Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Abgabensätze werden durch Beschluss des Stadtrates festgesetzt und örtsüblich bekannt gegeben.
§ 3 Abs. 1c wird wie folgt geändert:
| c) | mehrere unmittelbar aneinander angrenzende Grundstücke werden für die Festsetzung von Beiträgen bei gleichen Eigentumsverhältnissen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit darstellen. |
§ 5 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Ist weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl festgesetzt, sondern nur die höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die Trauf- bzw. Firsthöhe geteilt durch 3,5 als Zahl der Vollgeschosse
§ 5 Abs. 3 Nr. 6 a und b erhalten folgende Fassung:
Für Grundstücke im Außenbereich gilt:
| a) | Die Zahl der Vollgeschosse bestimmt sich nach der genehmigten Bebauung oder bei nicht genehmigten, aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung; Abs. 1 Satz 3 gilt nicht. |
| b) | Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z. B. Abfalldeponie), wird ein Vollgeschoss angesetzt; Abs. 1 Satz 3 gilt nicht. |
§ 5 Abs. 3 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
Ist die Zahl der Vollgeschosse der tatsächlich vorhandenen Bebauung größer als die sich nach Nr. 1 bis 6 ergebenen Zahl, ist die höhere Zahl maßgeblich.
§ 6 Abs. 1 - 6 wird wie folgt geändert:
(1) Der Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung ist die mögliche Abflussfläche. Sie wird nach den Absätzen 2 bis 9 ermittelt.
(2) In den Fällen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 wird die danach ermittelte Grundstücksfläche mit den nachfolgenden Grundflächenzahlen vervielfacht:
| 1. | Soweit ein Bebauungsplan besteht, gilt die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl. | ||
| 2. | Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan keine Grundflächenzahlen festgesetzt sind und die mögliche Abflussfläche auch nicht aus anderen Festsetzungen des Bebauungsplanes ermittelt werden kann, gelten die folgenden Werte als Grundflächenzahl: | ||
| a) | Kleinsiedlungsgebiete (§ 2 BauNVO) | 0,2 | |
| b) | Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete (§ 10 BauNVO) | 0,2 | |
| c) | Gewerbe- und Industriegebiete (§§ 8 u. 9 BauNVO) | 0,8 | |
| d) | Sondergebiete (§ 11 BauNVO) | 0,8 | |
| e) | Kerngebiete (§ 7 BauNVO) | 1 | |
| f) | besondere Wohngebiete (§ 4a BauNVO) | 0,6 | |
| g) | urbane Gebiete (§ 6a BauNVO) | 0,8 | |
| h) | sonstige Baugebiete und nicht einer Baugebietsart zurechenbare Gebiete (sog. diffus bebaute Gebiete) | 0,4 | |
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 wird für die nachstehenden Grundstücksnutzungen die nach § 5 Abs. 2 ermittelte Grundstücksfläche mit folgenden Faktoren vervielfacht:
| 1. | Befestigte Stellplätze und Garagen | 0,9 | |
| 2. | Gewerbliche und industrielle Lager- und Ausstellungsflächen mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen (z. B. Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe) | 0,8 | |
| 3. | Gärtnereien und Baumschulen | ||
| a) | Freiflächen | 0,1 | |
| b) | Gewächshausflächen | 0,8 | |
| 4. | Kasernen | 0,6 | |
| 5. | Bahnhofsgelände | 0,8 | |
| 6. | Kleingärten | 0,1 | |
| 7. | Freibäder | 0,2 | |
| 8. | Verkehrsflächen | 0,9 | |
(4) Bei Grundstücken, die als Sportplatz, Festplatz, Freizeitanlage oder Friedhof genutzt werden (entspricht den Nutzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 5), wird die tatsächliche Grundstücksfläche mit folgenden Faktoren vervielfacht:
| 1. | Sportplatzanlagen (Hartplätze und Naturrasen) | ||
| a) | ohne Tribüne | 0,1 | |
| b) | mit Tribüne | 0,5 | |
| 2. | Sportplatzanlagen (Kunstrasen) | ||
| a) | ohne Tribüne | 0,7 | |
| b) | mit Tribüne | 0,9 | |
| 3. | Freizeitanlagen, und Festplätze | ||
| a) | mit Grünanlagencharakter | 0,1 | |
| b) | mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen (z. B. Pflasterung, Asphaltierung, Rollschuhbahn) | 0,8 | |
| 4. | Friedhöfe | 0,1 | |
(5) Ist die tatsächlich bebaute oder befestigte Fläche größer als die nach den vorstehenden Absätzen 2 bis 4 ermittelte Abflussfläche, so wird die Grundflächenzahl (Abs. 2) bzw. der Faktor (Abs. 3 und 4) soweit um 0,1 oder ein Mehrfaches davon erhöht, bis die sich dann ergebende Abflussfläche mindestens ebenso groß ist wie die tatsächlich bebaute oder befestigte Fläche.
Wird auf diese Weise die mögliche Abflussfläche für die Mehrzahl der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) gelegenen Grundstücke in der näheren Umgebung erhöht, so gilt die Erhöhung für alle Grundstücke, insbesondere auch für unbebaute.
(6) Sind bebaute oder befestigte Flächen außerhalb der Tiefenbegrenzung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 tatsächlich angeschlossen, werden diese zusätzlich berücksichtigt.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.
§ 18 wird wie folgt geändert:
(1) Die Benutzungsgebühr wird für die Einleitung von Schmutzwasser erhoben.
(2) Der Gebührensatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.
(3) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das für das Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.
§ 19 Abs 1 erhält folgende Fassung:
Für die Abfuhr und Beseitigung des aus geschlossenen Gruben anfallenden Schmutzwassers sowie des Fäkalschlamms aus Kleinkläranlagen wird eine gesonderte Gebühr nach § 23 erhoben.
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.07.2023 in Kraft.