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Rathaus-Nachrichten Bitburg
Ausgabe 35/2024
Nachrichten und Mitteilungen der Stadt Bitburg
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Aus dem Stadtarchiv:

1903 wurden strenge Verkehrsregeln für die Stadt Bitburg festgelegt

In einer Bekanntmachung vom 07. August 1903 gibt der damalige Landrat des Kreises Bitburg, Maximilian von Kesseler, strenge Regeln für die durch Bitburg fahrenden Automobilfahrzeuge aus: „Mannigfache Klagen und verschiedener Unglücksfälle, welche durch das übermäßig schnelle Fahren der zwei- und vierrädrigen Automobile im Kreise vorgekommen sind, veranlassen mich auf die Bestimmungen der Polizei-Verordnung, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen in der Rheinprovinz hinzuweisen. Hiernach darf die Fahrgeschwindigkeit bei städtisch angebauten Straßen 12 Kilometer in der Stunde nicht überschreiten; auf allen Stellen, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet, also vorzugsweise innerhalb geschlossener Ortschaften, darf höchstens mit der Geschwindigkeit eines kurztrabenden Pferdes gefahren werden. Außerdem ist der Führer eines Automobils verpflichtet, auf den Haltruf eines Polizeibeamten sofort anzuhalten und sobald er merkt, dass ein Pferd oder ein anderes Tier vor dem Kraftfahrzeug scheut, ganz langsam zu fahren oder erforderlichen Falls anzuhalten, bis das betreffende Fuhrwerk vorbei passiert ist. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis 60 Mark oder Haft bis zu zwei Wochen bestraft.“ Der Landrat verlangt außerdem von den Gendarmen eine besondere Aufmerksamkeit auch auf einige ausländische Automobilfahrzeuge zu richten: „Die ausländischen Automobilfahrzeuge, welche nach meiner Beobachtung namentlich durch rücksichtsloses und schnelles Fahren die allgemeine Sicherheit ernstlich gefährden, sind besonders scharf zu überbewachen und bei jeder Gelegenheit daraufhin zu kontrollieren, ob sie die Bescheinigung ihrer Heimatbehörde besitzen, welche in jedem Falle von einer deutschen Behörde beglaubigt sein muss.“ Des Weiteren hält der Landrat fest, wann von den Fahrzeughaltern nach geschehenen Unglücken oder Unfällen Kautionen zu verlangen ist: „Liegt Fluchtgefahr vor, oder ist der Name des Kontrahenten nicht zweifelsfrei festzustellen, so ist als Sicherheit für die pünktliche Zahlung der Strafe eine Kaution von 20-60 Mark von dem Besitzer oder Führer des Fahrzeuges gegen Quittung einzuziehen und bei dem nächsten Bürgermeisteramte zu hinterlegen.“