Aufgrund der §§ 1, 2, 3, und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10.11.1993 (GVBl 1993, S. 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2020
(GVBl S. 516) i.V. m. den §§ 35 Satz 2, 41 und 43 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I, S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344), ergeht die folgende
Hinweis:
Unabhängig von der nun vorliegenden Allgemeinverfügung ist es aufgrund des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) den allgemeinen Ordnungsbehörden sowie der Polizei erlaubt, zur Abwehr einer Gefahr eine Person zeitlich befristet einen Platzverweis (§ 13 Absatz 1 POG) oder ein Aufenthaltsverbot (§ 13 Absatz 3 POG) auszusprechen. Die Polizei ist darüber hinaus berechtigt, eine Person in Gewahrsam zu nehmen, um einen Platzverweis oder ein Aufenthaltsverbot durchzusetzen (§ 14 Absatz 1
Nummer 3 POG).
Begründung:
Rechtsgrundlage für den Erlass der nun vorliegenden Allgemeinverfügung sind die §§ 1 und 9 Absatz 1 POG. Danach können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr im Sinne des POG für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt dann vor, wenn unter Berücksichtigung der tatsächlichen Sachlage in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintritt, falls die Ordnungsbehörde nicht eingreift. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben den Kollektivrechtsgütern den Schutz der gesamten Rechtsordnung sowie die absoluten Rechte i. S. d. § 823 Absatz 1 BGB und das Vermögen.
In den letzten Jahren entwickelten sich verschiedene Bereiche im Stadtgebiet zu einem Treffpunkt und Aufenthaltsort unterschiedlicher Gruppen, insbesondere von Jugendlichen und Obdachlosen. Bei den Zusammenkünften steht der Alkoholkonsum im Vordergrund. Die
besonders hiervon betroffenen Bereiche sind der Busbahnhof (ZOB) an der „Alten Gerberei“ und der Waisenhauspark in der Kölner Straße.
Der oft exzessive Alkoholgenuss führt regelmäßig dazu, dass die Hemmschwelle bei beteiligten Personen stark sinkt. In der Folge werden Glasflaschen in den Wartebereich des Busbahnhofs, auf die Gehwege oder in die Grünflächen geworfen, die Notdurft wird in aller Öffentlichkeit verrichtet oder sich übergeben. Am Waisenhauspark kommt es regelmäßig zur Störung der Anwohner durch laut feiernde und randalierende Betrunkene. Ein weiteres Problem ist die zunehmende Vermüllung der genannten öffentlichen Bereiche durch die
zurückgelassenen Flaschen, Dosen und sonstigen Unrat.
Die Missstände sind augenscheinlich mit dem vorangegangenen Alkoholkonsum in Zusammenhang zu bringen. Sämtliche Vorfälle sind durch Einsatzberichte der Polizeiinspektion Bitburg hinreichend dokumentiert, auch beim Ordnungsamt sowie beim Bürgermeister wurden und werden regelmäßig Missstände angezeigt. Die Situation im Waisenhauspark war bereits Gegenstand eines Berichtes in der lokalen Zeitung „Trierischer Volksfreund“. Polizeieinsätze führen zwar regelmäßig zur Klärung einer konkreten Situation, sie sind allerdings nicht geeignet, eine nachhaltige Lösung des Problems herbeizuführen.
Der anfallende Müll wird im Rahmen der personellen und technischen Möglichkeiten vom Bauhof der Stadt Bitburg eingesammelt, dennoch kann eine Gefährdung der Passanten durch herumliegende Scherben nicht ausgeschlossen werden.
Es ist dringend geboten, zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Bürger zu treffen, insbesondere zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, welche täglich am Busbahnhof ankommen und abfahren oder den Park nutzen. In unmittelbarer Nähe des Waisenhausparks befinden sich zwei Schulen und zwei Kindertagesstätten. Die Schulleiterinnen und Schulleiter der Bitburger Schulen haben gegenüber dem Bürgermeister im Rahmen einer Behördenleitersitzung ein Alkoholverbot an den vorgenannten Plätzen ausdrücklich begrüßt und entsprechend befürwortet.
In den oben beschriebenen Fällen liegen Verstöße gegen abfallrechtliche Bestimmungen, das Landesimmissionsschutzgesetz, das Jugendschutzgesetz sowie die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Bitburg vom 25.07.2022 vor.
Die generellen Regelungen der Gefahrenabwehrverordnung reichen nicht aus, um in den genannten Fällen wirksam tätig zu werden. Seit 2019 besteht bereits ein ergänzendes Alkohol- und Glasverbot, was dazu führte, dass sich in den betreffenden Bereichen der Stadt Bitburg die beschriebenen Zusammenkünfte erheblich reduzierten.
Sollte wiederholt gegen das Alkohol- und Glasverbot verstoßen werden bzw. die Ersatzvornahme nicht das gewünschte Ergebnis zeigen, so ist die Ordnungsbehörde berechtigt, den Störer des Platzes zu verweisen. Zusätzlich kann gegen den Störer ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Das Zwangsgeld alleine ist zur unmittelbaren Beseitigung des Missstandes ungeeignet. Der Platzverweis ist in der vorliegenden Situation das mildeste Mittel, um die Störung unmittelbar und sicher zu beseitigen.
Das Alkoholverbot ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf die o.g. Zeiten zu beschränken und die Allgemeinverfügung zu befristen. Aufgrund der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre ist nicht davon auszugehen, dass sich die Ansammlungen in den Herbst- und Wintermonaten reduzieren. Nach Ablauf der Frist ist die Sach- und Rechtslage erneut zu betrachten. Für das Glasverbot wird an beiden Plätzen keine zeitliche Beschränkung ausgesprochen, da andernfalls die Gefahr für die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von Personen nicht sicher ausgeschlossen werden kann.
Sofortige Vollziehung:
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird aufgrund § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S.686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2023 (BGBl. I, S. 409), angeordnet.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die sofortige Vollziehung ist dann anzuordnen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse dies erforderlich macht. Dieses besondere öffentliche Interesse an der uneingeschränkten Nutzung des öffentlichen Raumes ist hier mit dem Interesse Dritter an der freien Entfaltung der Persönlichkeit, nämlich dem uneingeschränkten Alkoholkonsum, abzuwägen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist stets begründet, wenn andernfalls der Allgemeinheit erhebliche Nachteile oder Gefahren drohen würden. Vorliegend ist es nicht vertretbar, die Bestandskraft dieser Allgemeinverfügung abzuwarten. Aufgrund der bisher gewonnenen polizeilichen und ordnungsbehördlichen Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass weiterhin Verstöße gegen die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt sowie gegen weitere Rechtsvorschriften auftreten werden. Außerdem besteht eine konkrete Gefahr für den Einzelnen und die Allgemeinheit sowie die Gefahr von weiteren Schäden am öffentlichen Eigentum.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht vertretbar, die Bestandskraft dieser Allgemeinverfügung abzuwarten. Bei Einlegung eines Widerspruchs und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung kann die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht wirksam verhindert bzw. beseitigt werden.
Zwangsmittelandrohung:
Zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung werden als Zwangsmittel die Ersatzvornahme und das Zwangsgeld gemäß §§ 1, 2, 61, 63, 64 und 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) angedroht.
Begründung der Zwangsmittelandrohung:
Ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, auf eine Duldung oder wie im vorliegenden Fall auf ein Unterlassen gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung eines möglichen Anfechtungswiderspruchs entfällt vorliegend durch die angeordnete sofortige Vollziehung. Als Zwangsmittel wird zunächst die Ersatzvornahme angedroht, um eine Störung zu beseitigen. Bei wiederholten Verstößen wird das Zwangsgeld angedroht, um künftig die Unterlassung einer Handlung effektiv durchzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Bitburg, Rathausplatz 3-4 54634 Bitburg, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift einzulegen.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind insbesondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Internetseite der Stadt Bitburg (www.bitburg.de) im Impressum aufgeführt sind. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.
Der Widerspruch kann auch beim Kreisrechtsausschuss des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg, erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind insbesondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Internetseite des Eifelkreises Bitburg-Prüm (www.bitburg-pruem.de) im Impressum aufgeführt sind. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.
Bei schriftlicher oder elektronischer Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf der Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann nach § 80 Absatz 5 VwGO das Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier, angerufen und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.