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Raunheim aktuell
Ausgabe 2/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung Bebauungsplan 61.23.39

Abb. Plangeltungsbereich Bebauungsplan 61.23.39 "Mainzer Straße - Bahnhofstraße" - 1. Änderung

Bekanntmachung der Stadt Raunheim

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Raunheim hat in ihrer Sitzung vom 27. November 2023 unter Drucksachennummer 2023-589 über die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB abgewogen. Alsdann hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Raunheim die 1. Änderung des Bebauungsplans 61.23.39 „Mainzer Straße - Bahnhofstraße“ als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan (Satzung) ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und tritt gemäß § 10 Abs.3 Satz 4 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung (§ 10 Abs. 3 BauGB). Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan mit der Begründung gem. § 10 (4) BauGB ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Fachbereich Planen, Bauen, Liegenschaften der Stadtverwaltung Raunheim, Am Stadtzentrum 1, Zimmer 221 in 65479 Raunheim während der allgemeinen Öffnungszeiten

Mo-Mi

08:00 – 11:30 Uhr

Mi

13:30 – 17:30 Uhr

Do

13:00 – 16:00 Uhr

und nach terminlicher Vereinbarung einsehen. Über seinen Inhalt wird Auskunft gegeben.

Hinweis nach § 215 Abs.2 Baugesetzbuch (BauGB):

Gemäß § 215 Abs.1 Baugesetzbuch werden

1.

eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Raunheim, Am Stadtzentrum 1, 65479 Raunheim geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist schriftlich darzulegen.

Hinweis nach § 44 Abs. 5 BauGB:

Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2, sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Die in § 215 BauGB festgelegten Fristen beginnen mit dieser Bekanntmachung.

Raunheim, den 20. Januar 2024
David Rendel
Bürgermeister