Widmung von Gemeindestraßen, -wege und -plätze in Bitburg
für den öffentlichen Verkehr
Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBL S. 273) in der derzeit geltenden Fassung, werden hiermit die bisher nicht formell gewidmeten, nachstehend aufgeführten gemeindlichen Verkehrsflächen für den allgemeinen öffentlichen Verkehr gewidmet.
Die Straßen, Wege und Plätze erhalten die Eigenschaft einer öffentlichen Straße (§ 3 Nr. 3 LStrG).
Die Widmung erstreckt sich auf die folgenden Straßen, -wege und -plätze und Flurstücke der Gemarkung Erdorf:
1. | „Mainzer Straße“ – Flur 7, Flurstück 158/18 (teilweise), 158/50, 158/88, 158/89 und 158/81 als sonstige Straße auf einer Länge von ca. 155 Meter mit Wendebereich, als Parkplatz im nordwestlichen und südöstlichen Bereich des Flurstücks, als Platz nördlich des ehemaligen Bahnhofsgebäudes zwischen den beiden Parkplatzflächen sowie als Fußweg im nordöstlichen Randbereich zur Verbindung der K 87 mit dem Platz. |
Bestandteil dieser Widmungsverfügung ist ein Lageplan, in dem die gewidmeten Flächen farblich dargestellt sind. Der Lageplan kann während der allgemeinen Öffnungszeiten in Zimmer K2 bei der Stadtverwaltung Bitburg, Rathausplatz 3-4, 54634 Bitburg, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Bitburg (Ordnungsamt), Rathausplatz 4, 54634 Bitburg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Stadtverwaltung Bitburg eingegangen ist.
Der Widerspruch kann auch innerhalb der in Satz 1 bezeichneten Frist beim Kreisrechtsaus-schuss des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg, erhoben werden.