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Rathaus-Nachrichten Bitburg
Ausgabe 23/2023
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bitburg
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Öffentliche Bekanntmachung

Der Stadtrat der Stadt Bitburg hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 25. Februar 2021 den Beschluss gefasst, für den Bereich „Stadtmühle“ im Stadtteil Stahl das Verfahren zur Aufstellung einer Entwicklungssatzung i.V.m. einer Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB einschließlich der Änderung des Flächennutzungsplanes einzuleiten.

In öffentlicher Sitzung am 25. Mai 2023 hat der Stadtrat der Stadt Bitburg die Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Stadtmühle“ in Bitburg-Stahl entsprechend der Beratung gebilligt und die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde im Regelverfahren mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Scoping) durchgeführt.

Im anstehenden Bauleitplanverfahren ist für den vorliegenden Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes sowohl die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB als auch die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Zweck der Änderung des Flächennutzungsplanes:

Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung einer Entwicklungssatzung i.V.m. einer Einbeziehungssatzung soll die planungsrechtliche Voraussetzung für die Ausweitung und Ergänzung der Wohnbebauung sowie für die Umgestaltung der Verkehrsführung auf die angrenzende Bundesstraße (B 50) geschaffen werden. Zudem soll für die innerhalb des Geltungsbereichs der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung gelegenen Grundstücksflächen eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden.

Lage des Plangebietes:

Der räumliche Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes liegt am nordöstlichen Rand des Bitburger Stadtteils Stahl, unmittelbar an der Bundesstraße B50. Im Westen und Süden erfolgt die Begrenzung durch die Erschließungsstraße „Stadtmühle“.

Der Geltungsbereich besitzt eine Gesamtfläche von rd. 0,7 ha und beinhaltet die folgenden Flächen:

Gemarkung Bitburg, Flur 10, Flurstücke 325/17 (teilweise), 457/8 (teilweise), 458/2 (teilweise), 469, 471/3, 471/4, 473/4, 473/6, 1169/470, 325/16, 468 und 457/10 (teilweise).

Der abgegrenzte Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes ist in dem nachstehenden nicht maßstäblichen Lageplan dargestellt.

Die parzellenscharfe Umgrenzung des Plangebietes kann der in der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehaltenen Planunterlage entnommen werden.

Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentliche Auslegung der Planunterlagen:

Hiermit wird bekannt gemacht, dass der Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Stadtmühle“ im Stadtteil Stahl, bestehend aus der Planzeichnung M.: 1:2500 und der Begründung mit Umweltbericht im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt. Dies erfolgt in der Zeit vom

15. Juni 2023 bis einschließlich 17. Juli 2023

bei der Stadtverwaltung Bitburg, Rathaus, Geschäftsbereich 3, Zimmer 306, Rathausplatz 3 - 4, 54634 Bitburg, während der Dienststunden jeweils in den Zeiten montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Bei Bedarf ist auch eine Terminvereinbarung außerhalb dieser Öffnungszeiten möglich.

Sowohl diese öffentliche Bekanntmachung als auch die auszulegenden Planunterlagen sind zusätzlich über das Internetportal der Stadt Bitburg (www.bitburg.de) im Hauptmenü unter der Rubrik „Aktuell“ – „Aktuelle Meldungen“ – „Bauleitplanung“ für die Öffentlichkeit zu finden und entsprechend abrufbar.

Darüber hinaus wird die Planung in das zentrale Internetportal des Landes unter https://www.geoportal.rlp.de eingestellt.

Während dieser Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern bzw. Anregungen und Stellungnahmen vorbringen. Diese Stellungnahmen können schriftlich eingereicht werden (per Briefeinwurf, Postzustellung) oder per E-Mail an kubannek.c@stadt.bitburg.de gerichtet werden.

Hierbei wird gemäß § 4a Abs. 2 BauGB von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese öffentliche Auslegung der Planunterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Verfügbarkeit umweltbezogener Informationen:

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird hiermit bekannt gemacht, dass folgende umweltbezogene Informationen und Unterlagen verfügbar sind:

Umweltbericht zum Flächennutzungsplan mit ermittelten und bewerteten Belangen des Umweltschutzes (erstellt durch: Planungsbüro ISU, Hermine-Albers-Straße 3, 54634 Bitburg; Stand: April 2023)

Für die Belange des Umweltschutzes ist grundsätzlich für alle Bauleitplanverfahren im derzeitigen Außenbereich eine förmliche Umweltprüfung durchzuführen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB); hierzu ist ein Umweltbericht zu erstellen. Der Umweltbericht bildet hierbei einen gesonderten Bestandteil der Begründung zum Bauleitplan. Die Umweltprüfung ist ein formales Verfahren, in dem das umweltbezogene Abwägungsmaterial systematisch ermittelt, beschrieben und bewertet wird. Ihre Ergebnisse haben von sich aus keinen Vorrang vor anderen Belangen, sondern unterliegen wie diese der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Die Umweltprüfung - mit der zugehörigen Erstellung des Umweltberichtes - ist damit ein integraler Bestandteil des Bauleitplanverfahren.

Anlass der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplans ist, dass zur Einbindung und baulichen Steuerung im Nordosten des Stadtteils Stahl entlang der Straße ‚Stadtmühle‘ eine bauplanungsrechtliche Satzung zur dortigen Entwicklung und Ergänzung erlassen werden soll (vgl. Begründung). Zu dieser Satzung liegt ein naturschutzrechtlicher Fachbeitrag (ISU 2023) vor, auf dessen Inhalte im Rahmen der vorliegenden Umweltprüfung zurückgegriffen wird (vgl. Kap. 12).

Der Umweltbericht beschreibt und bewertet im Wesentlichen den Bestand des jetzigen Umweltzustands einschließlich der Umweltauswirkungen auf betroffene Schutzgüter. Der Umweltbericht stellt auch dar, wie und in welchem Umfang nachteilige Auswirkungen der Umsetzung der Planung auf die Umwelt vermieden, verringert oder ausgeglichen werden können.

Neben diesen umweltbezogenen Informationen liegen der Stadt Bitburg auch folgende umweltbezogene Stellungnahmen nach Themenblöcken zusammengefasst und schlagwortartig charakterisiert wie folgt bisher vor:

Wasser / Abwasser / Oberflächenwasser oder Niederschlagswasser

• Kreisverwaltung Bitburg-Prüm, Bitburg – Wasserrecht, Stellungnahme vom 24.03.2022

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Nordwestlicher Teil im geringen Maß innerhalt des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes der Nims (Gewässer I. Ordnung)

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sowie innerhalb eines Risikogebietes nach § 78b WHG

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Empfehlung überschwemmungsgefährdete Flächen von Bebauung sowie Geländeveränderungen freizuhalten

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Hinweis auf Erstellung einer Entwässerungskonzeption für die Niederschlagswasserbewirtschaftung

• Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasser- und Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Trier – Stellungnahme vom 31.03.2022

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Hinweis auf überschwemmungsgefährdetes Gebiet im nordwestlichen Bereich des Plangebietes

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Hinweis auf Berücksichtigung der Entwässerungskonzeption - voraussichtliche Maßnahme zur Niederschlagswasserbeseitigung durch schadlose dezentrale Rückhaltung des Niederschlagswasser auf den jeweiligen Baugrundstücken

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Hinweis auf Gefährdung des Plangebietes durch Sturzflut nach Starkregen – Berücksichtigung der Starkregenvorsorge in der weiteren Planung im Sinne gesunder Wohnverhältnisse

• Stadtwerke Bitburg, Bitburg – Stellungnahme vom 13.04.2022

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Bestehende Schmutzwasserbeseitigung über Schmutzwasser-Sammelkanal zur Kläranlage Stahl gesichert – Neubauvorhaben können über entspr. Anschlussleitungen angeschlossen werden

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Öffentliche Trinkwasserleitung vorhanden – Neubauvorhaben können an die Wasserleitung angeschlossen werden

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Niederschlagswasserbeseitigung von neu geplanten Bauvorhaben derzeit nicht gesichert

Boden, Baugrund und Bergbau

• Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Mainz - Stellungnahme vom 22.03.2022

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Zutage treten oberflächennaher Dolomite mit Mergelzwischenlagen des Oberen Muschelsschalks

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Im hängenden Gelände können Mergel rutschgefährdet und von Subrosion betroffen sein – Erdfallgefahr nicht ausschließbar

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Empfehlung zur Erstellung eines Baugrundgutachtens einschließlich Prüfung der Hangstabilität

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Von der Planung von Versickerungsanlangen wird abgeraten

• Kreisverwaltung Bitburg-Prüm, Bitburg – Denkmalschutz, Stellungnahme vom 24.03.2022

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Hinweis auf kleinbäuerlichen Streckhof, An der Stadtmühle 13 (Einzeldenkmal)

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Hinweis auf angrenzendes Einzeldenkmal, An der Stadtmühle 12

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Beide Einzeldenkmäler sind durch Denkmalzone verbunden

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die zum Bauleitplanverfahren abgegebenen Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung der jeweils zuständigen städtischen Gremien beraten werden und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Bauleitplanverfahren erforderlich sind, den zuständigen städtischen Gremien und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4a Abs. 6 BauGB wird auch darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 3 BauGB, eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Stadtverwaltung Bitburg
Bitburg, 30. Mai 2023
Joachim Kandels
Bürgermeister