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Rathaus-Nachrichten Bitburg
Ausgabe 23/2023
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bitburg
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Öffentliche Bekanntmachung

Der Stadtrat der Stadt Bitburg hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 25. Februar 2021 den Beschluss gefasst, für den Bereich „Stadtmühle“ im Stadtteil Stahl das Verfahren zur Aufstellung einer Entwicklungssatzung i.V.m. einer Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB einschließlich der Änderung des Flächennutzungsplanes einzuleiten.

In öffentlicher Sitzung am 25.05.2023 hat der Stadtrat der Stadt Bitburg den Entwurf der Entwicklungssatzung i.V.m. einer Ergänzungssatzung für den Bereich „Stadtmühle“ in Bitburg-Stahl entsprechend der Beratung gebilligt und die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Zur Aufstellung dieser Satzung sind gemäß § 34 Abs. 6 S. 1 BauGB die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 BauGB (vereinfachtes Verfahren) anzuwenden. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wurde gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB abgesehen. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Im anstehenden Bauleitplanverfahren ist für den vorliegenden Entwurf der Entwicklungssatzung i.V.m. einer Einbeziehungssatzung sowohl die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB als auch die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Zweck der Aufstellung einer Entwicklungssatzung i.V.m. einer Einbeziehungssatzung:

Durch Aufstellung der Entwicklungssatzung i.V.m. einer Einbeziehungssatzung einschließlich der Änderung des Flächennutzungsplanes soll die planungsrechtliche Voraussetzung für die Ausweitung und Ergänzung der Wohnbebauung sowie für die Umgestaltung der Verkehrsführung auf die angrenzende Bundesstraße (B 50) geschaffen werden. Zudem soll für die innerhalb des Geltungsbereichs der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung gelegenen Grundstücksflächen eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden.

Lage des Plangebietes:

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung liegt am nordöstlichen Rand des Bitburger Stadtteils Stahl, unmittelbar an der Bundesstraße B50. Im Westen und Süden erfolgt die Begrenzung durch die Erschließungsstraße „Stadtmühle“.

Der Geltungsbereich besitzt eine Gesamtfläche von rd. 0,7 ha und beinhaltet die folgenden Flächen:

Gemarkung Bitburg, Flur 10, Flurstücke 325/17 (teilweise), 457/8 (teilweise), 458/2 (teilweise), 469, 471/3, 471/4, 473/4, 473/6, 1169/470, 325/16, 468 und 457/10 (teilweise).

Der abgegrenzte Geltungsbereich der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung ist in dem nachstehenden nicht maßstäblichen Lageplan dargestellt.

Die parzellenscharfe Umgrenzung des Plangebietes kann der in der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehaltenen Planunterlage entnommen werden.

Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentliche Auslegung der Planunterlagen:

Hiermit wird bekannt gemacht, dass der Entwurf der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung für den Bereich „Stadtmühle“ im Stadtteil Stahl, bestehend aus der Planzeichnung M.: 1:500, der Begründung, der artenschutzrechtlichen Prüfung, dem naturschutzrechtlichen Fachbeitrag einschließlich dem Biotop- und Nutzungstypenplan M.: 1.1000 und der Externen

Kompensation M.: 1:500 im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt. Dies erfolgt in der Zeit vom

15. Juni 2023 bis einschließlich 17. Juli 2023

bei der Stadtverwaltung Bitburg, Rathaus, Geschäftsbereich 3, Zimmer 306, Rathausplatz 3 - 4, 54634 Bitburg, während der Dienststunden jeweils in den Zeiten montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Bei Bedarf ist auch eine Terminvereinbarung außerhalb dieser Öffnungszeiten möglich.

Sowohl diese öffentliche Bekanntmachung als auch die auszulegenden Planunterlagen sind zusätzlich über das Internetportal der Stadt Bitburg (www.bitburg.de) im Hauptmenü unter der Rubrik „Aktuell“ – „Aktuelle Meldungen“ – „Bauleitplanung“ für die Öffentlichkeit zu finden und entsprechend abrufbar.

Darüber hinaus wird die Planung in das zentrale Internetportal des Landes unter https://www.geoportal.rlp.de eingestellt.

Während dieser Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern bzw. Anregungen und Stellungnahmen vorbringen. Diese Stellungnahmen können schriftlich eingereicht werden (per Briefeinwurf, Postzustellung) oder per E-Mail an kubannek.c@stadt.bitburg.de gerichtet werden.

Hierbei wird gemäß § 4a Abs. 2 BauGB von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese öffentliche Auslegung der Planunterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die zum Bauleitplanverfahren abgegebenen Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung der jeweils zuständigen städtischen Gremien beraten werden und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Bauleitplanverfahren erforderlich sind, den zuständigen städtischen Gremien und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4a Abs. 6 BauGB wird auch darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Stadtverwaltung Bitburg
Bitburg, 30. Mai 2023
Joachim Kandels
Bürgermeister