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Raunheim aktuell
Ausgabe 24/2024
Amtlicher Teil
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Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des künftigen Bebauungsplanes 61.23.34 „Anton-Flettner-Straße“

Abb.: Geltungsbereich (ohne Maßstab) der Veränderungssperre

Zur Sicherung der im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans beabsichtigten Ziele soll eine Veränderungssperre erlassen werden. Ziel einer Veränderungssperre ist es, nichts zuzulassen, was mit den Zielen und Inhalten der Planung oder deren zukünftigen Festsetzungen nicht vereinbar wäre. Es soll weiterhin damit gewährleistet werden, dass keine Tatsachen geschaffen werden, die den Vorgaben des Bebauungsplanes entgegenstehen. Sie dient somit dem Selbstschutz der Planung.

Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des künftigen Bebauungsplanes 61.23.34 „Anton-Flettner-Straße“

§ 1

Zu sichernde Planung

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 16. Mai 2024 unter Drucksachennummer 2024-762 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan Nr. 61.23.34 „Anton-Flettner-Straße“ aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird nach §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in Verbindung mit den §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), diese Veränderungssperre erlassen.

§ 2

Rechtswirkung der Veränderungssperre

(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

1.

Vorhaben im Sinn des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden;

2.

Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und bauliche Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs-, oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 3

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieser Veränderungssperre ergibt sich aus der folgenden Abbildung und umfasst die Flurstücke104/12 und 104/18 in der Flur 3 innerhalb der Gemarkung Raunheim.

Der Geltungsbereich wird im Norden von der Anton-Flettner-Straße, im Osten von der Hafenstraße und im Süden von der Mainzer Straße begrenzt. Im Westen grenzt die gewerbliche Nutzung des Einkaufzentrums „Mainspitze“ an das Plangebiet.

§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in der Mainspitze in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag nach der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 3 genannte Gebiet rechtverbindlich wird.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Raunheim, 15. Oktober 2024
Der Magistrat der Stadt Raunheim
David Rendel
Bürgermeister
Hinweis:

Vom Tage der Bekanntmachung an kann die Satzung im Rathaus der Stadt Raunheim, Am Stadtzentrum 1 in Zimmer 221 (2. Obergeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten

Mo. - Mi.

08:00 - 11:30 Uhr

Mi.

13:30 - 17:30 Uhr

Do.

13:00 - 16:00 Uhr

und nach terminlicher Vereinbarung eingesehen werden. Über seinen Inhalt wird Auskunft gegeben.