Der Hospitalausschuss hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetz werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 605.690 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 556.155 Euro |
| der Jahresüberschuss auf | 49.535 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 88.400 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 120.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -120.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit[1] auf | -31.260 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 0 Euro |
| zusammen auf | 0 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 0 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0 Euro.
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres beträgt | 2.235.190 Euro |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres beträgt | 2.236.625 Euro |
| und zum 31.12. des Haushaltsjahres | 2.286.160 Euro |
Hinweis:
Der Haushaltsplan 2025 liegt zur Einsichtnahme vom 21.07.2025 bis 25.07.2025 zu den allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung Bitburg, Rathaus, Zimmer 310, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetztes oder auf Grund dieses Gesetztes zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Angang an gültig gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bitburg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
[1] Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.