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Raunheim aktuell
Ausgabe 2/2025
Amtlicher Teil
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Amtliche Mitteilung - l. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Raunheim

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBI. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBI. S. 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Raunheim in ihrer Sitzung am 19.12.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel I

Präambel

In der Präambel werden die Worte „Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2000 (GVBI. S. 915)" durch die Worte „Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBI. S. 90, 93)" ersetzt.

Die Präambel wird um die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung über die I. Änderung wie folgt ergänzt: „und 19.12.2024 (I. Änderung)“

§ 1

Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Gemeindevorstand

Im Absatz 3 wird die Ziffer 1 durch folgende Fassung ersetzt:

„1. Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB),"

Im Absatz 3 wird folgende Ziffer 14 eingefügt:

„14. Entscheidungen über die Annahme von Schenkungen, Spenden und die Durchführung von Sponsoringmaßnahmen bis zu einem Wert der Zuwendung von 25.000,00 € im Einzelfall."

§ 2

Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse

Der Absatz 2 wird durch folgende Fassung ersetzt:

„(2) Die Ausschüsse haben neun Mitglieder und setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren gem. § 62 Abs. 2 HGO) zusammen."

In Absatz 3 wird unter dem Punkt Haupt- und Finanzausschuss unter 3. der Betrag von „150.000" durch den Betrag von „150.000,00" ersetzt.

In Absatz 3 wird unter dem Punkt Bau-, Planungs- und Umweltausschuss unter 2. der Betrag von „120.000,00" durch den Betrag von „100.000,00" ersetzt.

§ 6

Film- und Tonaufnahmen

Der bisherige Wortlaut des § 6 wird durch folgende Fassung ersetzt:

„§ 6

Film und Tonaufnahmen

(1) In öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind Film- und Tonaufnahmen mit dem Ziel der Veröffentlichung oder Übertragung im Internet zulässig.

(2) Die Modalitäten der Aufnahmen, einschließlich der technischen Durchführung und der Dauer, werden durch die Stadtverordnetenversammlung festgelegt.

(3) Die Aufnahmen dürfen den freien und ungezwungenen Verlauf der Willensbildung in der Stadtverordnetenversammlung nicht beeinträchtigen.

(4) Auf Verlangen eines Mitglieds der Stadtverordnetenversammlung ist die Aufnahme für die Dauer seiner Wortmeldung zu unterbrechen, sofern dies notwendig ist, um seine Persönlichkeitsrechte zu wahren.

(5) Die Stadtverordnetenversammlung kann durch Beschluss eine generelle oder einschränkende Regelung für zukünftige Sitzungen festlegen."

§ 7

Öffentliche Bekanntmachung

Der Absatz 6 wird durch folgende Fassung ersetzt:

„(6) Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

  1. dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
  2. dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
  3. dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
  4. welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen.

Daneben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das Internet einzustellen; die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.“

Der bisherige Absatz 6 wird zum Absatz 7 und durch folgenden Satz 6 ergänzt:

„Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.“

Der bisherige Absatz 7 wird zum Absatz 8.

§ 9

Inkrafttreten

In Absatz 2 werden hinter dem Datum 22.04.2016 die Worte „außer Kraft“ ergänzt.

Artikel II

Bekanntmachung

Die Hauptsatzung wird in der sich aus dieser I. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung ergebenden Fassung in ihrem vollen Wortlaut neu bekannt gemacht.

Artikel III

Inkrafttreten

Die Neufassung der Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Raunheim, den 20.12.2024
Der Magistrat der Stadt Raunheim
David Rendel
(Bürgermeister)