der Stiftung Bürgerhospital für das Jahr 2024
vom 25.06.2024
Der Hospitalausschuss hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetz werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 543.140 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 541.705 Euro
der Jahresüberschuss auf — 1.435 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 37.900 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 80.000 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
auf — -80.000 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit[1]
auf — 42.100 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 Euro
verzinste Kredite auf — 0 Euro
zusammen auf — 0 Euro.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt
auf — 0 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich
auf — 0 Euro.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres
beträgt — 2.195.294 Euro
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres beträgt — 2.199.934 Euro
und zum 31.12. des Haushaltsjahres — 2.201.369 Euro
Hinweis:
Der Haushaltsplan 2024 liegt zur Einsichtnahme vom 08.07.2024 bis 12.07.2024 zu den allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung Bitburg, Rathaus, Zimmer 310, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetztes oder auf Grund dieses Gesetztes zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Angang an gültig gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bitburg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung. |