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Rathaus-Nachrichten Bitburg
Ausgabe 30/2023
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bitburg
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Bekanntmachung

Stadionordnung für das Stadion Bitburg Ost

Der Stadtrat der Stadt Bitburg hat in seiner Sitzung am 20.07.2023 für den Besuch von Veranstaltungen im Stadion Bitburg Ost innerhalb der umzäunten Stadionbereiche die folgende Stadionordnung erlassen:

§ 1

Aufenthalt

1.

In den Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions Bitburg Ost dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltungen auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsnachweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.

§ 2

Eingangskontrolle

1.

Jeder Besucher ist beim Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder sein Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

2.

Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen -auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel- daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.

3.

Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

§ 3

Verhalten im Stadion

1.

Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder -mehr als nach den Umständen unvermeidbar- behindert oder belästigt wird.

2.

Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.

3.

Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

§ 4

Verbote

1.

Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

a) rassistisches, fremdenfeindliches und rechtsradikales Propagandamaterial;

b) Waffen jeder Art;

c) Sachen, die als Waffe oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;

d) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;

e) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;

f) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;

g) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnischen Gegenstände

h) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als einen Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist;

i) mechanisch betriebene Lärminstrumente;

j) alkoholische Getränke aller Art;

k) Tiere

l) Laser-Pointer.

2.

Verboten ist den Besuchern weiterhin:

a) rassistische fremdenfeindliche oder rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten;

b) nicht für die Allgemeinheit vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art, Dächer zu besteigen oder zu übersteigen.

c) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume, Tribünenbereiche, Stehplatzbereiche), zu betreten;

d) mit Gegenständen aller Art zu werfen;

e) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen;

f) ohne Erlaubnis der Stadt oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen;

g) bauliche Anlagen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;

h) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.

§ 5

Haftung

1.

Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen-und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet die Stadt nicht.

2.

Unfälle oder Schäden sind der Stadt unverzüglich zu melden.

§ 6

Zuwiderhandlungen

1.

Wer den Vorschriften der §§ 1,2,3,4 dieser Benutzungsordnung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße von mindestens EUR 5,00 bis höchstens EUR 1.000,00 nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, BGBl S. 602 belegt werden. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.

2.

Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.

3.

Verbotener Weise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und –soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden- nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.

4.

Während der Veranstaltung übt der Veranstalter das Hausrecht aus.

§ 7

In-Kraft-Treten

Die Stadionordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bitburg, den 21.07.2023
Joachim Kandels, Bürgermeister