Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
(3) Die Abgabensätze werden durch Beschluss des Stadtrates festgesetzt und örtsüblich bekannt gegeben.
c) mehrere unmittelbar aneinander angrenzende Grundstücke werden für die Festsetzung von Beiträgen bei gleichen Eigentumsverhältnissen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit darstellen.
…Abs. 1 Satz 3 gilt nicht.
Ist die Zahl der Vollgeschosse der tatsächlich vorhandenen Bebauung größer als die sich nach Nr. 1 bis 6 ergebende Zahl, ist die höhere Zahl maßgeblich.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.07.2023 in Kraft