Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. I S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung am 13. Dezember 2018 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 47.947.735,00 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — - 47.067.260,00 EUR
mit einem Saldo von — 880.475,00 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 0,00 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 0,00 EUR
mit einem Saldo von — 0,00 EUR
mit einem Überschuss von — 880.475,00 EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 2.194.822,00 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 350.700,00 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — - 5.796.300,00 EUR
mit einem Saldo von — - 5.445.600,00 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 5.324.600,00 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — - 2.074.950,00 EUR
mit einem Saldo von — 3.249.650,00 EUR
mit einem Zahlungsmittelüberschuss
des Haushaltsjahres von — 1.128,00 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2019 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 5.324.600,00 EUR festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2019 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 11.000.000,00 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2019 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(Grundsteuer A) auf — 520 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 700 v.H.
2. Gewerbesteuer auf — 390 v.H.
§ 6
Es gilt das von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Haushaltssicherungskonzept.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
Zuständigkeitsregelung für die Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in Verbindung mit §§ 19 und 20 der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplan der Gemeinden mit doppelter Buchführung (GemHVO):
1. Alle zahlungswirksamen Mehrerträge erhöhen die Ansätze für Aufwendungen innerhalb des Produkts, in dem sie entstehen. Zahlungswirksame Mindererträge vermindern die Ansätze für Aufwendungen entsprechend. Ausgenommen hiervon ist der Produktbereich 16 (Allgemeine Finanzwirtschaft), sowie die Verfügungsmittel des Bürgermeisters und die Mittel für die Fraktionen im Produkt 111-100.
2. Höhere Einzahlungen aus Investitionstätigkeiten erhöhen die Ansätze für die im Haushalt veranschlagten Investitionsauszahlungen innerhalb eines Produkts.
3. Die im Teilhaushalt geplante Summe der Investitionsauszahlungen dient zur Deckung aller Investitionen innerhalb eines Produktes.
4 Einsparungen im Teilergebnishaushalt können zur Deckung von Investitionen übertragen werden. Die zahlungswirksamen Aufwendungen eines Budgets werden zu Gunsten von Investitionsauszahlungen der Budgets für einseitig deckungsfähig erklärt.
5. Mehraufwendungen nach Punkt 1 und erhöhte Investitionsauszahlungen nach Punkt 2 bis 4 sind keine überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen.
6. Alle Teilergebnishaushalte innerhalb eines Produktbereiches werden als gegenseitig deckungsfähig erklärt. Bei Überschreitungen hat der „Verursacher“ die schriftliche Zustimmung der beteiligten Produktverantwortlichen einzuholen.
7. Die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist erforderlich, wenn
a) sich der Fehlbedarf eines Produktes gegenüber dem geplanten Jahresergebnis um mehr als 20 % oder mehr als 10.000 Euro erhöht.
b) sich der Finanzmittelfehlbetrag aus geplanter Investitionstätigkeit in einem Produkt um mehr als 10.000 Euro erhöht.
c) es sich um Aufwendungen für neue oder veränderte Leistungen in einem Produkt handelt, die sich auf Folgejahre auswirken.
d) Auszahlungen für nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen. Ausgenommen sind Beträge unter 5.000 Euro.
8. Die Zustimmung des Magistrats zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist erforderlich, wenn
a) sich der Fehlbedarf eines Produkts gegenüber dem geplanten Jahresergebnis um mehr als 10 % oder mehr als 5.000 Euro erhöht.
b) sich der Finanzmittelfehlbetrag aus Investitionstätigkeit in einem Produkt um mehr als 5.000 Euro erhöht.
c) Auszahlungen für nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen und diese Auszahlungen 2.500 Euro übersteigen.
9. Bei allen übrigen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Bürgermeister.
10. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen sind über den kompletten Haushalt gegenseitig deckungsfähig. Ebenso die Finanzaufwendungen und Finanzerträge.
11. Die beschlossenen Sanierungsmaßnahmen werden nach § 20 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die Sachkonten für Sach- und Dienstleistungen (Pos. 13 der Ergebnisrechnung) und die Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse (Pos. 15 der Ergebnisrechnung) werden ebenfalls sachbezogen im Gesamthaushalt für deckungsfähig erklärt. Folgende Produkte sind gegenseitig deckungsfähig:111-300, 424-100, 424-110, 551-110, 573-100 sowie 331-100, 351-100, 361-100, 361-110, 361-120, 361-130, 362-100, 365-100, 366-110
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach §§ 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Sie haben folgenden Wortlaut:
I. Genehmigungen:
Hiermit genehmige ich gemäß §97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
1. die Abweichung von den Vorgaben des Haushaltsausgleichs nach § 92 Absatz 5 Nr. 1 HGO für den Ergebnishaushalt
2. In Verbindung mit § 92a Absatz 3 HGO das von der Gemeindevertretung am 13. Dezember 2018 beschlossene Haushaltssicherungskonzept (§ 6 der Haushaltssatzung)
3. die in § 2 der Haushaltssatzung 2019 der Stadt Riedstadt festgesetzten Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von
5.324.600,00 €
(in Worten:
Fünf Millionen Dreihundertvierundzwanzigtausendsechshundert Euro)
gemäß § 97 a Nr. 4 HGO und § 103 Abs. 2 HGO.
4. 4. den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von 11.000.000,00 €
(in Worten: Elf Millionen Euro) gemäß § 97 a Nr. 5 HGO und § 105 Abs. 2 HGO.
Die Haushaltssatzung 2019 wurde in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 13.12.2018 beschlossen. Nach § 97 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung wird die Haushaltssatzung mit allen Anlagen zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.
Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme vom 04.03.2019 bis 13.03.2019 im Rathaus, Rathausplatz 1, 64560 Riedstadt, Zimmer 115, zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:
montags, mittwochs und freitags von 7:30 bis 12:00 Uhr
dienstags 7:00 bis 12:00 Uhr
donnerstags 7:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr.