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Treburer Nachrichten
Ausgabe 33/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Informationen
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Öffentliche Abgaben-Mahnung

Die Gemeindekasse macht darauf aufmerksam, dass am 15. August 2023 die Steuern und Abgaben für das 3. Quartal 2023 fällig waren.

Die Abgabepflichtigen, die mit der Entrichtung der fälligen Steuern und Abgaben im Rückstand sind, werden hierdurch öffentlich gemahnt, die Rückstände bis spätestens 31. August 2023 durch Überweisung an die Gemeindekasse Trebur zu zahlen. Alternativ kann ein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung erteilt werden.

Nach dem 31. August 2023 werden die fällig gewesenen Steuern und Abgaben im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens nach den landesrechtlichen Bestimmungen zwangseingezogen und aufgrund des § 240 Abgabenordnung (AO) Säumniszuschläge in Höhe von eins von Hundert des auf volle 50,-- € nach unten abgerundeten Betrages berechnet.

Für diese öffentliche Mahnung wird keine Gebühr erhoben. Wird jedoch wegen der gleichen Forderung eine persönliche Mahnung schriftlich erforderlich, ist diese gemäß § 1 der Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz gebührenpflichtig.

Trebur, 18. August 2023
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Trebur
als Vollstreckungsbehörde
-Gemeindekasse-

Mindestmahngebühr 6,00 Euro

Die Gebührentabelle für die Mahngebühren wurde am 19. November 2008 durch den Hessischen Minister des Innern und für Sport im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen wie folgt geändert:

Mahngebühren für Mahnungen nach § 1 Abs. 1 der Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz:

Bis zu

250

Euro einschließlich

6 Euro

bis zu

500

Euro einschließlich

11 Euro

bis zu

1000

Euro einschließlich

15 Euro

bis zu

5000

Euro einschließlich

25 Euro

bis zu

1.0000

Euro einschließlich

30 Euro

bis zu

100.000

Euro einschließlich

50 Euro

bis zu

1.000.000

Euro einschließlich

100 Euro

bis zu

10.000.000

Euro einschließlich

200 Euro

über

10.000.000

Euro

300 Euro

Die Gebührenschuld für die Mahngebühr entsteht, sobald das Mahnschreiben an den säumigen Zahlungspflichtigen zur Post gegeben wird.