Mit einer formellen Allgemeinverfügung hat die Stadtverwaltung Bitburg nun auch ein Alkoholverbot für den Bereich der Konrad-Adenauer-Anlage und des Platzes „Am Markt“ ausgesprochen. Die Verfügung tritt nach ihrer Bekanntmachung am 12. September 2024 in Kraft.
Hintergrund:
Vor Jahren entwickelten sich der Bereich um die Konrad-Adenauer-Anlage zu einem Treffpunkt und Aufenthaltsort unterschiedlicher Gruppen, insbesondere von Jugendlichen und Obdachlosen. Bei solchen Zusammenkünften steht der Alkoholkonsum im Vordergrund.
Dies führt dazu, dass die Hemmschwelle bei den beteiligten Personen stark sinkt. In der Folge kommt es immer wieder zu dokumentierten Straftaten und täglichen Einsätzen des kommunalen Vollzugsdienstes sowie der Polizei. Außerdem werden Flaschen auf die Gehwege oder in die Grünflächen geworfen, die Notdurft wird in aller Öffentlichkeit verrichtet oder sich übergeben. Am Konrad-Adenauer-Park kommt es regelmäßig zur Störung der Anwohner durch laut feiernde und randalierende Betrunkene. Ein weiteres Problem ist die zunehmende Vermüllung der genannten öffentlichen Bereiche durch die zurückgelassenen Flaschen, Dosen und sonstigen Unrat. Des Weiteren wird der Springbrunnen bei ausuferndem Alkoholkonsum als Schwimmbecken genutzt und es wurde bereits Schaummittel dem Wasser zugeführt, was zu einem Schaden an der Filteranlage geführt hat.
Die Reinigung der Anlagen und die Entsorgung des anfallenden Mülls müssen dann auf Kosten der Allgemeinheit durch den städtischen Bauhof vorgenommen werden.
Deshalb hat die Stadt Bitburg die Verfügung eines Alkoholverbotes veranlasst, wie sie auch bereits seit 2019 für den Waisenhauspark und den Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB) gelten.
Nun gilt ein Alkoholverbot in der Konrad-Adenauer-Anlage und auf dem Platz „Am Markt“
Die nun erlassene Verfügung regelt, dass in den betreffenden Bereichen ab sofort bis zum 31. März 2025 der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit sowie das Mitführen von Alkohol zum Zwecke des Konsums in der Öffentlichkeit verboten sind.
Das Verbot gilt ganztägig.
Weiterhin ist es dort verboten, Getränke aus Glasflaschen und Gläsern zu konsumieren. Das Verbot ist zeitlich nicht begrenzt.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verbote sind mitgeführte alkoholische Getränke, Flaschen und Gläser nach Aufforderung zu entsorgen. Bei wiederholter Zuwiderhandlung gegen die Allgemeinverfügung werden ein Platzverweis oder/und ein Zwangsgeld in Höhe von mindestens 50 Euro angedroht.