Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 Abs. 1 bis 4 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), den §§ 1, 5 des Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. 1995, 175) und des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Rheinland-Pfalz (Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz – GrStHsGRP), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Bitburg in seiner Sitzung am 30.06.2025 folgende Satzung beschlossen:
Die Stadt Bitburg erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetztes.
Nach Maßgabe des § 3 setzt die Stadt Bitburg zur Reduzierung der Wohnnebenkosten unterschiedliche Hebesätze für Wohn-, Nichtwohn- und unbebaute Grundstücke fest.
Die Stadt Bitburg erhebt Grundsteuer B mit folgenden Hundertsätzen des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils (Hebesätzen):
| 1. | für unbebaute Grundstücke | |
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| gemäß § 246 des Bewertungsgesetzes (BewG) | 880 v. H. |
| 2. | für bebaute Grundstücke | |
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| gemäß § 249 Abs. 1 Nr. 1 - 4 BewG (Wohngrundstücke) | 580 v. H. |
| 3. | für bebaute Grundstücke | |
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| gemäß § 249 Abs. 1 Nr. 5 - 8 BewG (Nichtwohngrundstücke) | 980 v. H. |
Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft.
Hinweis:
Die vorstehende Hebesatzsatzung zur Festsetzung von differenzierten Hebesätzen der Grundsteuer B für das Jahr 2025 vom 01.07.2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von
Anfang gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bitburg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.