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Rathaus-Nachrichten Bitburg
Ausgabe 2/2024
Nachrichten aus den Zweckverbänden
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Bekanntmachung

Haushaltssatzung des Zweckverbandes Feriengebiet Bitburger Land für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund des § 14 der Verbandsordnung vom 14.07.1999 und den §§ 95 ff. Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Feriengebiet Bitburger Land am 21.11.2023 die folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nachfolgend bekanntgemacht wird:

§ 1

Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2024 wird im

Erfolgsplan

in den Erträgen auf

in den Aufwendungen auf

Jahresverlust

Vermögensplan

in den Einnahmen

(Mittelherkunft) auf

in den Ausgaben

(Mittelverwendung) auf

festgesetzt.

§ 2

Kredite werden nicht veranschlagt.

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Die von den Verbandsmitgliedern zu zahlende Umlage (inklusive der ergänzenden Umlageberechnung) für das Wirtschaftsjahr 2024 wird auf 554.600,00 € festgesetzt. Nach § 13 Abs. 2 der Verbandsordnung wird die Verbandsumlage zu 56 % = 310.576,00 € von der Verbandsgemeinde Bitburger Land, zu 40 % = 221.840,00 € von der Stadt Bitburg sowie von dem Verbandsmitglied Verbandsgemeinde Speicher zu 4 % = 22.184,00 € aufgebracht.

Die Beträge sind je zu 50 v.H. fällig am 01. Januar und am 01. Juli.

Bitburg, 21.11.2023
Zweckverband Feriengebiet
Bitburger Land
Verbandsvorsteher

Die Haushaltssatzung und der Wirtschaftsplan 2024 wurden der Kommunalaufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm am 22.11.2023 vorgelegt. Genehmigungspflichtige Teile enthält die Satzung nicht. Die Kreisverwaltung Bitburg-Prüm hat am 21.12.2023 mitgeteilt, dass keine Bedenken wegen Rechtsverletzung geltend gemacht werden.

Der Wirtschaftsplan liegt gemäß § 97 Abs. 2 GemO

von Montag, 15.01.2024 bis einschließlich Dienstag, 23.01.2024

während der Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land, Hubert-Prim-Straße 7, 54634 Bitburg in Büro 202 öffentlich aus.

Als Tag der Bekanntmachung gilt Samstag, 13.01.2024

Die Haushaltssatzung tritt gemäß § 95 Abs. 4 GemO am 01.01.2024 in Kraft.

Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, aufgrund des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Das gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband Feriengebiet Bitburger Land unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bitburg, 04.01.2024
Janine Fischer
Bürgermeisterin und Verbandsvorsteherin