Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde
Wörthstraße 19, 97082 Würzburg
3800R24-422.03/Ma-007-01
Würzburg, 20.03.2025
Telefon: 0228 7090-3596 (juristisch)
06021 312-3353 (technisch)
Bekanntmachung
über die Auslegung des Planes für das o. g. Vorhaben an der Bundeswasserstraße Main
Die Bundesrepublik Deutschland (Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes), ver-treten durch das Wasserstraßen-Neubauamt Aschaffenburg, Hockstraße 10, 63743 Aschaffenburg (Träger des Vorhabens), beabsichtigt den Neubau einer Fischaufstiegsanlage (Pilotanlage) an der Staustufe Eddersheim bei Main – km 15,28 – 16,33. Zu diesem Zweck hat der Träger des Vorhabens am 25.11.2024 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt.
Das Vorhaben liegt im Bereich der Städte Hattersheim, Kelsterbach und Raunheim und besteht im Wesentlichen aus
Für den Neubau der Fischaufstiegsanlage (Pilotanlage) an der Staustufe Eddersheim wird ein Planfeststellungsverfahren nach §§ 14 ff. Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in Verbindung mit §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)1 durchgeführt. Für das Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung (UVPG a.F.) durchzuführen.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorhaben soll ein Planfeststellungsbeschluss nach § 14b WaStrG i. V. m. § 74 VwVfG1 ergehen.
Die Auslegung der Planunterlagen erfolgt durch die Veröffentlichung auf der Internetseite der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Die Planunterlagen, einschließlich der Unterlagen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 6 UVPG a.F., stehen zu diesem Zweck in der Zeit
vom Montag,07.04.2025 bis Dienstag, 06.05.2025
(jeweils einschließlich)
zur Einsichtnahme und zum Abruf zur Verfügung unter https://www.gdws.wsv.bund.de/Shared-Docs/Planfeststellungsverfahren/DE/600_Main_Staustufe_Eddersheim_Fischaufstiegsanlage.html.
Auf Verlangen kann eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit während der Dauer der Beteiligung zur Verfügung gestellt werden. Wenden Sie sich dazu unter den unten angegebenen Kontaktdaten an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
Die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen erfüllt zugleich die Anforderungen an die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 9 UVPG a.F.
Im Einzelnen sind folgende Unterlagen veröffentlicht:
Technische Planung
Landschaftspflegerische Begleitplanung (LBP)
Grunderwerb
Anlagen (haben nur informativen Charakter)
Für weitere Informationen oder Fragen zum Vorhaben stehen zur Verfügung
| 1. | Einwendungen gegen das Vorhaben, Stellungnahmen von anerkannten Vereinigungen im Sinne von § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG1 und die Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen sind zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis spätestens |
| Dienstag, 20.05.2025 | |
| (einschließlich) | |
| schriftlich (nicht per E-Mail) einzureichen bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-fahrt, Wörthstraße 19, 97082 Würzburg. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung bzw. der Stellungnahme, nicht das Datum des Poststempels. |
| Die Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen müssen Namen und Anschrift des Einwenders/der Einwenderin, der Vereinigung bzw. der Person, die Äußerungen vorbringt enthalten, das betroffene Rechtsgut bzw. Interesse benennen und die befürchtete Beeinträchtigung darlegen. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen sind möglichst die Flurstücksnummern und Gemarkungen der betroffenen Grundstücke anzugeben. |
| 2. | Mit Ablauf der o. g. Frist sind Einwendungen Privater ebenso wie Stellungnahmen von aner-kannten Vereinigungen und Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit ausgeschlossen, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Ausschluss beschränkt sich auf dieses Verwaltungsverfahren. In einem späteren Gerichtsverfahren können diese Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen überprüft werden. Ansprüche wegen nicht voraussehbarer nachteiliger Wirkungen des Vorhabens können auch nach Ablauf der Einwendungsfrist geltend gemacht werden gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 5 VwVfG1. |
| 3. | Über die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig eingereichten Stellungnahmen und über die rechtzeitig eingegangenen Äußerungen zu den Umweltauswirkungen wird ein Erörterungstermin stattfinden, der noch gesondert bekannt gemacht wird, soweit die Planfeststellungsbehörde nicht gemäß § 14a Abs. 5 Satz 1 WaStrG auf eine Erörterung verzichtet. Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann. Personen, die Einwendungen erhoben haben, und anerkannte Vereinigungen im Sinne von § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG1, die Stellungnahmen abgegeben haben sowie diejenigen, die sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens geäu-ßert haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. |
| 4. | Abweichend von § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG1 und § 9 Abs. 2 UVPG a. F. können die Zustellung, die Auslegung und die Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird. Zusätzlich wird der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Internetveröffentlichung, verbunden mit einem Hinweis auf leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, in den örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Im Fall dieses elektronischen Zugänglichmachens gilt mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist die Entscheidung dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Die Planunterlagen werden nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist zur Information im Internet verbleiben. |
Vom Beginn der Veröffentlichung der Planunterlagen auf der Internetseite der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt an (07.04.2025) tritt für die von der Planung betroffenen Grundstücke eine Veränderungssperre nach § 15 WaStrG ein. Das bedeutet, dass bis zur Inanspruchnahme dieser Flächen bzw. bis zur Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausge-übten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Abs. 2 VwVfG1, § 14b Abs. 1 Nr. 1 WaStrG) und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
Aufgrund der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des o. g. Planfeststellungsverfahrens von der Planfeststellungsbehörde ermittelte, vom Träger des Vorhabens übermittelte oder in Einwendungen mitgeteilte personenbezogene Daten (z. B. Name, Adresse, Betroffenheit) ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die personenbezogenen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können und ein ordnungsgemäßes Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Die personenbezogenen Daten werden ggf. an den Träger des Vorhabens und die für diesen tätigen Dritte weitergereicht. Es handelt sich um eine erforderliche Verarbeitung gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e) DSGVO. Für weitere Einzelheiten wird auf die „Hinweise zum Datenschutz in der Planfeststellung“ auf der Internetseite https://www.gdws.wsv.bund.de/DE/wasserstrassen/planfeststellung/Datenschutz_Planfeststellung.html verwiesen. In Bezug auf die Barrierefreiheit der zur Veröffentlichung vorgesehenen Dokumente wird auf die Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Homepage der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt verwiesen:
https://www.gdws.wsv.bund.de/DE/service-navi/Barrierefreiheit/Barrierefreiheit_node.html
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1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154), das nach Maßgabe des § 56 Abs. 9 WaStrG anzuwenden ist.