- Erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfes gem. § 3 Abs. 2 BauGB -
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg hat in ihrer Sitzung am
02. Juni 2020 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 „Flugfeld West“ beschlossen.
Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 50 ha befindet sich im Bereich der ehemaligen Start- und Landebahn des Flugplatzes Bitburg und grenzt an die nunmehr verkleinerten Luftverkehrsflächen an, die sich nordöstlich davon befinden. Der räumliche Geltungsbereich des B-Planes umfasst die Flurstücke Gemarkung Scharfbillig, Flur 1, Flurstück 62/57 und 62/58 (teilweise), Gemarkung Masholder, Flur 4, Flurstück 80/2, Gemarkung Mötsch, Flur 4, Flurstücke 53/1 und 56/7 und Gemarkung Röhl, Flur 15, Flurstück 3/2.
Da die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes von den Darstellungen des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Stadt Bitburg und der Verbandsgemeinde Bitburger Land abweichen und somit dieser Bebauungsplan nicht vollständig gemäß § 8 Abs. 2. BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, wird unter Beachtung dieses Entwicklungsgebotes auch die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB erforderlich.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan und die Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplans im Parallelverfahren fand in der Zeit vom 26.10.2020 bis 20.11.2020 statt.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans und der parallel durchgeführten Änderung des Flächennutzungsplanes wird vornehmlich das Ziel verfolgt, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um dringend benötigte Flächen für die Ansiedlung großer Industrie- oder Gewerbebetriebe auszuweisen. Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft werden in der Planung geregelt. Im Rahmen einer Umweltprüfung sind zudem die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und anschließend in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Um die beabsichtigte Entwicklung konkret zu regeln, soll im Bebauungsplan im Wesentlichen ein Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO festgesetzt werden.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in dem nachstehenden nicht maßstäblichen Lageplan dargestellt. Die parzellenscharfe Abgrenzung des Geltungsbereichs kann auch in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg (Raum 1.38), Maria-Kundenreich-Straße 7, 54634 Bitburg, eingesehen werden.
Nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg in ihrer Sitzung am 26.04.2022 die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 23.05.2022 bis einschließlich 22.06.2022 statt. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg hat in ihrer Sitzung am 19.07.2022 über die Bedenken und Anregungen beschlossen. Außerdem erfolgte der Beschluss einer erneuten Offenlage des Bebauungsplans.
Die Entwurfsunterlagen zum Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung, den Textfestsetzungen, der Begründung mit dem Umweltbericht, einschließlich der Änderung des Flächennutzungsplanes und den nach Einschätzung des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sowie der zugehörigen Gutachten werden in der Zeit vom 30.08.2022 bis einschließlich 05.10.2022 in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg (Raum 1.38), Maria-Kundenreich-Straße 7, 54634 Bitburg, bei der Stadtverwaltung Bitburg, Rathaus, Geschäftsbereich 3, Zimmer 301, 54634 Bitburg sowie bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land, Zimmer 308, Hubert-Prim-Str. 7, 54634 Bitburg während der Dienststunden (montags bis mittwochs 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr, donnerstags 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr, freitags 08:00 - 12:00 Uhr) zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Über den Inhalt des Bebauungsplanentwurfes und den Entwurf der Flächennutzungsplanänderung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit zur Teilnahme am elektronischen Beteiligungsverfahren. Auf der Homepage des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg - www.konversion-bitburg.de - unter Flugplatz Bitburg/Downloads - kann jedermann Einsicht in die vollständigen Planentwurfsunterlagen zum Verfahren nehmen, diese abrufen und auch auf elektronischem Wege unter der E-Mailadresse info@konversion-bitburg.de Stellung beziehen. Dieser Dienst steht nur während der Beteiligungsfrist zur öffentlichen Auslegung (30.08.2022 bis einschließlich 05.10.2022) zur Verfügung.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine Umweltprüfung durchgeführt.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen/Unterlagen und Stellungnahmen sind hier verfügbar und können während der öffentlichen Auslegung eingesehen werden:
Umweltbericht - Büro isu, Bitburg, v. 25.04.2022
Voruntersuchung „Nutzung von Teilen des ehemaligen Flugfeldbereiches“ auf dem Flugplatz Bitburg - BNL Petry GmbH, Ottweiler, v. 13.11.2019
Avifaunistischer Fachbeitrag - Büro isu, Bitburg, v. 23.11.2020
Avifaunistischer Fachbeitrag Raubwürger - Büro isu, Bitburg, v. 30.03.2022
Entwässerungstechnische Begleitplanung - STRA-TEC, Wittlich, v. 02.05.2022
Stellungnahme Altlasten - Büro für Umweltplanung, Mertesdorf, v. 07.03.2022
Schutzmaßnahmen-Empfehlung im Bereich Flugplatz Bitburg mit besonderem Fokus auf dem Raubwürger - GNOR e.V., Dr. Dietzen, Mainz v. 08.03.2022
Stellungnahmen der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange und privater Dritter:
Die o.a. Unterlagen enthalten folgende Arten umweltbezogener Informationen, welche im Rahmen der Umweltprüfung im Umweltbericht dokumentiert sind:
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes sowie zum Änderungsentwurf des Flächennutzungsplanes abgegeben werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und § 4 Abs. 6 BauGB wird auch darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht kennen musste und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht für Bedeutung ist.