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Rathaus-Nachrichten Bitburg
Ausgabe 1/2024
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bitburg
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Bekanntmachung

Festsetzung der Steuern und Abgaben für das Kalenderjahr 2024

Auf der Grundlage von § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 (BGBl. I, S. 965) und § 3 Abs. 2 Nr. 6 Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) werden die Grundsteuer A und B, die Hundesteuer und der Landwirtschaftskammerbeitrag für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Kalenderjahr 2023 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Rechtsgrundlagen für die Festsetzung der Steuern und Abgaben

1. Grundsteuer A und B

Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 (BGBl. I, S. 965) und Haushaltssatzung der Stadt Bitburg in den geltenden Fassungen.

2. Hundesteuer

Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer vom 02.03.1993 (GVBl. S. 139) und Satzung der Stadt Bitburg über die Erhebung von Hundesteuer in den geltenden Fassungen.

3. Landwirtschaftskammerbeitrag

Landesgesetz über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.07.1970 (GVBl. S. 309) in der geltenden Fassung.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuer- und Abgabenfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuer- und Abgabenbescheid zugegangen wäre.

Bitte zahlen Sie die Steuern und Abgaben bis zum Erhalt eines neuen Bescheides zu den im letzten Steuer- und Abgabenbescheid ausgewiesenen Fälligkeitsterminen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Bitburg, Rathausplatz 3 - 4, 54634 Bitburg, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift zu erheben. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind insbesondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Internetseite der Stadt Bitburg (www.bitburg.de) im Impressum aufgeführt sind. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

Der Widerspruch kann auch beim Kreisrechtsausschuss des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Str. 1, 54634 Bitburg, erhoben werden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind insbesondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Internetseite des Eifelkreises Bitburg-Prüm (www.bitburg-pruem.de) im Impressum aufgeführt sind. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

Bei schriftlicher oder elektronischer Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf der Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Die Einlegung eines Rechtsmittels hat gemäß § 80 Verwaltungsgerichtsordnung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben keine aufschiebende Wirkung, hemmt also nicht die Fälligkeit, die Beitreibung und die Auferlegung von Säumniszuschlägen.

Bitburg, 19.12.2023
Bürgermeister der Stadt Bitburg
Joachim Kandels