Geltungsbereich der Benutzungsordnung für den Zentralen Omnibusbahnhof Bitburg (ZOB) - Lageplan
Die Stadt Bitburg erlässt aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der zurzeit geltenden Fassung folgende Benutzungsordnung.
Mit dem Betreten des Geländes des ZOB Bitburg (Gemarkung Bitburg, Flur 5, Flurstück 57/5, Lagebezeichnung Alte Gerberei 1 u. Flur 5, Flurstück 55/51, Lagebezeichnung Alte Gerberei, Dauner Straße u. Flur 5, Flurstück 57/6, Lagebezeichnung Alte Gerberei ) sowie der angrenzenden Grünfläche (Gemarkung Bitburg, Flur 5, Flurstück 57/1, Lagebezeichnung Alte Gerberei, Burbetstraße) unterwerfen sich die Nutzenden des Busbahnhofes den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung sowie den sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit getroffenen Anordnungen. Diese Benutzungsordnung gilt für den gesamten, im beigefügten Lageplan gekennzeichneten Bereich des ZOB Bitburg, also für zugehörige Verkehrs- und Grünflächen.
(1) Die Stadt Bitburg gestattet im Rahmen der satzungsmäßigen Bestimmungen allen Personen, welche den ZOB seiner Zweckbestimmung nach nutzen möchten, den Zutritt zum ZOB.
(2) Das Befahren des Geländes ist nur dem ÖPNV bzw. nicht vermeidbaren Anliegerverkehren gestattet.
(3) Vorgenannte Einschränkungen gelten nicht für Polizei, Feuerwehr, Notarzt und sonstige Hilfsorganisationen sowie Wartungsfirmen oder Dienstleistern im Rahmen Ihrer Tätigkeit am ZOB.
Alle Nutzenden des Geländes verpflichten sich, das Gelände, die Gebäude und die Anlagen pfleglich zu behandeln und sich so zu verhalten, dass die übrigen Nutzenden nicht gestört oder belästigt werden und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt wird.
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist es untersagt auf dem Gelände des ZOB Bitburg
| a) | Alkohol in der Öffentlichkeit zu konsumieren sowie das Mitführen von Alkohol zum Zwecke des Konsums in der Öffentlichkeit |
| b) | Getränke aus Glasflaschen und Gläsern zu konsumieren |
| c) | Zu betteln |
| d) | ohne Genehmigung der Stadt Bitburg Plakate anzubringen |
| e) | die Notdurft zu verrichten |
| f) | Abfall außerhalb der dafür vorgesehenen Behältnisse zu entsorgen (z.B. auf dem Boden) |
| g) | Mittels Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten sowie anderen mechanischen oder elektro-akustischen Geräten Lärm zu verursachen |
| h) | Ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Gestattungen Waren und Leistungen aller Art feilzuhalten bzw. anzubieten |
| i) | Politische Veranstaltungen durchzuführen oder Wahlinformationsstände einzurichten |
| j) | Gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche und antisemitische Parolen zu verbreiten |
| k) | Feuer, Feuerwerkskörper o.ä. zu entzünden |
| l) | bauliche Anlagen, Einrichtungen und Wege zu beschriften, zu bemalen oder auf andere Weise zu beschädigen |
| m) | Sitzbänke zu besteigen. |
(1) Die Stadt Bitburg und die von ihr Beauftragten üben auf dem Gelände des ZOB das Hausrecht aus. Den Anordnungen der von Seiten der Stadt Bitburg zur Aufsicht und Kontrolle beauftragten Bediensteten oder sonstigen Personen sowie der Polizei ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Personen, welche die Sicherheit und Ordnung gefährden, andere Nutzenden belästigen oder trotz Ermahnung den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung oder den Anordnungen des Aufsichtspersonals oder der Polizei nicht nachkommen, können des Geländes verwiesen werden.
(3) Bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen diese Benutzungsordnung kann befristet oder auf Dauer ein Platzverbot ausgesprochen werden.
(4) Bei Hausfriedenbruch (§123 StGB) oder Sachbeschädigung (§303 StGB) behält sich die Stadt Bitburg die Stellung eines Strafantrags vor.
(5) Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kann die Stadt Bitburg auf Kosten des Halters umsetzen. Kosten werden auch fällig, wenn nach Beauftragung des Abschleppdienstes der Halter/Fahrer des Fahrzeugs noch vor Beginn der Verladung erscheint und das Fahrzeug entfernt. (Kosten für die Leerfahrt)
(6) Auf die Benutzungsordnung wird durch deutlich sichtbaren Aushang am Zugang zum ZOB sowie an weiteren gut einsehbaren Orten des ZOB aufmerksam gemacht.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung in § 2 Abs. 2, § 3 und § 4 zuwider handelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Fundgegenstände sind im Fundbüro/Einwohnermeldeamt der Stadt Bitburg, Rathausplatz 3-4, 54634 Bitburg, abzugeben.
(1) Die Stadt Bitburg haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die aus der nicht bestimmungsgemäßen Nutzung des ZOB entstehen oder die durch Dritte zugefügt werden. Gleiches gilt für den Verlust von Gegenständen aller Art, insbesondere durch Diebstahl oder Liegenlassen. Im Übrigen wird die Haftung der Stadt Bitburg, ihrer Organe und Bediensteten für Schäden, die aus Anlass der Benutzung des Geländes entstehen, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(2) Die Nutzenden haften für alle durch sie der Stadt Bitburg schuldhaft zugefügten Schäden. Außerdem haften sie für jede von ihnen versursachte Verunreinigung an den ZOB-Anlagen. Schäden und Verunreinigungen, für die die Nutzenden haften, kann die Stadt Bitburg auf deren Kosten beseitigen (lassen).
Die Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.