Zunächst sollte man das Tier beobachten – macht es einen gesunden Eindruck, ist es nicht verletzt oder abgemagert – dann sollte man es NICHT füttern und in die Wohnung lassen. Ausnahme wäre, wenn sich die Katze in einem für eine Freigängerkatze sehr ungewöhnlichen oder gefährlichen Umfeld bewegt, wie z.B. in unmittelbarer Nähe einer hochfrequentierten Straße. In diesem Fall sollte man versuchen, das Tier zu sichern.
Zuerst sollte man aber immer in der Nachbarschaft fragen, ob die Katze jemand kennt. Erst dann kann man versuchen, sie zu sichern, um nach einer Kennzeichnung zu schauen. Bei schwer kranken und verletzten Tieren sollte man natürlich umgehend handeln! Sollte das nicht problemlos funktionieren, unbedingt Hilfe bei Tierheimen, Tierschutz, Tierrettung oder auch der Feuerwehr suchen.
Die Rechtslage ist klar. Da Tiere nach wie vor im Wesentlichen als Sache gelten, unterliegen sie auch dem im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Recht (§ 965 bis 984 BGB). Dies bedeutet für den Finder, das Fundtier muss an den Besitzer zurückgegeben werden. Es ist demnach notwendig, das Fundtier unverzüglich an einer entsprechenden Stelle zu melden (Fundbüro/Ordnungsamt), ansonsten wäre es eine Fundunterschlagung. Diese ist strafbar und kann gemäß § 246 Absatz 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden kann.
Die zuständigen Stellen, z.B. Gemeinde/Fundbüro, tragen dafür Sorge, dem Fundtier eine entsprechende Unterbringung zu ermöglichen. In der Regel übernehmen Tierheime diese Aufgabe. In Absprache ist es ebenso möglich, dass man als Finder das Fundtier in Pflege nehmen und die nötigen Maßnahmen selbst übernehmen kann. In jedem Fall gilt die 6-Monats-Frist (so lange hat der Besitzer das Recht sein Tier zurückzubekommen).
Für Raunheim und Umgebung ist hier immer das Rüsselsheimer Tierheim zuständig und/oder die Raunheimer Tierhilfe.