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Rathaus-Nachrichten Bitburg
Ausgabe 29/2024
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bitburg
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Bekanntmachung

Vorbereitung der Planung für das Vorhaben Verbreiterung B51 Bitburg Richtung Esslingen

Dulden von Vorarbeiten auf Grundstücken

Der Landesbetrieb Mobilität beabsichtigt im Bereich der geplanten Verbreiterung der B51 – Bodenuntersuchungen (in Form von Baggerschürfen und Bohrungen) durchzuführen.

Es ist vorgesehen, mit diesen Voruntersuchungen im Rahmen der Planungsbearbeitung am 29.07.2024 zu beginnen.

Um notwendige Bodenaufschlüsse bzw. Bodenkennwerte zu erhalten, sind an einzelnen Stellen Schürfen bzw. Bohrungen notwendig. Um die betroffenen Stellen – bei Schürfen mit einem Bagger und bei Bohrungen mit einem Bohrgerät - zu erreichen, wird eine vorübergehende Inanspruchnahme benachbarter Grundstücke unumgänglich. Aus der abgebildeten Übersichtskarte sind der besagte Streckenabschnitt und die Lage der Schürfe und Bohrungen ersichtlich.

Betroffen sind die nachfolgend aufgeführten Grundstücke:

Gemarkung Matzen, Flur 4, Flurstücke Nr. 7/1, 8/1, 8/2, 41/1, 44, 45, 50, 52, 53, 55/2, 55/3 und 57/2

Gemarkung Matzen, Flur 5, Flurstück Nr. 32/3

Gemarkung Matzen, Flur 6, Flurstücke Nr. 21/2, 31, 32, 33, 35/1, 36, 37, 39/1, 44/1, 44/21, 57/1, 60/7, 67/14, 102/3, 103/1, 107/1, 109/1, 111/1, 113, 544/114, 667/103, 725/55, 769/21 und 770/21

Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, sind die betroffenen Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten nach § 16a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) verpflichtet, sie zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden. Etwaige durch diese Vorarbeiten entstehende unmittelbare Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt.

Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz auf Antrag der Straßenbaubehörde die Entschädigung fest.

Durch diese Vorarbeiten wird nicht über Zulassung und Ausführung des geplanten Straßenbauvorhabens entschieden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Landesbetrieb Mobilität Gerolstein einzulegen.

Der Widerspruch kann

1.

Schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landesbetrieb Mobilität Gerolstein, Brunnenstraße 1, 54568 Gerolstein

2.

Durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: lbm@poststelle.rlp.de erhoben werden

Landesbetrieb Mobilität Gerolstein
gez.: B. von Landenberg
Ltd. Baudirektor