Aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 7 u. 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung hat der Stadtrat der Stadt Bitburg die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bitburg erfolgen durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes in der wöchentlich für die Stadt Bitburg erscheinenden Bürgerzeitung „Rathaus-Nachrichten“.
(2) Verzeichnisse, Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Stadtverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden.
In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für die Bekanntmachung von Satzungen mit Ausnahme dieser Hauptsatzung.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Stadtrates oder eines Ausschusses nicht mehr rechtzeitig in der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Form bekanntgemacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung in einer Zeitung.
Sonstige dringliche öffentliche Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Form nicht mehr fristgemäß erfolgen kann, sind ebenfalls in einer Zeitung bekanntzumachen.
Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen zu erfolgen haben; der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
(5) Sonstige Bekanntmachungen erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(6) Als Erscheinungstag der Bürgerzeitung "Rathaus-Nachrichten" gilt der Mittwoch der Woche, für die die Ausgabe bestimmt ist (Ausgabetag der Zeitung).
(7) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus (Durchgang).
Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(1) Die folgenden Ortsbezirke werden gebildet:
Bitburg-Erdorf
Bitburg-Irsch
Bitburg-Masholder
Bitburg-Matzen
Bitburg-Mötsch
Bitburg-Stahl
Die Ortsbezirke umfassen jeweils das Gebiet der ehemals selbständigen Gemeinden.
(2) In dem Ortsbezirk Irsch wird ein Ortsbeirat nicht gewählt.
(3) Die Zahl der Mitglieder der Ortsbeiräte wird wie folgt festgelegt:
| Ortsbezirk Erdorf | 11 Mitglieder |
| Ortsbezirk Masholder | 8 Mitglieder |
| Ortsbezirk Matzen | 8 Mitglieder |
| Ortsbezirk Mötsch | 12 Mitglieder |
| Ortsbezirk Stahl | 12 Mitglieder |
(1) Der Stadtrat bildet einen Ältestenrat, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Ablaufs der Sitzungen des Stadtrates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben und den Geschäftsgang des Ältestenrates bestimmt die Geschäftsordnung des Stadtrates.
(2) Hinsichtlich der Aufwandsentschädigung gilt § 8.
(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:
Die Ausschüsse nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 haben 16 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Die Ausschüsse nach Abs. 1 Nr. 3 und 4 haben 12 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
Die Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Stadtrates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Bitburg gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder sollen Mitglieder des Stadtrates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
(2) Neben den Ausschüssen nach Abs. 1 können Vertretungen, Beiräte und Arbeitskreise gebildet werden.
(1) Dem Stadtrat obliegt neben den Aufgaben nach § 32 Abs. 2 GemO insbesondere die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten, soweit sie nicht nach- stehenden Ausschüssen zur Entscheidung übertragen sind:
| I. | Alle Angelegenheiten der Stadt Bitburg von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung (z. B. Konzepte, Studien, Gutachten, Bauleit-, Verkehrs- und Sanierungsplanung) |
| II. | Beratung über Fragen der Wirtschaftsstruktur und der wirtschaftlichen Entwicklung der Stadt (Industrieansiedlung und Förderung des heimischen Gewerbes) sowie der Konversion |
| III. | Festlegung des Baumaßnahmenprogramms und der Leitlinie für die Beschlussfassung der Hebesätze im Ausbaubeitragsrecht |
| IV. | Übernahme von Bürgschaften |
(2) Den Ausschüssen werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
1. Hauptausschuss:
A) Empfehlende Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, über die der Stadtrat beschließt, außer über die empfehlende Beschlussfassung des Bauausschusses
B) Abschließende Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten, soweit sie nicht in anderer Zuständigkeit abschließend entschieden werden:
| a) | Vergabe von Aufträgen und Abschluss von sonstigen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften bis zu einem Betrag von 200.000,00 €, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen bzw. im Rahmen der Betragsgrenzen des Buchstaben b) |
| b) | Zustimmung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 11 und Abs. 3 GemO zur Leistung von zahlungswirksamen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 50.000,00 € |
| c) | Zustimmung zu Auftragserhöhungen und -überschreitungen bis zu einem Betrag von 50.000,00 € im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bzw. im Rahmen der Betragsgrenzen des Buchstaben b) |
| d) | Zustimmung zum Eingehen von außer- und überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen bis zu einem Betrag von 200.000,00 € belasten |
| e) | Erlass von Geldforderungen über 5.000,00 € bis 50.000,00 € |
| f) | Zustimmung zu Personalentscheidungen im Rahmen des § 47 Abs. 2 GemO |
| g) | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln bis zu einem Streitwert von 200.000,00 € |
| h) | Gewährung von Zuschüssen an Vereine und Verbände, soweit nicht anders geregelt |
| i) | Genehmigung von Verträgen der Stadt Bitburg mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einem Betrag in Höhe von 5.000,00 € |
| j) | Festsetzung der Mieten und Pachten für städtischen Grundbesitz |
| k) | Festlegung von Kriterien zur Veräußerung von städtischen Baugrundstücken |
| l) | Erhebung von Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge nach BauGB und Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen nach KAG |
| m) | Festlegung des Gemeindeanteils für den Ausbau von Verkehrsanlagen nach KAG |
| n) | Beschlussfassung über die Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft |
| o) | Benennung von Straßen |
| p) | Angelegenheiten des Stadtmarketings |
| q) | Mitgliedschaft der Stadt Bitburg in Vereinen und Verbänden |
| r) | Beschlussfassung über die Annahme oder Vermittlung von Sponsoring- Leistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen |
2. Ausschuss für Bau, Wirtschaft, Verkehr und Klimaschutz
A) Empfehlende Beschlussfassung über alle baulichen, bauleitplanerischen und grundstücksbezogenen Angelegenheiten sowie Verkehrs- und Klimaschutzfragen, über die der Stadtrat beschließt.
B) Abschließende Beschlussfassung über alle baulichen, bauleitplanerischen und grundstücksbezogenen Angelegenheiten sowie Verkehrs- und Klimaschutzfragen, soweit sie nicht in anderer Zuständigkeit abschließend entschieden werden:
| a) | Vergabe von Aufträgen und Abschluss von sonstigen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften bis zu einem Betrag von 200.000,00 €, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen bzw. im Rahmen der Betragsgrenzen des Buchstaben b) |
| b) | Zustimmung gem. § 32 Abs. 2 Nr. 11 und Abs. 3 GemO zur Leistung von zahlungswirksamen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 50.000,00 € |
| c) | Zustimmung zu Auftragserhöhungen und -überschreitungen bis zu einem Betrag von 50.000,00 € im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bzw. im Rahmen der Betragsgrenzen des Buchstaben b) |
| d) | Zustimmungen zum Eingehen von außer- und überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen bis zu einem Betrag von 200.000,00 € belasten |
| e) | Bauanträge und Bauvoranfragen für Vorhaben |
| aa) | im Außenbereich, soweit sie genehmigungsfähig sind |
| bb) | im unbeplanten Innenbereich, soweit dem Vorhaben eine besondere städtebauliche Bedeutung zukommt |
| cc) | im Geltungsbereich einer rechtsverbindlichen Satzung, sofern die Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen beantragt worden ist und diesen eine besondere städtebauliche Bedeutung zukommt |
| dd) | Zurückstellung von Bauvorhaben und Bauanträgen außerhalb bestehender Veränderungssperren |
| f) | Einleitung von Bauleitplanverfahren (Planaufstellungsbeschluss, Billigungs- und Auslegungsbeschluss) |
| g) | Beschlussfassung über die Gestaltung und Ausführungsart städtischer Bauprojekte über 25.000,00 € |
| h) | Bildung von Erschließungsabschnitten und -einheiten i. S. d. BauGB und Ausbauabschnitten i. S. d. KAG |
| i) | Verkehrsplanung und Verkehrsangelegenheiten |
| j) | Festlegung des Ausbauprogrammes für die Verkehrsanlagen |
| k) | Entscheidung über die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufrechts |
| l) | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln bis zu einem Streitwert von 200.000,00 € |
| m) | Angelegenheiten des Klima-, Natur- und Umweltschutzes |
| n) | Zustimmung zur Unterschutzstellung von Kulturdenkmälern |
3. Rechnungsprüfungsausschuss
Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses ergeben sich aus § 112 der Gemeindeordnung. Dies sind insbesondere:
| a) | Prüfung des Jahresabschlusses sowie der Anlagen zum Jahresabschluss |
| b) | Prüfung des Gesamtabschlusses sowie der Anlagen zum Gesamtabschluss |
| c) | Prüfung einzelner Projekte aufgrund eines vom Stadtrat auszusprechenden Prüfungsauftrages, insbesondere im Hinblick auf Auftragsvergabe und qualitative Ausführung |
| d) | Prüfung der Einhaltung von Beschlüssen |
4. Werkausschuss
Die Aufgaben ergeben sich aus der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und der Betriebssatzung.
(1) Dem Bürgermeister wird die Entscheidung in nachstehenden Angelegenheiten der Stadt Bitburg übertragen:
| a) | Vergabe von Aufträgen (VOB, UVgO, VgV, u. ä.) und Arbeiten bis zu einem Betrag von 50.000 Euro sowie Abschluss von sonstigen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften bis zu einem Betrag von 25.000 Euro, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen bzw. im Rahmen der Betragsgrenzen des Buchstaben b) |
| b) | Zustimmung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 11 und Abs. 3 GemO zur Leistung von zahlungswirksamen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 15.000 Euro |
| c) | Zustimmung zu Auftragserhöhungen und -überschreitungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel/Budget entsprechend nachfolgender Staffelung, max. bis zum jeweiligen Höchstbetrag |
| Auftragssumme | max. v.H. Abweichung | Höchstbetrag |
| unter 5.000,00 € | 30,0 % | 1.200,00 € |
| unter 10.000,00 € | 25,0 % | 2.100,00 € |
| unter 25.000,00 € | 20,0 % | 3.800,00 € |
| unter 50.000,00 € | 15,0 % | 5.600,00 € |
| unter 100.000,00 € | 10,0 % | 7.000,00 € |
| unter 250.000,00 € | 7,5 % | 11.000,00 € |
| über 250.000,00 € | 5,0 % | 20.000,00 € |
| d) | Zustimmung zum Eingehen von außer- und überplanmäßigen Verpflichtungs- ermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Betrag von 25.000,00 € belasten |
| e) | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung. Der Stadtrat ist in der der Kreditaufnahme folgenden Sitzung des Stadtrates entsprechend zu unterrichten |
| f) | Entscheidung über Stundungsanträge für allgemeine Geldforderungen und Erschließungsbeiträge und Beiträge für Verkehrsanlagen nach dem KAG |
| g) | Erlass von Geldforderungen bis zum Betrag von 5.000,00 € |
| h) | Niederschlagung von Geldforderungen |
| i) | Entscheidung über Bauanträge und Bauvoranfragen, soweit keine anderweitige Zuständigkeit gegeben ist |
| j) | In Sanierungsgebieten die Bodenordnung betreffend |
| aa) | Erwerb von Grundstücken für öffentliche Zwecke |
| a. | insbesondere bei Verkehrsanlagen, Spielplätzen, und Gemeinbedarfseinrichtungen |
| b. | entsprechend den Angaben im Städtebaulichen Rahmenplan oder Bebauungsplan höchstens zu dem vom Gutachterausschuss festgesetzten Verkehrswert |
| bb) | Veräußerung von Grundstücken bis zu einer Grundstücksgröße von 1.000 m² zu dem vom Gutachterausschuss festgesetzten Verkehrswert |
| k) | Entscheidung über die Gestaltung und Ausführungsart städtischer Bauprojekte bis 25.000,00 € |
| l) | Aufgaben und Maßnahmen des besonderen Städtebaurechts i. S. v. §§ 136 ff. BauGB |
| m) | Einräumung von Grundstücksrechten an städtischen Grundstücken und Grundstückslasten auf städtischen Grundstücken (z. B. Wegerechte, Leitungsrechte, Rangrücktritte, Baulasten u. a.) |
| n) | Abschluss von Miet-, Pacht- und Gestattungsverträgen |
| o) | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln bis zu einem Streitwert von 25.000,00 €, darüber hinaus grundsätzlich zur Fristwahrung |
| p) | Abgabe von verbindlichen Erklärungen im außergerichtlichen Schuldenbereinigungs- und Insolvenzverfahren sowie Zustimmung zum Schuldenbereinigungs- und Insolvenzplan |
q) | Zustimmung gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO |
(2) Die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die lfd. Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt unberührt.
(1) Die Stadt Bitburg hat bis zu drei ehrenamtlich tätige Beigeordnete.
(2) Für die Beigeordneten können eigene Geschäftsbereiche gebildet werden.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Stadtratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.
(2) Die Aufwandsentschädigung ist monatlich nachträglich und längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem das Mandat erlischt.
(3) Bei Teilnahme an mehreren zusammenhängenden Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.
(4) Die Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder wird in Form eines monatlichen Grundbetrages zuzüglich eines Sitzungsgeldes gewährt. Mit dem Grundbetrag sind die Teilnahme am digitalen Ratsinformationssystem (private Gerätebeschaffung, etc.) sowie die Teilnahme an Fraktionssitzungen abgegolten. Der monatliche Grundbetrag beträgt 60,00 €. Das Sitzungsgeld beträgt für die Teilnahme an einer Sitzung des Stadtrates und des Ältestenrates 30,00 €.
(5) Für Fraktionsvorsitzende beträgt der monatliche Grundbetrag abweichend von Absatz 4 insgesamt 110,00 € und das Sitzungsgeld 50,00 €.
(6) Fraktionsvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, der Ortsbeiräte und für die Teilnahme an Besprechungen mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten ebenfalls ein Sitzungsgeld von 40,00 €.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse nach § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Grundbetrages in Höhe von 10,00 € sowie eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30,00 €. Mit dem Grundbetrag ist die Teilnahme am digitalen Ratsinformationssystem (private Gerätebeschaffung, etc.) abgegolten.
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse, Vertretungen und Beiräte, die aufgrund rechtlicher Vorschriften oder durch Beschlüsse des Stadtrates gebildet werden, erhalten eine Entschädigung nach Abs. 1, soweit durch Rechtsvorschrift oder Beschluss nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(1) Die Mitglieder der Ortsbeiräte erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30,00 €.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für die gesamte Zeit der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung.
(2) Die Aufwandsentschädigung entspricht bei Vertretungen bis zu einem Monat 50 v.H. und bei Vertretungen von mehr als einem Monat für die gesamte Zeit der Vertretung der vollen Höhe des gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 3 EntschädigungsVO-Gemeinden zulässigen Höchstbetrages. Bei Vertretungen bis zu einem Monat beträgt die Aufwandsentschädigung für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages. Bei Gewährung der Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 entfällt eine Aufwandsentschädigung nach Abs. 3.
(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse, sowie an Sitzungen der Ortsbeiräte das den Ratsmitgliedern zustehende Sitzungsgeld von 30,00 €. Zudem wird eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Grundbetrages in Höhe von 10,00 € zur Teilnahme am digitalen Ratsinformationssystem (private Gerätebeschaffung, etc.) gewährt.
(3) Das gleiche gilt, wenn Beigeordnete an den Besprechungen mit dem Bürgermeister teilnehmen. Ehrenamtliche Beigeordnete, die zugleich Ratsmitglied sind, erhalten diese Aufwandsentschädigung nur einmal pro Sitzung.
(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die den Bürgermeister bei Veranstaltungen (§ 50 Abs. 2 Satz 7 GemO) oder bei ihnen übertragenen einzelnen Amtsgeschäften (§ 50 Abs. 3 Satz 2 GemO) während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag vertreten, erhalten eine Entschädigung in Höhe von 40,00 €, maximal jedoch einen Tagessatz gemäß Abs. 2.
(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(1) Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 80,00 €. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, gezahlt.
(1) Die Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 80 v.H. der Aufwandsentschädigung, die ein Ortsbürgermeister nach der Einwohnerzahl des Ortsbezirks gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 EntschädigungsVO-Gemeinden erhalten würde.
(2) Stellvertretende Ortsvorsteher, die den Ortsvorsteher innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertreten, erhalten für die gesamte Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt für Vertretungen bis zu einem Monat 50 v.H. und für Vertretungen von mehr als einem Monat 100 v.H. der Aufwandsentschädigung des Ortsvorstehers.
(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Stadt Bitburg getragen. Der Pauschsteuersatz wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Für Mitgliedschaften in kommunalpolitischen Vereinigungen der im Stadtrat vertretenen Parteien werden auf Nachweis die Beiträge erstattet.
(1) Die ehrenamtlichen Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr erhalten zur Abgeltung der mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr- Entschädigungsverordnung (FwEVO) und des Absatzes 2.
(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt:
| a) Wehrleiter: | Höchstbetrag gem. FwEVO |
| b) stellvertretende Wehrleiter: | Hälfte der dem Wehrleiter gewährten Aufwandsentschädigung |
| c) Wehrführer: | Mindestbetrag gem. FwEVO, zzgl. 20 v. H. der Differenz zum Höchstbetrag |
| d) Jugendfeuerwehrwart: | Betrag gem. FwEVO |
| e) ehrenamtliche. Elektrogerätewarte: | |
| Gerätewart Mötsch | 35,00 € |
| Gerätewart Masholder | 35,00 € |
| Gerätewart Stahl | 25,00 € |
| Gerätewart Erdorf | 25,00 € |
| Gerätewart Matzen | 25,00 € |
| Gerätewart Kleiderkammer | 60,00 € |
| Gerätewart Absturzsicherung | 25,00 € |
| Gerätewart Tauchergruppe | 25,00 € |
| f) Feuerwehrangehöriger für Bedienung, |
| Wartung und Pflege Informations- und Kommunikationsmittel: 70,00 € | |
| g) Feuerwehrangehöriger für die Alarm- und Einsatzplanung: Höchstbetrag gem. FwEVO |
(3) Für die Heranziehung zu Einsätzen, bei denen Kostenersatz (§ 36 Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz – LBKG) geleistet worden ist, beträgt die Aufwandsentschädigung für Einsatzkräfte je Stunde 8,00 €. Für die Berechnung der Aufwandsentschädigung ist die dem Bescheid über den Kostenersatz zugrundeliegende Personen- und Stundenzahl maßgeblich.
(4) Für die Heranziehung zu allen übrigen Einsätzen, beträgt die Aufwandsentschädigung für Einsatzkräfte ebenfalls je Stunde 8,00 €. Für die Berechnung der Aufwandsentschädigung ist die im Einsatzbericht festgesetzte Personen- und Stundenzahl maßgeblich.
(5) Die stadteigenen Ausbilder der Feuerwehr erhalten eine Aufwandsentschädigung je Ausbildungsstunde in Höhe des Satzes nach § 11 Abs. 1 FwEVO.
(6) Feuerwehrangehörige, die im Auftrag der Stadt Bitburg gemäß LBKG Schulungen zur Selbsthilfe der Bevölkerung durchführen, Brandschutzerziehung in Schulen, Kindergärten und anderen betreuungsintensiven Einrichtungen leisten oder präventive Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gefahren begleiten, erhalten eine Aufwandsentschädigung analog zu Absatz 5.
(7) Die Empfänger der Entschädigungszahlungen haben die konkrete steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der empfangenen Zahlungen selbst sicherzustellen. Die Stadt ist von jeder Haftung befreit.
(1) Die Grillhüttenwarte erhalten für die Abwicklung der Vermietung der Grillhütten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 € pro Vermietung.
(1) Die Warte der Dorfgemeinschaftshäuser erhalten für die Abwicklung der Vermietung der Dorfgemeinschaftshäuser eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 € pro Vermietung.
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft.
(2) Die bisherige Hauptsatzung vom 01.01.2023 sowie die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 22.12.2023 tritt mit Ablauf des 31.07.2024 außer Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.