Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 62.515.686 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 64.039.686 Euro |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | -1.524.000 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -814.000 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 6.677.500 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 15.473.500 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -8.796.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit[1] auf | 9.610.000 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 Euro
verzinste Kredite auf — 8.796.000 Euro
zusammen auf — 8.796.000 Euro.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
— 12.016.380 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf — ca. 4.918.800 Euro.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung[2] wird festgesetzt auf — 5.740.000 Euro.
Die Kredite für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf:
Betriebszweige Stadtwerke auf — 5.515.000 Euro
Regiebetriebe der Stadt Bitburg auf — 0 Euro
zusammen auf — 5.515.000 Euro.
Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen (Eigenbetrieb Stadtwerke Bitburg / Regiebetriebe Stadt Bitburg) werden Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung sowie Verpflichtungsermächtigungen nicht erteilt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer für | |
| a) land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz (Grundsteuer A) auf | 400 v. H. |
| b) alle übrigen Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 700 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 400 v. H. |
Für die Erhebung der nach den Entgeltsatzungen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorgesehenen Entgelte werden folgende Sätze bzw. Vorausleistungen für das Jahr 2025 festgesetzt:
A. Nach der Entgeltsatzung Wasserversorgung:
| 1. | für die Erhebung einmaliger Beiträge zu Investitionsaufwendungen ein Beitragssatz von 1,03 € je Quadratmeter der mit Zuschlägen je Vollgeschoss gewichteten Grundstücksfläche (§ 1 Entgeltsatzung), | |||||
| 2. | für die Erhebung laufender Entgelte | |||||
| a) Grundgebühren nach der Größe des eingebauten Wasserzählers (§§ 13, 15 der Entgeltsatzung), und zwar | |||||
| bis Q3[3] | = | 4 | ={{gt}} | 8,33 € monatlich | = 100,00 € jährlich |
| bis Q3 | = | 10 | ={{gt}} | 16,67 € monatlich | = 200,00 € jährlich |
| bis Q3 | = | 16 | ={{gt}} | 50,00 € monatlich | = 600,00 € jährlich |
| bis QN |
| 60 | ={{gt}} | 66,67 € monatlich | = 800,00 € jährlich |
| {{gt}} als QN |
| 60 | ={{gt}} | 100,00 € monatlich | = 1.200,00 € jährlich |
| b) Gebühren nach dem Wasserverbrauch von 1,95 € je Kubikmeter (§§ 12,16 der Entgeltsatzung). Gemäß § 7 Abs. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) werden Vorausleistungen ab Beginn des Jahres mit 90 vom Hundert nach der Höhe der Entgeltschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr, hilfsweise nach der Entgelthöhe in vergleichbaren Fällen, festgesetzt und in Form von Ratenzahlungen mit jeweiligen Fälligkeitsterminen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. erhoben. | |||||
| c) Für ein Standrohr wird eine monatliche Grundgebühr von 8,33 € und darüber hinaus für jeden Tag eine Gebühr von 1,00 € erhoben. Außerdem ist eine Kaution in Höhe von 1.000,00 € bei der Stadtkasse vor der Ausleihe zu entrichten, die nach Rückgabe und mängelfreier Zustandsprüfung erstattet wird; die Überprüfungskosten sind vom „Ausleihenden“ zu tragen. | |||||
| 3. | Die nach Abs. 1 und 2 festgesetzten Entgelte sind im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG 2005) Nettoentgelte. Zu diesen Nettoentgelten ist die Umsatzsteuer in der Höhe hinzuzurechnen, wie sie sich aus dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) in der jeweiligen geltenden Fassung ergibt. | |||||
B. Nach der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung
| 1. | Für die Erhebung einmaliger Beiträge zu Investitionsaufwendungen (§ 1 der Entgeltsatzung) wird |
| a) für das Schmutzwasser ein Beitragssatz von 1,68 € je Quadratmeter der mit Zuschlägen je Vollgeschoss gewichteten Grundstücke und |
| b) für die Oberflächenentwässerung ein Beitragssatz von 6,84 € je Quadratmeter der mit Abflussbeiwerten vervielfachten Grundstücksfläche festgesetzt. |
| 2. | Für die Erhebung laufender Entgelte |
| a) wird ein wiederkehrender Beitrag für das Niederschlagswasser von 0,23 € je Quadratmeter der mit Abflussbeiwerten vervielfachten Grundstücksfläche (§ 13 der Entgeltsatzung) |
| b) wird eine Gebühr für das Schmutzwasser nach der gewichteten Schmutzwassermenge von 2,60 € je Kubikmeter (§§ 21, 22 der Entgeltsatzung). Gemäß § 7 Abs. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) werden Vorausleistungen ab Beginn des Jahres mit 90 vom Hundert nach der Höhe der Entgeltschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr, hilfsweise nach der Entgelthöhe in vergleichbaren Fällen, festgesetzt und in Form von Ratenzahlungen mit jeweiligen Fälligkeitsterminen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. erhoben. |
| 3. | Für das Einsammeln, Abfahren und Reinigen des in zugelassenen Kleinkläranlagen und nicht geschlossenen Abwassergruben anfallenden Fäkalschlamms wird eine einheitliche Gebühr von 19,45 € je Kubikmeter (§ 23 der Entgeltsatzung) festgesetzt. |
C. Straßenentwässerung
| 1. | Für die erstmalige Herstellung der Straßenentwässerung ist ein Kostendeckungsbeitrag von 14,74 € pro Quadratmeter Straßenfläche zu entrichten. |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres betrug | 63.265.714 Euro |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres beträgt | 63.722.714 Euro |
| und zum 31.12. des Haushaltsjahres | 62.198.714 Euro. |
Für erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO gelten die Regelungen der Hauptsatzung.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 50.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln[4] darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
…Aus diesem Grund wird die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 8.796.000 € sowie für die in § 3 aufgeführte Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, in Höhe von 4.918.800 € erneut unter der Bedingung erteilt, dass die Investitionskredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen aufgenommen und verwendet bzw. die Verpflichtungen nur zur Umsetzung von Vorhaben eingegangen werden, die eine geprüfte wirtschaftliche Rentierlichkeit erwarten lassen und daher nachweislich die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt Bitburg nicht beeinträchtigen oder dem Grunde und der Höhe nach sowie im Hinblick auf die Dringlichkeit unter eine Ausnahme nach Nr. 4.1.3 der W zu § 103 Gema zu subsumieren sind. …
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 08.05. bis einschließlich 16.05.2025 an allen Werktagen, außer samstags, von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr (donnerstags bis 18:00 Uhr, freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr) bei der Stadtverwaltung Bitburg, Rathaus, Zimmer 210, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bitburg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
| [1] | Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung. |
| [2] | Die Ausweisung von Krediten zur Liquiditätssicherung dienen ausschließlich dem vorübergehenden Ausgleich von etwaigen Liquiditätsengpässen und werden innerhalb des Haushaltsjahres voraussichtlich wieder beglichen. |
| [3] | Q3 = Dauerdurchfluss / QN = Nenndurchfluss |
| [4] | Bei Pauschalansätzen [z. B. allgemeiner Grunderwerb, Erwerb von beweglichem Anlagevermögen], die die Wertgrenze von 50 T€ übersteigen, kann auf eine Einzelausweisung als Projekt verzichtet werden. |