Der Hospitalausschuss hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 630.070 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 625.430 Euro
der Jahresüberschuss auf — 4.640 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen — 35.500 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 131.000 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
auf — -131.000 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit [1]
auf — 95.500 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 Euro
verzinste Kredite auf — 0 Euro
zusammen auf — 0 Euro
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, werden festgesetzt
auf — 0 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0 Euro
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals des Vorvorjahres
beträgt — 2.114.348 Euro
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals des Vorjahres
beträgt — 2.099.638 Euro
und zum 31.12. des Haushaltsjahres — 2.104.278 Euro
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 12.06.2023 bis einschließlich 16.06.2023 an allen Werktagen, außer samstags, von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr (donnerstags bis 18:00 Uhr, freitags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr) bei der Stadtverwaltung Bitburg, Rathaus, Zimmer 310, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bitburg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
[1] Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung