Der Hospitalausschuss hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetz werden
| 1. im Ergebnishaushalt |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 543.140 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 541.705 Euro |
| der Jahresüberschuss auf | 1.435 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 37.900 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 80.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -80.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit[1] auf | 42.100 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 0 Euro |
| zusammen auf | 0 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf — 0 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0 Euro.
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres beträgt | 2.195.294 Euro |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres beträgt | 2.199.934 Euro |
| und zum 31.12. des Haushaltsjahres | 2.201.369 Euro |
Hinweis:
Der Haushaltsplan 2024 liegt zur Einsichtnahme vom 16.07.2024 bis 22.07.2024 zu den allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung Bitburg, Rathaus, Zimmer 310, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetztes oder auf Grund dieses Gesetztes zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Angang an gültig gelten. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
[1] Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.