindererträge vermindern die Ansätze für Aufwendungen entsprechend. Ausgenommen hiervon ist der Produktbereich 16 (Allgemeine Finanzwirtschaft), sowie die Verfügungsmittel des Bürgermeisters und die Mittel für die Fraktionen im Produkt 111-100. |
| 2. | Höhere Einzahlungen aus Investitionstätigkeiten erhöhen die Ansätze für die im Haushalt veranschlagten Investitionsauszahlungen innerhalb eines Produkts. |
| 3. | Die im Teilhaushalt geplante Summe der Investitionsauszahlungen dient zur Deckung aller Investitionen innerhalb des Teilhaushalts. |
| 4. | Einsparungen im Teilergebnishaushalt können zur Deckung von Investitionen übertragen werden. Die zahlungswirksamen Aufwendungen eines Budgets werden zu Gunsten von Investitionsauszahlungen der Budgets für einseitig deckungsfähig erklärt. |
| 5. | Mehraufwendungen nach Punkt 1 und erhöhte Investitionsauszahlungen nach Punkt 2 bis 4 sind keine überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen. |
| 6. | Alle Teilergebnishaushalte innerhalb eines Produktbereiches werden als gegenseitig deckungsfähig erklärt. Bei Überschreitungen hat der „Verursacher“ die schriftliche Zustimmung der beteiligten Produktverantwortlichen einzuholen. |
| 7. | Die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist erforderlich, wenn |
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| a) sich der Fehlbedarf eines Produktes gegenüber dem geplanten Jahresergebnis um mehr als 20 % oder mehr als 10.000 Euro erhöht |
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| b) sich der Finanzmittelfehlbetrag aus geplanter Investitionstätigkeit in einem Produkt um mehr als 10.000 Euro erhöht |
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| c) es sich um Aufwendungen für neue oder veränderte Leistungen in einem Produkt handelt, die sich auf Folgejahre auswirken |
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| d) Auszahlungen für nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen. Ausgenommen sind Beträge unter 5.000 Euro. |
| 8. | Die Zustimmung des Magistrats zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist erforderlich, wenn |
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| a) sich der Fehlbedarf eines Produkts gegenüber dem geplanten Jahresergebnis um mehr als 10 % oder mehr als 5.000 Euro erhöht |
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| b) sich der Finanzmittelfehlbetrag aus Investitionstätigkeit in einem Produkt um mehr als 5.000 Euro erhöht |
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| c) Auszahlungen für nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen und diese Auszahlungen 2.500 Euro übersteigen. |
| 9. | Bei allen übrigen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Bürgermeister. |
| 10. | Die Personal- und Versorgungsaufwendungen sind über den kompletten Haushalt gegenseitig deckungsfähig. Ebenso die Finanzaufwendungen und Finanzerträge. |
| 11. | Die beschlossenen Sanierungsmaßnahmen werden nach § 20 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die Sachkonten für Sach- und Dienstleistungen (Pos. 13 der Ergebnisrechnung) und die Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse (Pos. 15 der Ergebnisrechnung) werden ebenfalls sachbezogen im Gesamthaushalt für deckungsfähig erklärt. Folgende Produkte sind gegenseitig deckungsfähig: 111-300, 424-100, 424-110, 551-110, 573-100 sowie 331-100, 351-100, 361-100, 361-110, 361-120, 361-130, 362-100, 365-100, 366-110. Die Produkte für Sanierungen und die Produkte für die bauliche Unterhaltung sind ebenfalls gegenseitig deckungsfähig. |
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
| Hiermit genehmige ich gemäß § 97a HGO | |
| 1. | die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Absatz 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt im Haushaltsjahr 2023 der Büchnerstadt Riedstadt; |
| 2. | den in § 2 der Haushaltssatzung der Büchnerstadt Riedstadt für das Haushaltsjahr 2023 festgesetzten Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 9.500.000,00 € (in Worten: „Neun Millionen Fünfhunderttausend Euro"); |
| 3. | den in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 380.000,00 € (in Worten: Dreihundertachtzigtausend Euro) und |
| 4. | den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von 7.000.000,00 € (in Worten: Sieben Millionen Euro). |
Der Haushaltsplan 2023 liegt zur Einsichtnahme vom 27.02.2023 bis 13.03.2023 im Rathaus, Rathausplatz 1, 64560 Riedstadt, Zimmer 114, zu folgenden Öffnungszeiten öffentlich aus:
| montags, mittwochs und freitags | von 7:30 bis 12:00 Uhr |
| dienstags | 7:00 bis 12:00 Uhr |
| donnerstags | 7.30 bis 12:00 und 14:00 bis 18:00 Uhr |
Außerhalb der Öffnungszeiten kann ein Termin zur Einsichtnahme vereinbart werden. Ansprechpartner ist Herr Alexander Schaper, Fachbereichsleitung Finanzen, Telefon: 06158/181-210 oder per Mail:
a.schaper@riedstadt.de.
Alternativ steht der Haushalt zur Einsichtnahme elektronisch auf der Homepage der Stadt Riedstadt zur Verfügung. Der Haushalt 2023 befindet sich unter der Rubrik Politik.