Aufforderung zur Eintragung in das Wählerverzeichnis
für die Wahlgänge I (Eigentümer/innen, Nießbraucher/innen, Pächter/innen),
II (mitarbeitende Familienangehörige) und III (ständige Arbeitnehmer/innen)
Die Stadt Bitburg
Landkreis Bitburg-Prüm
legt ein Wählerverzeichnis für die Wahlen zur Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz an, die
stattfinden. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist. Die Eintragung erfolgt auf Antrag, der schriftlich nach vorgeschriebenem Muster zu stellen ist.
Die Wahlberechtigten, die im Gebiet der Stadt Bitburg ihre Hauptwohnung haben, werden aufgefordert,
(26.Tag vor der Wahl) ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis zu beantragen. Antragsformulare liegen für den jeweiligen Wahlgang bei der
bereit und können dort abgeholt oder angefordert werden. Jede/r Wahlberechtigte hat einen eigenen Antrag zu stellen. Anträge, die verspätet eingehen oder unvollständig sind und nicht rechtzeitig ergänzt werden, können nur dann noch berücksichtigt werden, wenn die/der Antragsteller/in nachweist, dass sie/er die Antragsfrist unverschuldet versäumt hat oder dass ihr/sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.
Die Wahlberechtigung ist in § 8 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland- Pfalz (LwKG) geregelt. Der Wortlaut dieses Gesetzes kann bei der Stadtverwaltung Bitburg eingesehen werden.